Am 2. Juni 2017 beriet der Bundesrat über den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen. Es wurden verschiedene Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eingebracht, diskutiert, beschlossen oder auch wieder verworfen. Der Paritätische Gesamtverband hat die für die Jugendsozialarbeit besonders interessanten vorgeschlagenen Änderungen zusammengefasst. Diese betreffen § 10, § 13, § 41 und § 78 f SGB VIII.
##Im Änderungsvorschlag des BR zum § 13 Absatz 3 Satz 1 („Jugendwohnen“) wird nun die angesprochene Gruppe von jungen Menschen in Ausbildung oder beruflicher Eingliederung außerhalb ihres Wohnortes wieder – zusätzlich zur im Gesetzentwurf neu benannten Zielgruppe der in Jugendhilfe nach § 13 Absatz 2 geförderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen – aufgenommen. Auf diesem Wege sind zwar die früheren Leistungen des Jugendwohnens wieder mit aufgenommen, aber zusätzlich bleibt es nun bei dem Vorschlag, aus dem Jugendwohnen eine Soll-Vorschrift zu machen.
##Im Änderungsvorschlag des BR zum § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung) sollte aus der Soll-Bestimmung eine Kann-Bestimmung werden. Dieser Änderungsvorschlag fand keine Mehrheit. Es bleibt also bei dem unveränderten § 41 SGB VIII, leider ohne Stärkung und Verlängerung der Hilfe für junge Erwachsene, aber dafür ohne Absenkung auf eine Kann-Bestimmung.
##Zwar hatten die BR-Ausschüsse vorgeschlagen, den § 78f SGB VIII (Rahmenverträge) dadurch abzumildern, dass 1. ohne Rahmenverträge nicht die Erstattung der Kosten für UmF in Frage stehen sollte und 2. die Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen minderjährigen Kindern und Jugendlichen gewährleistet sein sollte, aber diese Änderungsanträge fanden keine Mehrheit. So bleibt es bei der Formulierung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung.
Quelle: Birgit Beierling – Der Paritätsiche Gesamtverband; Bundesrat
Dokumente: 314-2-17_Antrag_Bayern_.pdf