ANTRAG DER BUNDESTAGSFRAKTION BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Die Diskussion um die vergaberechtlichen Regelungen erhält Aufwind durch einen Gesetzentwurf, den die Bundesregierung vorgelegt hat. (Referentenentwurf BMWi). Unter dem Titel „Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts“ greift die Bundesregierung das Vorhaben auf, im bestehenden Rechtssystem eine Vereinfachung und Moderniesierung des Vergaberechts zu bewirken. Das Vorhaben geht noch auf die alte Bundesregierung zurück (2005) und ist Bestandteil des Koalitionsvertrages der heutigen Bundesregierung. In einem Beschluss der Regierung vom 28. Juni 2006 wurden Leitlinien „Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts“ festgelegt. Der aktuelle Gesetzesentwurf dient der Umsetzung dieser Leitlinien) Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen befasst sich ebenfalls (wie die Regierung) intensiv und seit längerem mit der Thematik. Am 18. Februar 2008 fand ein Fachgespräch der Grünen statt, zu dem auch der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit eingeladen war. Für den Kooperationsverbund referierte Walter Würfel (IB) und erläuterte die Probleme der aktuellen vergaberechtlichen Situation aus Sicht von Trägern der Jugendsozialarbeit. Aktuell haben die Grünen einen Antrag zur Reform des Vergaberechts vorgelegt, der vor allem abzielt auf die konsequente Umsetzung einer EU-Vergaberechtslinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. In Deutschland wurde die 2006 in Kraft getretene Richtlinie bis heute nicht vollständig umgesetzt. Vor allem die fehlende Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kriterien im deutschen Vergaberecht, wird von den Grünen angemahnt. Der Antrag der Grünen wird voraussichtlich in der 18. Kalenderwoche ins Parlament eingebracht. Eine Überweisung an den Ausschuss „Wirtschaft und Technologie“ ist zu erwarten. Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung fand eine nicht öffentlichen Anhörung statt. Am 30. April 2008 wird der Gesetzentwurf ins Kabinett eingebracht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ebenfalls ins Parlament. Auszüge aus dem Antrag der Grünen: “ I. DER DEUTSCHE BUNDESTAG STELLT FEST: Die Aufträge der öffentlichen Verwaltung an die private Wirtschaft machen in Deutschland rund 13% des Bruttoinlandsprodukts aus, etwa 300 Mrd. € pro Jahr. Dieses Geld muss verantwortungsbewusst investiert werden. Die Bundesregierung thematisiert seit einiger Zeit die Handlungsbedarfe beim Klimaschutz. Die tatsächlichen Umsetzungsvorschläge sind zögerlich. Zögerlichkeit können wir uns aber nicht leisten, der Handlungsdruck ist groß … Durch die öffentliche Auftragsvergabe sollen auch die sozial- und umweltpolitischen Ziele gefördert werden, für die die Bundesrepublik Deutschland auf nationaler und internationaler Ebene politisch eintritt. Themen wie internationale Gerechtigkeit, die Förderung der Gleichstellung von Frauen oder weiter sozialpolitische Ziele wie die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und die Schaffung von Ausbildungsplätzen werden täglich durch Vergabeentscheidungen von Bund, Ländern und Kommunen berührt. Hier kann der Staat wichtige Impulse setzen. Effiziente, transparente und unbürokratische Vergabeverfahren mit hoher Wettbewerbsintensität sind für die Wirtschaft und den Mittelstand ebenso wie für die Konsolidierung einer nachhaltigen Bewirtschaftung öffentlicher Haushalte von zentraler Bedeutung. Das deutsche Vergaberecht muss vereinfacht werden, da es unübersichtlich ist und starke rechtliche Unsicherheiten in sich birgt. … Die EU-Vergaberechtlinie 2004/18EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die 2006 in Kraft getreten ist, ist bis heute in Deutschland nicht vollständig umgesetzt worden. Insbesondere über den Artikel 26, der die Regelungen zu den sozialen und ökologischen Kriterien enthält, gibt es starke Auseinandersetzungen. Rechtssicherheit ist dringend notwendig: Die Landesvergabegesetze beinhalten teilweise schon ökologische und soziale Kriterien, aber besonders die Überprüfung ihrer Einhaltung und Wirksamkeit lässt zu wünschen übrig. Mehr als 100 Städte und Kommunen haben in Eigeninitiative neue Kriterien in die Vergabe aufgenommen, aber mangelnde Rechtsgrundlage und die geringe Kenntnis der Möglichkeiten behindern ihre rechtssichere Einführung. Deswegen steht eine Reform des Vergaberechts an, die Rechtssicherheit und Klarheit schafft … Der aktuell vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung setzt diese Ziele nicht konsequent um, sondern ist mutlos und scheut vor der dringend notwendigen grundlegenden Reform des Vergaberechts zurück. II. DER DEUTSCHE BUNDESTAG BESCHLIESST DIE FOLGENDEN ECKPUNKTE FÜR EINE REFORM DES VERGABERECHTS: 1. Rechtssicherheit schaffen Durch die bundeseinheitliche Regelung wird der Artikel 26 der EU-Vergaberechtlinie, der die Antwort von sozialen und ökologischen Kriterien regelt, praxistauglich umsetzt. Die dabei verwandten Begriffe wie z.B. „Nachhaltigkeit“ werden nachvollziehbar definiert. Eine Präzisierung des Wettbewerbsgrundsatzes ermöglicht eindeutig, dem auf lange Sicht wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag zu geben. Dabei ist die ethische, soziale und ökologische Verantwortung der öffentlichen Hand klarer Handlungsauftrag. Die Bekämpfung von Korruption und Rechtsverstößen wird durch die Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters erleichtert, das langfristig weitere schwere Rechtsverstöße erfasst. … 2. Die Anwendung des Vergaberechtes vereinfachen Eine Präzisierung der Regelungen minimiert den Aufwand für die Teilnahme an Ausschreibungen: – Identische Regelungsbereiche in den Vergabe- und Verdingungsordnungen VOL, VOB und VOF werden einheitlich gefasst. … – Die Bagatellgrenzen, unterhalb derer keine Ausschreibung notwendig ist und die Schwellenwerte für freihändige und befristete Vergaben werden weitgehend vereinheitlicht. … – Formalitäten werden möglichst reduziert und die Möglichkeit geschaffen, Formfehler zu korrigieren. – Das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs ermöglicht in Vergabeverfahren auch unterhalb der EU-Schwellenwerte, Angebote nicht einfach zu setzen, sondern im Verfahren weiter auszugestalten. – Ausschreibungen werden grundsätzlich in Fach- und Teillose aufgegliedert. Die Einrichtung überregionaler Kompetenzzentren hilft, Erfahrungen mit der Vergabepraxis zu bündeln und besser zu nutzen. 3. Mehr Transparenz in den Vergabeverfahren Beschränkte und freihändige Vergaben unterliegen zukünftig einer Veröffentlichungspflicht. Der gemeinsame Stufenplan der Wirtschaftsverbände zur Umsetzung der flächendeckenden Einführung von E-Vergaben fließt in die Gesetzgebung ein. So werden einheitliche Standards für die elektronische Signatur geschaffen und die Verfahren so ausgestaltet, dass sie auf eine elektronische Vergabe passen. Die Schulungs- und Beratungsangebote für Vergabestellen wie Unternehmen werden durch eine gemeinsame Initiative mit Ländern und Kommunen verbessert. 4. Die Auftragsvergabe von Förder- und Integrationsleistungen in der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik neu ausrichten Die besonderen Anforderungen an Dienstleistungen für Menschen im sozialen Bereich, der Jugendhilfe und in der Arbeitsmarktpolitik werden im Vergaberecht gesondert berücksichtigt, um die öffentliche Beschaffung besser auf die spezifischen Rahmenbedingungen dieser Arbeit ausrichten zu können. 5. Die Anwendung von ökologischen und sozialen Kriterien erleichtern Die Vorgaben der EU-Vergaberechtslinie zu sozialen und ökologischen Kriterien werden vollständig umgesetzt. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Kriterien erfolgt durch die vergebende Stelle nach dem Subsidiaritätsprinzip, also auch durch Land oder Kommune vor Ort. Dabei helfen Definitionsangebote für solche Kriterien im Vergaberecht. Der Bund erstellt darüber hinaus einen nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Beschaffung und setzt ihn bei den Beschaffungen des Bundes um. … Eine … Rechtsunsicherheit besteht bei den sozialen Kriterien. Soziale Kriterien wie Einhaltung von Mindestlöhnen und allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, Bereitstellung von Ausbildungsplätzen, Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen oder die Ablehnung ausbeuterischer Kinderarbeit können zukünftig gegenstandsbezogen zum Vergabekriterium gemacht werden: – Die Bundesregierung setzt sich für die Erstellung eines EU-Leitfadens zu sozialen Vergaberechtskriterien ein, um den Umgang hiermit zu erleichtern. – Unternehmen, die die Kriterien noch nicht erfüllen, können Vereinbarungen treffen, wie sie diese zukünftig umsetzen werden. – Damit wird unter anderem die Bevorzugung von fair gehandelten Produkten möglich. Als Nachweis für Produkte aus fairem Handel gelten unabhängige Zertifizierungen wie z.B. das FairTrade-Siegel. Die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern als Vergabekriterium wird im Bundesgleichstellungsgesetz festgeschrieben. Hier ist die nach § 97 IV des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen, dass der Bund ab einem Volumen von 50 000 Euro bevorzugt an Unternehmen vergibt, die aktive Maßnahmen zur Gleichstellung durchführen. Hierzu sind konkrete Kriterien durch den Bund zu entwickeln. Die Kommunen sollen hierauf bei der Anwendung des Vergaberechts Bezug nehmen. 6. Die Kontrolle der Einhaltung von Kriterien fördern Zertifizierungsmaßnahmen werden gefördert, um die Überprüfbarkeit von sozialen und ökologischen Kriterien entlang der Wertschöpfungskette zu erleichtern. Ein „Fachausschuss Vergabekriterien“ unter Beteiligung von NGOs hilft, sinnvolle Zertifikate zu finden, zu bewerten, und zu etablieren. Auch staatliche Anschubfinanzierungen entsprechender Labels sind möglich. Neben solchen bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigenden Zertifikaten sind auch Kontrollmechanismen zu entwickeln und zu fördern, die der Einhaltung der Kriterien im Laufe der Auftragsdurchführung dienen. BEGRÜNDUNG ZUM ANTRAG Zu 1. Rechtssicherheit schaffen Transparente Verfahren sind nicht pauschal mit weniger Regulierung gleichzusetzen. Damit Unternehmen und die öffentliche Hand rechtlich abgesichert sind, muss es verlässliche Regelungen geben, auf die sie sich berufen können. Deswegen muss das Vergaberecht den Umgang mit Vergabekriterien klar und präzise fassen: – Der Artikel 26 der EU-Vergaberechtsrichtlinie wird praxistauglich umgesetzt. Eine solche Klarstellung sorgt dafür, dass z.B. in einem Vergabeverfahren nicht jede einzelne Produkteigenschaft bis ins Detail definiert werden muss, sondern auch Begriffe wie „nachhaltig“ oder „ökologisch“ als rechtssichere Anhaltspunkte genutzt werden können. … Der Gesetzentwurf minimiert Widersprüche in den Rechtsbegriffen und –verfahren: – Das Vergaberecht krankt an seiner langen Entwicklung seit den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts, die zu unterschiedlichen Begrifflichkeiten für gleiche juristische Sachverhalte geführt haben. – Die In-House-Vergabe muss klarer reguliert werden. Der Begriff „öffentliche Auftraggeber“ wird rechtlich eindeutig definiert, um Unsicherheiten im Vergabeverfahren zu minimieren. – Durch Klarstellungen im Bundesrecht werden Detailregelungsbedarfe auf Landesebene verringert. Zu 2. Die Anwendung des Vergaberechtes vereinfachen Das deutsche Vergaberecht ist unübersichtlich. Häufig wird es fehlerhaft angewandt oder ignoriert. Dadurch werden öffentliche Mittel vergeudet, Innovationschancen vertan und Korruption ermöglicht. Die Teilnahme an Ausschreibungen erfordert einen hohen zeitlichen und personellen Aufwand. Durch präzisere Regelungen kann dieser Aufwand minimiert werden: – Wesentliche Einzelheiten des Vergaberechts sind in der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für öffentliche freiberufliche Leistungen (VOF) geregelt. Diese Regelwerke betreffen weitgehend identische Sachverhalte. Eine weitgehend einheitliche Vergabeordnung könnten mehr Transparenz schaffen. – Für jedes Vergabeverfahren haben die Unternehmen Nachweise zur Dokumentation ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vorzulegen. Präqualifizierungsverfahren, bei denen sich Unternehmen unabhängig von der konkreten Ausschreibung generell für ein Jahr als für öffentliche Ausschreibungen geeignet qualifzieren können, vereinfachen die Vergabeverfahren erheblich. … – Außerdem sollte eine Bagatellgrenze eingeführt werden, unterhalb derer keine Ausschreibung erforderlich ist. Wir schlagen die Grenze von 15.000 € für Dienstleistungen und Lieferaufträge … vor. … Zu 3. Mehr Transparenz in den Vergabeverfahren Die öffentliche Ausschreibung ist zwar im Gegensatz zur intransparenten freihändigen Vergabe aufwändiger für alle Beteiligten, bringt aber im Idealfall ein Höchstmaß an Beteiligungschancen, Transparenz und effizienten Angeboten. Die freihändig vergebenen Aufträge erzielen dagegen durchschnittlich Preise, die den Marktpreis um das 2,3-fache übersteigen. Ein Großteil der Aufträge wird trotzdem so vergeben. Deswegen wollen wir die öffentliche Asuschreibung stärken: – Beschränkte und freihändige Vergaben sollten einer Veröffentlichungspflicht unterliegen, um hier für mehr Transparenz zu sorgen. Hierdurch erhalten mögliche Anbieter von Leistungen auch die Möglichkeit, sich initiativ für entsprechende Verfahren zu bewerben. Durch die Einführung von Vergabeberichten durch die vergebenden Stellen wird transparent, wann, wofür, mit wem und nach welchen Kriterien bestimmte Vergabeverfahren durchgeführt wurden. … Zu 4. Die Auftragsvergabe von Förder- und Integrationsleistungen in der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik neu ausrichten Bei der Vergabe von sozialen Dienstleistungen und Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, insbesondere durch die Bundesagentur für Arbeit, finden die besonderen Anforderungen an anspruchsvolle und qualitativ hochwertige Dienstleistungen am Menschen stärker Berücksichtigung. Die Vergabe dringlicher Aufträge und von Nachbestellungen wird vereinfacht. Es ist notwendig, Möglichkeiten für flexible und kurzfristige Vergaben zu schaffen. Langfristige Investitionen in Einrichtungen und qualifiziertes Personal finden in den Vergabeverfahren stärker Berücksichtigung als dies derzeit der Fall ist. Perspektivisch ist die Schaffung einer eigenen Verdingungsordnung für soziale Dienstleistungen sinnvoll. Zu 5. Die Anwendung von ökologischen und sozialen Kriterien erleichtern … In Deutschland besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, in wie weit soziale Kriterien Gegenstand von Vergabeentscheidungen sein können. Das liegt insbesondere daran, dass die Bestimmungen des europäischen Rechts noch nicht umgesetzt worden sind. In vielen Kommunen sind Beschlüsse zur Berücksichtigung sozialer Ziele im Vergaberecht gefällt worden. Beispielsweise haben einzelne Kreistage beantragt, ausbildende Betriebe bei der Vergabe zu bevorzugen, …. Das Vergaberecht sollte insgesamt so ausgestaltet sein, dass soziale Kriterien gegenstandsbezogen zum Vergabekriterium gemacht werden können: … – Nach wie vor stellten Unternehmen zu wenig Ausbildungplätze bereit, obwohl allerorten der Fachkräftemangel beklagt wird. Hier sollte das Vergaberecht Anreize setzen können, indem Betriebe bevorzugt werden, die eine Mindestquote oder eine überdurchschnittliche Zahl an Ausbildungsplätzen vorweisen können. … – Die Arbeitsmarktsituation von Menschen mit Behinderungen ist trotz einer gesetzlichen Beschäftigungspflichtquote, nach der jedes Unternehmen ab zwanzig Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schwerbehinderte Menschen beschäftigen muss, noch immer erheblich schlechter als im Durchschnitt der arbeitsfähigen Bevölkerung. Eine Auftragsvergabe an Integrationsfirmen, die dauerhaft auf einem großen Anteil ihrer Arbeitsplätze Menschen mit Behinderungen beschäftigen, verbessert die Arbeitsmarktsituation dieser Personengruppe. – Auch für eine gerechtere Globalisierung können wichtige Impulse durch die Gestaltung öffentlicher Aufträge gegeben werden. Beim Kauf von Waren und Dienstleistungen soll durch die öffentlichen Auftraggeber auf die Herstellungs- und Handelsbedingungen geachtet werden. … “ Den Antrag der Grünen entnehmen Sie im Volltext bitte dem Anhang. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie die entsprechende Begründung sind ebenfalls im Anhang bereitgestellt.
Quelle: Bundestagfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Dokumente: Gesetzesbegruendung_03_03_08.pdf