Wege zur beruflichen Integration gering qualifizierter junger Menschen

POSITIONSPAPIER Förderstrategien und Konsequenzen für die Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente Im Jahr 2006 waren in Deutschland 1,3 Millionen junge Menschen im Alter von 20 bis 29 Jahren ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung. Diese Jugendlichen tragen mit Abstand das höchste Arbeitsmarkt- und damit auch Armutsrisiko. Dieser Tatbestand hat den Deutschen Caritasverband e.V. und IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit – Deutschland e.V., ein Fachverband im Deutschen Caritasverband, veranlasst, nach Wegen zu suchen, wie die berufliche Integration benachteiligter junger Menschen besser gelingen kann. Eine von IN VIA und dem Deutschen Caritasverband in Auftrag gegebene Studie „Chancen für Jugendliche ohne Berufsausbildung: Problemanalyse – Beschäftigungsfelder – Förderstrategien“ belegt, dass die Ursache einer nicht gelingenden Integration zu allererst in der Zurückhaltung der Betriebe bei der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen liegt. Betriebe erwarten von gering qualifizierten Personen in erster Linie überfachliche Kompetenzen wie Leistungsmotivation, Zuverlässigkeit und Flexibilität. Ausreichende Basiskompetenzen wie Lese- und Sprechkompetenzen in Deutsch werden von der Hälfte der Betriebe genannt. Als Konsequenz halten IN VIA und DCV eine zweigleisige Förderstrategie für notwendig, die zum einen präventiv bei der unterstützenden Förderung jener jungen Menschen im Schulsystem ansetzt und zum anderen eine intensive Qualifizierung und flankierende Begleitung dieser Jugendlichen während der Ausbildung bereitstellt. Angesichts der unterschiedlichen Lebenslagen und Voraussetzungen benachteiligter junger Menschen reichen Einzelprogramme zur Förderung nicht aus. Erreicht werden muss eine Verzahnung der Förderinstrumente aus den Rechtskreisen SGB II, SGB III und SGB VIII. Notwendig ist eine kontinuierliche und individuelle Förderung aller Jugendlichen, die sie zu einer Ausbildung hinführt und ihnen in jedem Fall eine berufliche Anschlussperspektive bietet. Diesem Anliegen wird der Gesetzesentwurf zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente nicht gerecht. In einem Positionspapier greifen IN VIA Deutschland und der Deutsche Caritasverband zentrale Ergebnisse der Studie auf und formulieren Konsequenzen mit Blick auf den Gesetzesentwurf zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Auszüge aus der IN VIA/Caritias Position: “ 1. EIN INTEGRIERTES SCHULSYSTEM SCHAFFEN Die Ergebnisse der IN VIA-/Caritasstudie zeigen, dass ungünstige sozial-familiäre Einbindung und ein fehlender Berufsabschluss die wesentlichen Hemmnisse der beruflichen Integration sind. Jugendliche aus wirtschaftlich schwachen und sozial benachteiligten Familien haben das Problem einer doppelten Ausgrenzung: Zum einen können die Eltern ihren Kindern häufig nur wenig Unterstützung für die Bewältigung ihrer alterstypischen Entwicklungsaufgaben geben. Zum anderen führt die Konzentration von Jugendlichen aus Familien, die der schulischen Bildung fern stehen, vor allem in Hauptschulen dazu, dass auch hier ein ungünstiges Lernumfeld und Leistungsentwicklungsmilieu vorhanden ist. Die Schulerfahrungen dieser Jugendlichen sind häufig von einem fehlenden Bezug zu ihrem Alltag, von Konflikten mit Lehrkräften und/oder Mitschüler/-innen und von Erfahrungen des Scheiterns an Leistungsanforderungen geprägt. Im Ergebnis haben diese Jugendlichen häufig keinen Schulabschuss und damit einen erschwerten Zugang zur Ausbildung. Zudem sind ihre Lern- und Leistungsmotivation zumeist verloren gegangen. Lösung: IN VIA und DCV setzen sich für ein Schulsystem ein, in dem die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen individuell gefördert, ganzheitliche Bildung vermittelt und frühe Segregation durch frühe Förderung in Zusammenarbeit mit Elternhaus und Kinder-, Familien- und Jugendhilfe verhindert wird. In zunehmendem Maße brauchen Schüler/-innen die Präsenz einer pädagogischen Vertrauensperson, die für sie und ihre Eltern gleichermaßen als Berater/-in in Übergangs- und Entscheidungssituationen sowie bei Problemen, Krisen und Konflikten anwesend ist. … Erfahrungen zeigen, dass Angebote der schulbezogenen Jugendsozialarbeit Schüler/-innen, Lehrer/-innen und Eltern wirkungsvoll und nachhaltig unterstützen. Um hier flächendeckend eine strukturierte Kooperation zu erreichen, muss die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule, die im § 13 SGB VIII geregelt ist, auch in den Schulgesetzen der Länder verbindlich geregelt werden. Umzusetzen ist eine strukturelle Verzahnung von Bildungs-, Betreuungs- und Förderangeboten. Qualifizierte Ganztagsschulkonzepte und Schulsozialarbeit sind – zumindest in Haupt-, Förder- und berufsbildenden Schulen – flächendeckend einzuführen. … Bund, Länder und Kommunen sind aufgefordert, die Finanzierung von Schulsozialarbeit sicher zu stellen, da sie im Gegenzug langfristig von solchen Interventionen in Bildung profitieren. 2. ANSPRUCH AUF VORBEREITUNG EINES HAUPTSCHULABSCHLUSSES FESTSCHREIBEN Die herausragende Bedeutung des Schulabschlusses für den Start in das Berufsleben ist in mehreren bildungssoziologischen Studien belegt. Auch die in der IN VIA-/Caritasstudie befragten Betriebe gewichten das Thema schulische Qualifikation sehr hoch: Maßnahmen zur Verbesserung der schulischen Vorqualifikation werden von 83 Prozent der privatwirtschaftlichen Betriebe und 78 Prozent der Caritasbetriebe als wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Berufsintegration von gering qualifizierten Jugendlichen genannt. Jugendliche ohne Schulabschluss haben in der Praxis kaum eine Chance auf einen Ausbildungsplatz und einen späteren Berufsabschluss. Sie brauchen zur Erlangung eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses spezifische Förderung. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 61 SGB III sind mit dem darin vorgesehenen hoch komplexen Stufenförderungssystem mit Eignungsanalyse, Grundstufe, Förderstufe, Förderungs- und Qualifizierungssequenz nicht für Jugendliche mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen sowie Jugendliche mit Behinderung geeignet. Diese Jugendlichen können in der vorgesehenen kurzen und starren Förderphase von maximal zehn Monaten nicht erfolgreich an einen Hauptschulabschluss herangeführt werden. Lösung: Eine Verlängerung der Förderdauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen von 10 auf 16 Monate darf nicht nur im Einzelfall möglich sein, sondern muss im Gesetz als Regelleistung verankert werden. Das Ende der Maßnahme muss so terminiert sein, dass ein direkter Anschluss an Ausbildung oder eine weiterführende Schule gegeben ist. Wenn ein Hauptschulabschluss gemäß dem geplanten § 61a SGB III neu erreicht werden soll, muss die Förderdauer zudem mindestens auf 18, besser jedoch 24 Monate erweitert werden. Darüber hinaus benötigen Jugendliche mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen eine niedrigschwellige Förderung, in deren Rahmen Angebote zur Förderung von Lern- und Leistungskompetenzen mit Maßnahmen zur Überwindung persönlicher und sozialer Problemlagen kombiniert werden können. Das Instrument darf also nicht auf berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen allein beschränkt sein, sondern muss darüber hinaus hinreichend flexibel in Bezug auf Förderdauer und Fördersequenzen sein. Eingeschlossen werden sollte eine spezifische Förderung zur Lebens- und Alltagsbewältigung. IN VIA und DCV schlagen eine Regelleistung „Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss für Jugendliche mit besonderen Förderbedarfen“ als eigenständige neue Leistung im SGB II vor, z. B. in § 16i SGB II neu. 3. FRÜHZEITIG KONTINUIERLICHE UNTERSTÜTZUNGSSTRUKTUREN BEIM ÜBERGANG VON SCHULE IN AUSBILDUNG AUFBAUEN Seit den 1990er Jahren ist eine ausgeprägte Diskrepanz von wachsender Nachfrage nach Ausbildungsplätzen und einem rückläufigen Angebot zu beobachten. Dieses Problem geht vor allem zu Lasten jener Jugendlichen, die bei Schulaustritt über geringe Bildungsressourcen verfügen. Ihnen gelingt der direkte Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis nach der Schule nicht. Trotz einer positiven Entwicklung in diesem Jahr ist die Zahl der Altbewerber/-innen inzwischen auf ca. 380 000 angewachsen. Die Betriebsbefragung der IN VIA-/Caritasstudie ergibt, dass Unternehmen zur Vermeidung von Fehlentscheidungen gerne ein Praktikum nutzen, um die Eignung und Neigung von Jugendlichen zu testen. In Interviews wurde aber auch deutlich, dass die „Brücke Praktikum“ erst tragfähig wird, wenn dieses in eine angemessene Vorbereitung sowie anschließend in eine unterstützende Begleitung des Ausbildungsverlaufs eingebunden ist. Wichtig ist hier vor allem eine kontinuierliche Begleitung, damit sowohl der ausbildende Betrieb als auch der Auszubildende ein verlässliches Unterstützungssystem mit einem festen Ansprechpartner haben. Lösung: IN VIA und DCV begrüßen das Ziel der Bundesregierung, die Anzahl der jungen Menschen ohne Berufsausbildung zu halbieren. Zur Erreichung der Zielsetzung ist im § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine rechtliche Klarstellung notwendig, welche die vorrangige Vermittlung von Jugendlichen in Ausbildung oder eine ausbildungsfördernde Maßnahme festschreibt. Für die schrittweise Heranführung von Jugendlichen an Ausbildung empfiehlt sich zudem ein gestuftes Vorgehen mit auf den Einzelfall abgestimmten Förderketten. Diese sind in der Eingliederungsvereinbarung zu dokumentieren. Zwischen SGB II-Trägern und Trägern von Angeboten der beruflichen Integrationsförderung muss ein Informationstransfer sicher gestellt werden, in dem Informationen über den Förderbedarf und Entwicklungsschritte des jungen Menschen mit dessen Zustimmung systematisch kommuniziert werden. Um der wachsenden Zahl der Altbewerber/-innen entgegen zu wirken, empfehlen IN VIA und DCV die bundesweite Förderung trialer Ausbildungskonzepte in Kooperation von Betrieben, Berufsschulen und Jugendberufshilfe, die bisher vor allem in den ostdeutschen Bundesländern entwickelt wurden. Der Betrieb übernimmt hier die fachliche Qualifizierung, die Berufsschule den Lernteil und die Jugendberufshilfe das Ausbildungsmanagement sowie die kontinuierliche Begleitung der Jugendlichen. Mit diesem Konzept wären zwei Probleme zugleich gelöst: das der fehlenden Ausbildungsplätze und das der fehlenden Begleitung der Jugendlichen. Unter diesen Bedingungen werden Betriebe verstärkt bereit sein, Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Zur Integration in Ausbildung müssen junge Menschen Mobilität mitbringen. Jugendliche mit multiplen Problemlagen benötigen in dieser Situation aber zudem spezifische Unterstützung und Begleitung Diese wird durch Jugendwohnheime mit ihrem Angebot an sozialpädagogischer Begleitung und alltagsorientierter Unterstützung gewährleistet. Die geplante Streichung der institutionellen Jugendwohnheimförderung gemäß §§ 252 und 253 SGB III lehnen IN VIA und DCV deshalb ab. 4. VERZAHUNG DER RECHTSKREISE SICHER STELLEN UND EINE KOORDINIERUNGSSTELLE ZUR BERUFLICHEN INTEGRATIONSFÖRDERUNG EINRICHTEN Nach Beendigung der Schule ist es oft dem Zufall überlassen, welches Angebot Jugendliche erhalten, die nicht gleich den Übergang in die Ausbildung schaffen, da es in Deutschland kein transparentes und abgestimmtes Fördersystem gibt. Angesichts der komplexen Problemlagen von benachteiligten Jugendlichen müssen die Instrumente des SGB II, SGB III und SGB VIII individuell auf den zu fördernden Jugendlichen abgestimmt werden. Einzelprogramme zur Förderung allein reichen nicht aus. Vielmehr ist es notwendig, die Förderprogramme miteinander zu verzahnen. In der Praxis werden zum Beispiel Bundesprogramme wie die „Kompetenzagenturen“ und „Jugendmigrationsdienste“ kaum abgestimmt und stehen teilweise in Konkurrenz zueinander. Es ist deshalb dringend erforderlich, die berufliche Integrationsförderung besser abzustimmen und gemeinsam zu planen. Die Evaluierung bestehender Förderkonzepte zur Integration von sozial und individuell beeinträchtigten Jugendlichen im Rahmen der IN VIA-/Caritasstudie „Chancen für Jugendliche ohne Berufsausbildung“ zeigt, dass für den Aufbau kontinuierlicher Förderstrukturen die regionale Zusammenführung aller relevanten Akteure, Konzepte und Projekte unabdingbar ist. Zentrale Aufgaben solcher Koordinierungsinstanzen sind die Herstellung von Transparenz über Förderansätze und Förderstrategien vor Ort, die Erschließung von Kontakten zu Betrieben mit Praktikums- und Ausbildungsplätzen, die Vernetzung von Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungsleistungen nach dem SGB II, III und VIII sowie die Organisation und Moderation von regelmäßigen Zusammenkünften zum Informations- und Erfahrungsaustausch. Insbesondere ist hier auch zu klären, welche Stelle für welche Jugendlichen deren Förderprozesse begleitet, um die Übergänge von einer Förderung in die andere zu sichern. Lösung: Grundsätzlich sollten junge Menschen, die Hilfen zur beruflichen Integrationsförderung gemäß SGB II oder SGB III benötigen, Zugänge zu all diesen Förderangeboten haben, unabhängig davon, welchem Rechtskreis sie zuzuordnen sind. Alle Förderangebote für benachteiligte junge Menschen müssen mit sozialpädagogischer Begleitung kombinierbar sein. IN VIA und DCV empfehlen, dass alle Vorhaben zur beruflichen Integrationsförderung der unterschiedlichen Ministerien (BMAS, BMBF, BMFSFJ) gebündelt und koordiniert sowie zwischen Bund und Ländern gut abgestimmt werden. Auch die öffentliche Jugendhilfe muss verpflichtet werden, Angebote gemäß § 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit zu fördern. Befunde der Studie bestätigen Erkenntnisse aus anderen empirischen Untersuchungen, dass es nicht erforderlich ist, neue Instrumente zur beruflichen Integration zu entwickeln, sondern dass es auf die Gestaltung von Rahmenbedingungen ankommt, die langfristig angelegt sind. Dies erfordert Förderrichtlinien, die eine verlässliche finanzielle und personelle Ausstattung sowie langfristige Planungshorizonte ermöglichen. Berufliche Integrationsförderung muss als eine kooperative Gestaltungsaufgabe von regionalen Akteuren aus Fördereinrichtungen der Jugendberufshilfe, Betrieben, Schulen, Arbeitsagenturen, SGB II-Trägern, Kammern und sonstigen Institutionen wahrgenommen werden. Die Einrichtung von solchen Koordinierungsstellen sollte in § 18 Abs. 5 SGB II als Pflichtaufgabe festgeschrieben werden. Die Koordinierungsinstanzen sind mit entsprechenden Finanzmitteln und der notwendigen Handlungsmacht auszustatten. Ihre Aufgabe ist es, die Ressourcen und jugendspezifischen Angebote und Aktivitäten aller Bildungs- und Arbeitsmarktträger im Interesse einer nachhaltigen sozialen und beruflichen Integration junger Menschen aufeinander abzustimmen und von Anfang an zu vernetzen. … 7. BERUFSSPZIFISCHE SPRACHFÖRDERUNG FÜR JUGENDLICHE MIT MIGRATIONSHINTERGRUND SICHERSTELLEN Wissenschaftliche Befunde belegen, dass es dem deutschen Bildungssystem besonders schlecht gelingt, Migrantinnen und Migranten mit Bildungshemmnissen zu fördern. Viele Jugendliche mit Migrationshintergrund haben deshalb häufig keinen Schul- und Berufsabschluss. Die Ergebnisse der Betriebsbefragung unserer Studie zeigen, dass von der Hälfte der Betriebe das Vorhandensein von Lese- und Sprechkompetenzen in Deutsch als sehr wichtige Voraussetzung bei den Bewerber/-innen ohne Berufsausbildung genannt wird. Auch der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt. Lösung: Der Gesetzesentwurf zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente sieht die Pflicht zur Teilnahme von arbeitslosen Ausländer/-innen und Spätaussiedler/-innen an Integrationskursen nach § 44 Aufenthaltsgesetz vor. IN VIA und DCV lehnen eine Teilnahmepflicht an diesen Kursen ab, da diese nicht dazu geeignet sind, berufsspezifische Sprachförderung zu vermitteln. IN VIA und DCV fordern die Streichung der Teilnahmepflicht in § 3 Abs. 2a SGB II neu. Stattdessen sollen Angebote der berufsspezifischen Sprachförderung in die Maßnahmenpalette des SGB II als Regelleistung aufgenommen werden, z.B. in § 16h SGB II neu. 8. WUNSCH- UND WAHLRECHT VERWIRKLICHEN Die sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung wurde 2007 erstmals ausgeschrieben. Nach dem Gesetzesentwurf soll nun auch im SGB II wie schon im SGB III verstärkt das Vergaberecht zur Anwendung kommen. Dies ist nach aktueller Rechtslage weder notwendig noch ist es aus fachlicher Sicht sinnvoll. Die Erfahrungen aus der sozialen Arbeit zeigen deutlich, dass gerade für die Durchführung von niedrigschwelligen Maßnahmen für Benachteiligte, insbesondere auch junge Menschen, individuell zugeschnittene Maßnahmen anstelle von ausgeschriebenen Standardpaketen benötigt werden. Lösung: Notwendig ist eine stärker subjektbezogene Ausgestaltung der Arbeitsmarktinstrumente, die alle geeigneten Maßnahmeträger zur Leistungserbringung zulässt. Dies gilt besonders für die §§ 61 ff SGB III und §§ 240 ff SGB III. Die betroffenen Arbeitslosen sollten in die Planung und Gestaltung des Hilfeangebotes einbezogen werden und Leistungserbringer ihres Vertrauens wählen können, so dass ein wirkliches Wunsch- und Wahlrecht besteht. Die Ausschreibung verhindert die Verstetigung und Kontinuität dieser Angebote. IN VIA und DCV fordern, dass vor allem Hilfen nach § 243 SGB III neu durch Betriebe bei einem geeigneten Träger ihrer Wahl eingekauft werden können, so dass diese kontinuierlich von der Berufsvorbereitung bis zur Ausbildung mit dem selben Träger zusammen arbeiten können. “ Das Positionspapier in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte aufgeführtem Link oder dem Anhang.

http://www.invia.caritas.de/20400.html

Quelle: Deutscher Caritasverband und IN VIA Deutschland

Dokumente: Position_Arbeitsmarktinstrumente_DCV_IN_VIA.pdf

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