Förderrichtlinien veröffentlicht

KOMPETENZAGENTUREN UND SCHULVERWEIGERUNG – DIE 2. CHANCE Am 28. Mai veröffentlichte der Bundesanzeiger die Förderrichtlinien zur Förderung der Initiative „Jugend und Chancen – Integrativen fördern“. In der Initiative fasst das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die beiden ESF geförderten Programm „Kompetenzagenturen“ und „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ zusammen. Beide Programm werden künftig von einer Regiestelle „ARGE ESF-Regiestelle GBR“ bzw. der Servicestelle Jugendsozialarbeit betreut. Dabei handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft aus der Stiftung SPI und gesub. Die Informationen zur Rechtsgrundlage der Förderung, den Zielgruppen und Aufgaben sowie zuwendungstechnischen Auskünften entnehmen Sie bitte den Auszügen aus den Förderrichtlinien: “ Förderrichtlinien zur Förderung der Initiative „Jugend und Chancen – Integration fördern“ 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Für junge Menschen ist Bildung der Schlüssel für individuelle Identität, Orientierung und gesellschaftliche Teilhabe. Mit der Qualifizierungsinitiative „Aufstieg durch Bildung“ hat die Bundesregierung ein zentrales Reformvorhaben auf den Weg gebracht. Vor allem sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen haben vielfach Schwierigkeiten beim Übergang von der Schule in den Beruf. Die Bundesregierung verstärkt daher erheblich ihre Anstrengungen zur gezielten Förderung von Jugendlichen mit schlechteren Startchancen. So soll die Zahl der Jugendlichen ohne Schulabschluss deutlich reduziert – bis zum Jahr 2010 möglichst sogar halbiert – und ihre Ausbildungschancen deutlich erhöht werden. Dies entspricht auch den Bemühungen im Rahmen der Lissabonstrategie der EU, insbesondere den Bildungsstand von jungen Menschen zu erhöhen und die europaweite Quote der jungen Menschen ohne Schul- oder Berufsabschluss auf 10 Prozent zu senken. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) fördert daher aus Mitteln des ESF in der ESF-Interventionsphase 2007 bis 2013 mit der Initiative „Jugend und Chancen – Integration fördern“ die Programme: „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ Teil A: Weiterentwicklung der Arbeit der Koordinierungsstellen zur Integration von Schulverweigerinnen und Schulverweigern in die allgemeinbildenden Schulen aus der ESF-Interventionsphase 2000 bis 2006. Teil B: Neuausschreibung von Koordinierungsstellen zur Integration von Schulverweigerinnen und Schulverweigern in die allgemeinbildenden Schulen und Zusammenführung mit der schon bestehenden Förderstruktur. „Kompetenzagenturen“ Weiterentwicklung der Arbeit der Kompetenzagenturen aus der ESF-Interventionsphase 2000 bis 2006. Zielgruppe der Initiative „Jugend und Chancen – Integration fördern“ sind junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Zu diesen jungen Menschen gehören vor allem Jugendliche mit Sozialisations- und Integrationsdefiziten, schwierigen familiären Rahmenbedingungen, Suchtproblemen und straffällig gewordene Jugendliche. Diese erschwerten Bedingungen können zu Schulverweigerung und -abbruch, Orientierungslosigkeit bzw. zum vorzeitigen Ausstieg aus schulischen oder berufsbildenden Maßnahmen oder der Ausbildung führen. Daraus resultiert ein erhöhter personenbezogener Unterstützungsbedarf und damit für die Jugendsozialarbeit der besondere Auftrag, durch gezielte bedarfsorientierte Begleitung, Hilfen zur Überwindung der jeweiligen individuellen Schwierigkeiten des jungen Menschen zu leisten. Die Initiative „Jugend und Chancen – Integration fördern“ zielt auf die soziale, schulische und berufliche Integration dieser jungen Menschen und damit auf die Erhöhung ihrer Qualifizierungschancen. … 2 Gegenstand der Förderung Die Initiative „Jugend und Chancen – Integration fördern“ knüpft an die Ergebnisse und aufgebauten Strukturen der Programme „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ und „Kompetenzagenturen“ aus der ESF-Interventionsphase 2000 bis 2006 an, entwickelt beide Programme nach deren Aufbau weiter und passt diese an die veränderten Rahmenbedingungen an. Die beiden Programme der Initiative sollen aufeinander aufbauen und andere Fördermaßnahmen der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung 2008, wie z. B. Perspektive Berufsabschluss, Konzept „Jugend – Ausbildung und Arbeit“ oder „Jobstarter“ sowie das ESF-Programm „Soziale Stadt – Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier“ (BIWAQ) sinnvoll ergänzen. Zudem soll die Zahl der Koordinierungsstellen „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ erhöht werden. 2.1 SCHULVERWEIGERUNG – DIE 2. CHANCE Derzeit verlassen jährlich ca. 8 Prozent der Schulabgängerinnen und Schulabgänger eines Jahrgangs die Schule ohne Abschluss. Eine Ursache für das Verlassen der Schule ohne Schulabschluss liegt bei einem Teil der Jugendlichen in einer bewussten schulverweigernden Haltung. Die Schulverweigerungshaltung kann sich durch aktives Fernbleiben von der Schule oder auch passives Verweigern der Teilnahme am Unterricht trotz Anwesenheit zeigen. Die ausgewählten Projektträger vor Ort haben eine Koordinierungsstelle einzurichten bzw. die bereits eingerichtete Koordinierungsstelle weiterzuführen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bauen sie zunächst den Kontakt zu den schulverweigernden Schülerinnen und Schülern auf. Primäres Ziel ist die Integration der Schülerinnen und Schüler in das Regelschulsystem. Erweist sich dieses Ziel als unrealistisch kann der Schülerin bzw. dem Schüler im begründeten Einzelfall durch die Vermittlung an ein entsprechendes Angebot auch jenseits des Regelschulsystems der Schulabschluss ermöglicht werden. … 2.1.1 Zielgruppe Schülerinnen und Schüler – ab 12 Jahren und bis maximal zum Beginn der letzten Klassenstufe – die eine Hauptschule, eine Förderschule oder eine andere Schulform besuchen, auf der der Erwerb eines Hauptschulabschlusses möglich ist, und – die ihren Schulabschluss belegbar durch aktive oder passive Schulverweigerung gefährden. Eine aktive Verweigerung des Schulbesuchs liegt dann vor, wenn der Jugendliche wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg unentschuldigt der Schule fern geblieben ist bzw. noch fern bleibt. Eine passive Verweigerung liegt vor, wenn der Jugendliche zwar physisch anwesend ist, dem Unterrichtsgeschehen aber schon über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mehr folgt. Schülerinnen und Schüler gehören nur dann zur Zielgruppe der passiven Schulverweigerinnen und Schulverweigerer, wenn sie die Schule bewusst und erkennbar verweigern und durch die Verweigerungshaltung belegbar ihren Schulabschluss gefährden. Schlechte Noten bzw. Lerndefizite, die den Schulabschluss gefährden, sind keine ausreichenden Kriterien für die Aufnahme in das Programm. 2.1.2 Aufgaben der Koordinierungsstellen Die Koordinierungsstellen nehmen nach dem Kontaktaufbau zu den schulverweigernden Schülerinnen und Schülern – z. B. durch aufsuchende Ansätze der Jugendsozialarbeit oder in Kooperation mit der Schulsozialarbeit, den Trägern der Mobilen Jugendarbeit und dem örtlichen Quartiermanagement – auf der lokalen Ebene folgende Aufgaben wahr: – Aufstellung eines individuellen Entwicklungs- und Bildungsplans in Abstimmung mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern, ihren Eltern und den Schulen sowie dessen Umsetzungsbegleitung und Weiterentwicklung – Koordinierung, ggf. Einleitung und Begleitung aller für die schulische und soziale Integration erforderlichen Unterstützungsangebote sowie Abstimmung und Erfolgskontrolle der Unterstützungsangebote mit allen Beteiligten, wie Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Fachkräften der sozialen Dienste – Koordination der unmittelbaren sozialpädagogischen Arbeit mit Schülerinnen und Schülern, Eltern und Schule – Fallverlaufs- und Erfolgskontrolle sowie Führung der elektronischen Fallakte. Die Koordinierungsstellen bauen zudem eine zentrale Anlaufstelle für schulverweigernde Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, beteiligte Fachkräfte und Netzwerkpartner auf und wirken in vorhandenen institutionellen Netzwerken mit oder bauen bei Bedarf neue Netzwerke für die Umsetzung der Programmziele auf. Sie können ihr Vorhaben nur im Zusammenspiel mit anderen Akteuren umsetzen und sollen ihre Arbeit in vorhandene Ansätze integrieren. Sie arbeiten insbesondere zusammen mit: – anderen Trägern und ehrenamtlichen Projekten, die die Schülerinnen und Schüler derselben Schule begleiten und bei der Berufsorientierung und -wahl unterstützen (dort, wo diese vorhanden sind) – dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einschließlich der Mitwirkung bei der Hilfeplanung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Schulen bzw. dem Schulamt – örtlichen Arbeitsgruppen und Einbeziehung bzw. Entwicklung eines Kommunikationsnetzes mit den Industrie- und Handelskammern, Arbeitsagenturen, Trägern der Grundsicherung, Bildungseinrichtungen etc. 2.2 KOMPETENZAGENTUREN Trotz der Entspannung auf dem Ausbildungsmarkt hat ein Teil der jungen Menschen Probleme, einen Ausbildungsplatz zu bekommen. Dies gilt in erhöhtem Maße für besonders benachteiligte Jugendliche, die von den bestehenden Hilfsangeboten der verschiedenen Leistungssysteme am Eintritt in den Beruf nicht profitieren oder den Zugang zu den Unterstützungsleistungen nicht aus eigenem Antrieb finden, da sie ergänzende personenbezogene sozialpädagogische Hilfen und Begleitung benötigen. Ziel des Programms „Kompetenzagenturen“ ist es, durch zusätzliche sozialpädagogische Hilfestellungen die Eingliederung in die Arbeitswelt und die soziale Integration dieser Jugendlichen zu fördern und ihnen damit eine Chance auf eine berufliche Perspektive zu ermöglichen. 2.2.1 Zielgruppe Jugendliche und junge Erwachsene, die einen festgestellten besonderen Unterstützungsbedarf auf Grund sozialer Benachteiligungen oder individueller Beeinträchtigungen haben und: – sich maximal in der letzten Klassenstufe befinden oder – nach der Schule auf ihrem Weg in den Beruf von den vorhandenen Unterstützungsmaßnahmen nicht erreicht werden oder – Unterstützungsmaßnahmen abgebrochen haben, ohne dass andere/weitere Angebote zur Verfügung stehen bzw. von ihnen angenommen werden. … 2.2.2 Aufgaben der Kompetenzagenturen Die Kompetenzagenturen schaffen durch aufsuchende Ansätze der Jugendsozialarbeit Zugänge zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die von den vorhandenen Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsangeboten nach der Schule nicht erreicht werden bzw. sich diesen entziehen. Sie leisten im notwendigen Umfang spezifische sozialpädagogische Einzelfallarbeit und Begleitung und organisieren erforderliche ergänzende Beratungen und Begleitungen. Die Kompetenzagenturen führen die jungen Menschen an Integrations- und Qualifizierungsangebote heran und übernehmen eine Mittlerfunktion zwischen ihnen und ihren Familien sowie den vorhandenen Angeboten des Bildungs- und Berufsbildungssystems, der Jugendhilfe, der Arbeitsmarktakteure, der Wirtschaft und der freien Träger bis hin zu Sport- und Kulturangeboten sowie Gemeinwesenarbeit. Für die Eingliederung der Jugendlichen in das bestehende Unterstützungssystem wird kein neues System im Sinne von Parallelstrukturen aufgebaut. … Die Tätigkeit an den Schnittstellen der Integration in den Beruf erfordert ein intensives Netzwerkmanagement. Die Kompetenzagenturen müssen alle relevanten lokalen Akteure bei der Umsetzung ihres Vorhabens einbeziehen. Insbesondere ist eine Zusammenarbeit mit folgenden Partnern – soweit vorhanden – vorgeschrieben: – Netzwerke des lokalen und regionalen Übergangsmanagements – Jugendmigrationsdienste – Träger der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsagenturen – Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe – Vor-Ort-Büros des Programms Soziale Stadt (Quartiermanagement). 2.3 Case Management Als zentrale Methode kommt das Case Management zur Anwendung. Die Kompetenzagenturen erbringen die für die jungen Menschen erforderlichen Maßnahmen nicht selbst, sondern organisieren eine individuell zugeschnittene Abfolge von Hilfen aus den verschiedenen Bereichen und begleiten sie langfristig auf ihrem Weg. … Der Prozess des Case Management ist dabei als eine komplexe Dienstleistungskette zu begreifen und umfasst die Erhebung der konkreten Bedarfslage, die Planung und Koordinierung der Angebote und deren Evaluierung. … 2.4 Gender und Cultural Mainstreaming Bei allen Aktivitäten der Koordinierungsstellen und Kompetenzagenturen ist die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter im Sinne des Gender Mainstreaming zu beachten. Gleichermaßen ist das Dienstleistungsangebot auf die Bedürfnisse Jugendlicher mit Migrationshintergrund auszurichten (Cultural Mainstreaming). 3 Zuwendungsempfänger Die Antragsberechtigung richtet sich nach dem jeweiligen Programmteil der Initiative „Jugend und Chancen – Integration fördern“. … 3.1 „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ Teil A Für das Programm „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ Teil A sind auf Grundlage dieser Förderrichtlinien diejenigen Träger, die bereits in der ESF-Interventionsphase 2000 bis 2006 für das Programm „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ ausgewählt worden sind, antragsberechtigt. 3.2 „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ Teil B Antragsberechtigt für das Programm „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ Teil B auf Grundlage dieser Förderrichtlinien sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in Deutschland, mit umfassender Kenntnis der Standards und Praxis der Schul- bzw. Jugendsozialarbeit und Akzeptanz bei den Schulen bzw. Trägern der Schulsozialarbeit und allen weiteren relevanten Akteuren als kompetente Partnerinstitution. 3.3 „Kompetenzagenturen“ Für das Programm „Kompetenzagenturen“ sind auf Grundlage dieser Förderrichtlinien ausschließlich diejenigen Träger antragsberechtigt, die in der ESF-Interventionsphase 2000 bis 2006 für das Programm „Kompetenzagenturen“ ausgewählt worden sind. Die Kompetenzagenturen müssen zudem einen anerkannt neutralen Status unter den Anbietern von Leistungen der Benachteiligtenförderung haben. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Die Erfüllung der nachfolgend genannten Zuwendungsvoraussetzungen ist in den vorzulegenden Antragsunterlagen nachzuweisen. 4.1 „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ Für eine Förderung im Rahmen des Programms ist erforderlich, dass – die Kofinanzierung der Koordinierungsstelle gesichert ist – die Arbeit der Koordinierungsstelle durch die Schulen in ihrem Einzugsgebiet sowie ggf. die zuständigen Schulbehörden unterstützt wird. Die Bereitschaft zur Kooperation ist durch eine Kooperationszusage nachzuweisen. Von der Schule muss schriftlich zusätzlich zugesichert werden, dass personelle und sächliche Ressourcen in das Programm eingebracht werden, z. B. Deputatstunden für Lehrkräfte oder Räumlichkeiten – die Arbeit der Koordinierungsstelle durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt wird. Die Bereitschaft zur Kooperation ist durch eine Kooperationszusage nachzuweisen. – Die Kofinanzierungs- und Kooperationszusagen sind jährlich zum 31. August für das Folgejahr zu aktualisieren. 4.2 „Kompetenzagenturen“ Für eine Förderung im Rahmen des Programms ist erforderlich, dass – die Kofinanzierung der Kompetenzagentur gesichert ist – die Arbeit der Kompetenzagentur durch die Arbeitsverwaltung unterstützt wird. Die Bereitschaft zur Kooperation ist durch eine Kooperationszusage nachzuweisen – die Arbeit der Kompetenzagentur durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II unterstützt wird. Die Bereitschaft zur Kooperation ist durch eine Kooperationszusage nachzuweisen – die Arbeit der Kompetenzagentur durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt wird. Die Bereitschaft zur Kooperation ist durch eine Kooperationszusage nachzuweisen. Die Kofinanzierungs- und Kooperationszusagen sind jährlich zum 31. August für das Folgejahr zu aktualisieren. 5 Dauer, Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Förderung der Programme „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ … „Kompetenzagenturen“ wird für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 gewährt. … Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung oder einer Anteils- bzw. Vollfinanzierung abgegrenzter Teilausgaben gewährt. … Bemessungsgrundlagen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Bestimmungen des ESF. Die Kofinanzierung kann in Form von Geldleistungen innerhalb des Finanzierungsplanes oder durch Sachmittel bzw. geldwerte Leistungen … erfolgen. Als nationale Kofinanzierung zur ESF-Förderung durch den Bund sind im Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ 55 Prozent der Gesamtausgaben und im Zielgebiet „Konvergenz“ 35 Prozent der Gesamtausgaben beizusteuern. … Eine Kofinanzierung aus EU-Mitteln ist nicht möglich. Im Programm „Kompetenzagenturen“ werden berufsvorbereitende (Bildungs-)Maßnahmen (Bewerbungstraining etc.), allgemeine Weiterbildungskurse (EDV, Sprachen, Freizeit etc.), betriebsnahe und außerbetriebliche Berufsqualifizierungen sowie Kompetenztrainings, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zum Fallmanagement stehen, nicht bezuschusst. … Weiterleitungen der Zuwendung gemäß Nummer 12 VV zu §44 BHO an Dritte sind nicht möglich. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Abweichend von den in ANBest-P bzw. ANBest-GK genannten Zeiträumen sind die jährlichen Zwischennachweise sowie der Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende bzw. nach Auslaufen des Vorhabens beim Projektträger vorzulegen. Die Auszahlung der Fördermittel kann im Voraus im Turnus von zweimonatlichen Mittelanforderungen erfolgen. Hierfür müssen ab der zweiten Mittelanforderung die Ausgaben und Einnahmen der jeweils letzten zwei Monate durch eine Aufstellung der Einnahmen- und Ausgabenbelege (Belegliste) nachgewiesen werden. … Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zu folgenden Transferleistungen, sie: – stellen Informationen für eine zentrale Internetplattform zur Verfügung – nehmen an einem programmweiten Erfahrungsaustausch in Form von Fachtagungen und Fachkonferenzen sowie an Fortbildungsveranstaltungen teil – beteiligen sich aktiv an Erhebungen der wissenschaftlichen Programmbegleitung – verpflichten sich, die Fallakten in einer programmeinheitlichen Verwaltungssoftware zu führen und diese für eine übergeordnete Auswertung zur Verfügung zu stellen sowie zur Berichterstattung im Rahmen eines Datenmonitoring – gewährleisten eine regelmäßige qualitative und quantitative Zusammenfassung der Ergebnisse ihrer Arbeit – halten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ein. Aufgrund der ESF-Kofinanzierung finden des Weiteren die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung. … 7 Programmumsetzung und Verfahren 7.1 Einschaltung der ESF-Regiestelle, Servicestelle Jugendsozialarbeit und Anforderung von Unterlagen Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMFSFJ unter seiner ESF-Regiestelle die Servicestelle Jugendsozialarbeit eingerichtet. Postadresse: Oranienburger Straße 65, 10117 Berlin Telefon: 0 30/39 06 34-60 Telefax: 0 30/39 06 34-80 Der Kontakt zur Servicestelle Jugendsozialarbeit kann aufgenommen werden über: – das Kontaktformular auf der Internetseite http://www.zweitechance.eu bzw. http://www.kompetenzagenturen.eu oder – eine direkte E-Mail an servicestelle@zweitechance.eu bzw. servicestelle@kompetenzagenturen.eu. Dort können Auskünfte zu Fragen der Projektförderung eingeholt werden. Auf diesen Internetseiten finden sich alle weiterführenden Informationen, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen sowie der Zugang zum Web-Portal zur elektronischen Antragstellung. 7.2 Antragsverfahren 7.2.1 „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ Teil A Die Anträge auf Förderung sind elektronisch bis zum 27. Juni 2008, 16.00 Uhr (Abgabefrist), die einfache schriftliche Ausfertigung mit den erforderlichen Unterlagen ist bei der Servicestelle Jugendsozialarbeit bis zum 4. Juli 2008, 16.00 Uhr (Abgabefrist) einzureichen. Die Anträge müssen eine qualitative und quantitative Zusammenfassung der Ergebnisse der bisherigen Arbeit der Koordinierungsstelle und eine ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans für den Förderzeitraum 1. September 2008 bis 31. August 2011 einschließlich einer Beschreibung des spezifischen Leistungsprofils der Koordinierungsstelle und der quantitativen Größen des geplanten Case Managements enthalten. Außerdem muss der Personaleinsatz für den Förderzeitraum 1. September 2008 bis 31. August 2011 dargestellt sein. Bei der Berechnung des Personalbedarfs ist kalkulatorisch von einem Personalschlüssel von 1:15 auszugehen, … Die Anträge müssen verbindliche Kooperationszusagen für das erste Förderjahr vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 und möglichst darüber hinaus vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie den Schulen oder der Schulbehörde enthalten. … müssen im Antrag … folgende Punkte beschrieben werden: – lokale/regionale Situation Schulverweigerung und Schulabgänger ohne Hauptschulabschluss – die vor Ort/in der Region/im Land vorhandenen Strukturen und Angebote zur Integration von Schulverweigerern und Schulverweigerinnen und Hilfen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses – das hierfür vorhandene/nicht vorhandene Netzwerk mit den ggf. darin agierenden Akteuren und ihren Aufgaben in Bezug auf die Zielgruppe. 7.2.2 „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ Teil B Die Anträge auf Förderung sind elektronisch sowie in einfacher schriftlicher Ausfertigung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Servicestelle Jugendsozialarbeit bis zum 27. Juni 2008, 16.00 Uhr (Abgabefrist) einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist der Posteingangsstempel der Servicestelle maßgeblich. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist – verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anträge müssen eine Darstellung der lokalen/regionalen Situation von Schulverweigerung und Schulabgängern ohne Hauptschulabschluss, der vor Ort, in der Region und im Land vorhandenen Strukturen und Angebote zur Integration von Schulverweigerinnen und Schulverweigerern und Hilfen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses sowie des hierfür vorhandenen/nicht vorhandenen Netzwerks mit den ggf. darin agierenden Akteuren und ihren Aufgaben in Bezug auf die Zielgruppe enthalten. Es ist ein ausführliches Integrationskonzept für den Förderzeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 mit folgenden Inhalten vorzulegen: – Konzept des Case Managements für jede Schülerin und jeden Schüler, insbesondere zur Umsetzung des mit der Schule abgestimmten und miteinander zu verschränkenden individuellen Bildungs- und Entwicklungsplans – Inhalt und Umfang der Elternarbeit – Konkrete Schnittstellen der Kooperation mit der Schule – Einbeziehung weiterer sozialer Dienste/Einrichtungen – Berücksichtigung und Einbindung der ggf. im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Angebote. 7.2.3 „Kompetenzagenturen“ Die Anträge auf Förderung sind elektronisch bis zum 27. Juni 2008, 16.00 Uhr (Abgabefrist), die einfache schriftliche Ausfertigung mit den erforderlichen Unterlagen ist bei der Servicestelle Jugendsozialarbeit bis zum 4. Juli 2008, 16.00 Uhr (Abgabefrist) einzureichen. Die Anträge müssen eine qualitative und quantitative Zusammenfassung der Ergebnisse der bisherigen Arbeit der Kompetenzagentur und eine ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans für den Förderzeitraum 1. September 2008 bis 31. August 2011 inkl. einer Beschreibung des spezifischen Leistungsprofils der Kompetenzagentur und der quantitativen Größen des geplanten Case Managements enthalten. Außerdem muss der Personaleinsatz für den Förderzeitraum 1. September 2008 bis 31. August 2011 dargestellt sein. Die Anträge müssen des Weiteren den Finanzplan einschließlich der verbindlichen Erklärungen zur Kofinanzierung des Vorhabens für das erste Förderjahr vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 enthalten. Die Kofinanzierung kann sich auf verschiedene Kooperationspartner aufteilen oder aber von einem Kooperationspartner bzw. dem Antragsteller allein getragen werden. … Die Anträge müssen verbindliche Kooperationszusagen für das erste Förderjahr vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 und möglichst darüber hinaus vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Agentur für Arbeit, dem Träger der Grundsicherung nach SGB II sowie dem lokalen Träger des Jugendmigrationsdienstes … enthalten. … muss im Antrag das jeweilige vorhandene lokale/regionale Handlungskonzept und die Stellung der Kompetenzagentur darin beschrieben werden: – Situation und Anforderungen des lokalen/regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes – die im lokalen/regionalen Übergangssystem vorhandenen Strukturen und Angebote sowie das bereits mehr oder weniger vorhandene Netzwerk mit den darin agierenden Akteuren – Abgrenzung/Arbeitsteilung zu diesen Akteuren und die eigene Rollen- und Funktionsbeschreibung. Die Anträge müssen für den Förderzeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 die quantitativen Größen zum geplanten Case Management sowie den Personaleinsatz darstellen. Bei der Berechnung des Personalbedarfs ist kalkulatorisch von einem Personalschlüssel von 1:15 auszugehen, … 7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren Über die Förderung entscheidet das BMFSFJ. … “ Den Volltext der Förderrichtlinien entnehmen Sie bitte dem Anhang.

http://www.zweitechance.eu
http://www.kompetenzagentur.eu
http://www.esf-regiestelle.eu

Quelle: Amtlicher Teil Bundesanzeiger

Dokumente: Bundesanzeiger_F_C3_B6rderrichtlinie_2_Chance_KA_2008_05_28.pdf

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