ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt

INTERESSENSBEKUNDUNG NOCH BIS 4. JULI MÖGLICH In der neuen Förderperiode des Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007-2013 werden Initiativen gefördert, die zu mehr Beschäftigung, besserer Arbeitsplatzqualität und engerem sozialen Zusammenhalt in der Gesellschaft führen. Das ‚ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt‘ wird als eigenständiges Programm im Rahmen von XENOS – ‚Integration und Vielfalt‘ durchgeführt. Mit dem ‚ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt‘ fördern das BMAS und der ESF in einer ersten Förderrunde zunächst von Herbst 2008 bis Oktober 2010 Netzwerkaktivitäten. In Netzwerken aus 3-5 Partnern soll das Know-How verschiedener Institutionen vor Ort gebündelt werden. Für eine Beteiligung in einem Netzwerk sind daher Grundsicherungsstellen, Einrichtungen der Flüchtlingsarbeit, Migrantenselbstorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, kirchliche Träger, Träger der freien Wohlfahrtspflege oder Unternehmen und lokale/regionale Unternehmensverbände besonders aufgerufen. Schwerpunkt der geförderten Projektaktivitäten wird – gemeinsam mit den Grundsicherungsstellen und ggf. weiteren Akteuren (z. B. Sozialämtern, Ausländerbehörden) – die Beratung und Unterstützung von Bleibeberechtigten und Flüchtlingen mit Zugang zum Arbeitsmarkt sein, um deren Chancen zur Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen und zu sichern. Besonders Unternehmen stehen im Fokus der Beratungsaktivitäten, um mehr Menschen eine auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Berufsvorbereitende sowie berufsbegleitende Sprachfördermaßnahmen sollen ebenfalls Bestandteil geförderter Projektaktivitäten sein. Das Interessenbekundungsverfahren endet mit Ablauf des 04.07.2008 Auszüge aus dem Aufruf des BMAS zur Interessensbekundung: “ 2. ZIELSETZUNG DES ESF-BUNDESPROGRAMMS (2008 BIS 2010) Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union ist mit Wirkung zum 28.08.2007 eine gesetzliche Altfallregelung für langjährig Geduldete in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden. Wenn am Stichtag 01.07.2007 die Voraussetzungen für eine Bleibeberechtigung vorlagen, sollte nach der gesetzlichen Altfallregelung auch dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt noch nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Der Bleibeberechtigte und seine Familienangehörigen haben eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ und damit die Möglichkeit erhalten, eine Arbeit zu suchen. Für eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis über den 31.12.2009 hinaus ist vor allem erforderlich, dass der Lebensunterhalt bis zu diesem Zeitpunkt überwiegend eigenständig gesichert war oder spätestens ab dem 1. April 2009 nicht nur vorübergehend eigenständig gesichert wird in beiden Fällen muss zudem eine durch Tatsachen gerechtfertigte entsprechende positive Prognose auch für die Zukunft vorliegen. Während der Zeit der Arbeitssuche erhalten hilfebedürftige bleibeberechtigte Ausländer und ihre Familienangehörigen neben dem Lebensunterhalt Leistungen zur Eingliederung in Arbeit durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das ESF-Bundesprogramm soll mindestens 3.000 Begünstigte bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen, damit sie einer auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit nachgehen können, um ein dauerhaftes Bleiberecht zu erhalten. Gleichzeitig soll die Inanspruchnahme von Sozialleistungen vermieden oder verringert werden. Ein Rückfall in den Status der Duldung soll vermieden werden. … Im Hinblick auf die vermittlungs- bzw. einstellungsrelevanten Besonderheiten von langjährig Geduldeten soll die Tätigkeit der Träger der Grundsicherung verstärkt und durch zusätzliche Angebote unmittelbar bzw. mittelbar unterstützt werden. Damit der begünstigte Personenkreis von den Grundsicherungsstellen effektiv bei der Eingliederung in Arbeit gefördert werden kann, sind Kompetenz und zielgerichtete Beratung erforderlich. Das ESF-Bundesprogramm wird Netzwerke auf lokaler und regionaler Ebene fördern. Diese sollen eine schnellere Vermittlung, und durch betriebliche Mediation, eine höhere Beteiligung der Zielgruppe in Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung und stabilere Beschäftigungsverhältnisse bewirken. Insbesondere Personen aus Beschäftigungsverhältnissen mit niedrigen Qualifikationsanforderungen, niedrigem Lohnniveau oder zeitlicher Befristung ihrer Beschäftigung sollen über aufsuchende Beratungsarbeit ohne erneuten Eintritt in die Arbeitslosigkeit in neue Arbeitsverhältnisse gebracht werden. Schwerpunkt der geförderten Projektaktivitäten wird … die Beratung von Bleibeberechtigten sein, um deren Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Arbeitsmarkt zu erhöhen. Ebenfalls stehen Unternehmen im Fokus der Beratungsaktivitäten, um den Anteil der Personengruppe an den Arbeitsvermittlungen zu erhöhen. Als weitere Unterstützung der Bleibeberechtigten zum Erhalt eines Arbeitsplatzes können berufsbegleitend individuell erforderliche Kurzqualifikationen gefördert werden. Berufsvorbereitende sowie berufsbezogene Sprachfördermaßnahmen (berufsbegleitend) sollen ebenfalls Bestandteil geförderter Projektaktivitäten für die Bleibeberechtigten sein, sofern diese nicht auf Angebote der Regelförderung bzw. Förderung nach dem Programm ‚Stärkung der berufsbezogenen Sprachkompetenz für Personen mit Migrationshintergrund‘ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zurückgreifen können. Eine Inanspruchnahme der miteinander vernetzten Beratungsstellen ist auch für alle Flüchtlinge möglich, die durch ihren Aufenthaltsstatus einen (mindestens nachrangigen) Zugang zum Arbeitsmarkt haben und für die eigene berufliche Handlungsfähigkeit und eine höhere berufliche Mobilität weitere Unterstützung und Entscheidungshilfe benötigen. Sofern diese Personen keine Leistungen nach dem SGB II beziehen können, werden als Programmziele insofern Erhalt sowie Erweiterung der Beschäftigungsfähigkeit festgelegt. … Für Personen ohne eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive wird durch Erhalt und Erweiterung der Beschäftigungsfähigkeit neben dem Ziel der Unabhängigkeit von staatlichen Unterstützungsleistungen in Deutschland auch auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Heimatlandes abgestellt. Alle Maßnahmen für Bleibeberechtigte nach der gesetzlichen Altfallregelung und anderen Flüchtlingen, die wegen ihrer Aufenthaltsperspektive in Deutschland Leistungen nach dem SGB II beziehen können, zielen auf eine nachhaltige Integration in den deutschen Arbeitsmarkt. … 3. ANFORDERUNGEN AN DIE TEILNAHME AM INTERESSENBEKUNDUNGS- UND ANTRAGSVERFAHREN Zum Interessenbekundungsverfahren werden nur Projektträger zugelassen, die sich im Vorfeld mit anderen Partnern auf die gemeinsame Gründung und Umsetzung eines Netzwerkes für beide Zielgruppen verständigt haben. Für die vom SGB II erfasste Personengruppe können am Interessenbekundungsverfahren Arbeitsgemeinschaften, Agenturen für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung und zugelassene kommunale Träger teilnehmen (nachfolgend Grundsicherungsstellen). Für das nachfolgende Antragsverfahren der Netzwerke gilt, dass die Anträge im Einvernehmen mit den Grundsicherungsstellen gestellt werden. Projekte können nur zugelassen und gefördert werden, wenn Verfahrensabsprachen für die vom SGB II erfassten Personengruppen mit den Grundsicherungsstellen bestehen. Dieses muss im Rahmen der Antragsstellung dargestellt werden. Für alle anderen Personengruppen ist spätestens bei der Antragstellung darzulegen, dass das Projekt mit den für den Arbeitsmarktzugang zuständigen Agenturen für Arbeit abgestimmt ist. Antragsteller neben den Grundsicherungsstellen können beispielsweise sein: Einrichtungen der Flüchtlingsarbeit, Migrantenselbstorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, kirchliche Träger, Träger der freien Wohlfahrtspflege, Unternehmen und lokale/regionale Unternehmensverbände. Die Netzwerke sollen aus unterschiedlichen Trägertypen gebildet werden. Am Interessenbekundungs- sowie Antragsverfahren für das ESF-Bundesprogramm können nur juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften teilnehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und ihr Eigeninteresse an der Projektdurchführung darlegen. Gefördert werden Netzwerke zwischen drei und höchstens fünf Partnern auf lokaler bzw. regionaler Ebene. Die Beteiligung in einem Netzwerk ist für einen Träger verpflichtend und Voraussetzung einer möglichen Finanzierung. … 4. INHALT DES ANTRAGES Zur Qualitätsbeurteilung eines Projekts muss der Antrag für dieses ESF-Bundesprogramm grundsätzlich Aussagen zu den folgenden Punkten enthalten: a) Angaben zu den einzelnen Trägern/ Organisationen – Namen und Adressen mit Ansprechpartner/-innen – Darstellung der bisherigen Projekterfahrungen der Träger, – Abgrenzung des geplanten Projekts zu Vorhaben der Programme ‚XENOS – Integration und Vielfalt‘, ‚Stärkung der berufsbezogenen Sprachkompetenz für Personen mit Migrationshintergrund‘ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dem Netzwerk ‚IQ – Berufliche Integration von Zuwanderern‘, den ESFProgrammen der Bundesländer, die diese Zielgruppe fokussieren sowie den Programmen des Europäischen Flüchtlingsfonds. b) Beschreibung des Projektes – Darstellung der Problemlage der Zielgruppe/ der Ausgangslage (auf Netzwerkebene) – Darstellung der geplanten Projektaktivitäten anhand nachvollziehbarer und erreichbarer Vorgaben (qualitativ und quantitativ pro Einzelprojekt) – Erläuterung der angestrebten Effekte/Ergebnisse pro Einzelprojekt – Darstellung eines Arbeits- und Zeitplans pro Einzelprojekt c) Qualität des vorgesehenen Handlungsansatzes – Integration von Erwachsenen und Jugendlichen mit Flüchtlingshintergrund in eine Ausbildung und in den Arbeitsmarkt – lokale/regionale Vernetzung und Kooperation mit relevanten Arbeitsmarktakteuren – Förderung beruflicher Integration außerhalb prekärer Beschäftigungsverhältnisse – Berücksichtigung der Dimension der Chancengleichheit von Frauen und Männern. d) Finanzielle Dimension – Angaben zum voraussichtlichen finanziellen Umfang der Projektförderung – Angaben zur Herkunft der Kofinanzierung (Eigenmittel, Drittmittel). 5. FÖRDERUMFANG UND FÖRDERBEDINGUNGEN Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je Netzwerk liegen bei höchstens 800.000 € (Mindestantragsvolumen: 500.000 €). Auf ein Einzelprojekt entfallen hierbei mindestens 100.000 €, aber nicht mehr als 180.000 €. Finanziert werden Personal- und Sachkosten. Für das Einzelprojekt werden in der Regel bis zu 2,0 Personalstellen finanziert. Für die Koordinierung und strategische Ausrichtung der Netzwerkaktivitäten sowie für eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit des Netzwerkes wird dem Zuwendungsempfänger eine 1,0 Vollzeitstelle als Netzwerkleitung gefördert. Für die Koordination der finanztechnischen Abwicklung der Zuwendung wird nur beim Zuwendungsempfänger eine 1,0 Vollzeitstelle bewilligt. Alle Personalstellen, die nicht die finanztechnische Abwicklung oder Netzwerkleitung des Zuwendungsempfängers betreffen, sind beim Zuwendungsempfänger wie bei den Einzelprojekten mit der Durchführung und administrativen Abwicklung der Beratungs- und Vermittlungsaktivitäten sowie der Teilnehmerbetreuung zu betrauen. Finanziert werden als Zuschuss bis zu 90 % der Personal- und Sachkosten aus ESF und Bundesmitteln des BMAS. Mindestens 10% der benötigten Mittel sind als Eigenmittel einzubringen. … Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in Form der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die Auszahlung der ESF-Zuwendung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich getätigten Ausgaben. 6. REGIONALE VERTEILUNG Förderfähig sind ca. 35 Beratungsnetzwerke (179 Einzelprojekte). Ein Beratungsnetzwerk soll auf lokaler oder regionaler Ebene gebildet werden, bundeslandübergreifende Ansätze sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Verteilung der Projekte auf die einzelnen Bundesländer: Bundesland – Höchstzahl der Einzelprojekte Baden-Württemberg – 18 Bayern – 13 Berlin – 10 Brandenburg – 7 Bremen – 4 Hamburg – 7 Hessen – 14 Mecklenburg-Vorpommern – 7 Niedersachsen – 18 Nordrhein-Westfalen – 47 Rheinland-Pfalz – 5 Saarland – 4 Sachsen – 7 Sachsen-Anhalt – 7 Schleswig-Holstein – 4 Thüringen – 7 … 8. DIMENSION DER CHANCENGLEICHHEIT VON FRAUEN UND MÄNNERN Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass Frauen mindestens entsprechend des Anteils der Männer an der Zielgruppe berücksichtigt werden. Bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen. Die Auswirkungen des Programms auf die Gleichstellung sind im Rahmen des Monitorings des Europäischen Sozialfonds darzustellen. 9. VERFAHREN Die Durchführung des Programms erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt. Zur Einreichung von Projektskizzen im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens sind nur Netzwerke zugelassen. Die Bewertung der eingereichten Projektvorschläge erfolgt durch unabhängige Gutachterinnen und Gutachter. … Die Einreichung der Projektskizze erfolgt durch einen Träger des Netzwerkes. Im Falle der Überleitung in das Antragsverfahren ist für die vom SGB II erfasste Personengruppe ein Einvernehmen mit den Grundsicherungsstellen herzustellen. Das Verfahren zur Einreichung der Projektvorschläge ist auf der Internetseite http://www.bva.bund.de dargestellt. Die unterschriebenen Projektskizzen sind spätestens am 04. Juli 2008 dem BMAS zu übersenden. Zur Wahrung der Frist gilt das Datum des Poststempels. “ Relevante Dokumente entnehmen Sie bitte dem Anhang.

http://www.bva.bund.de
http://www.bmas.bund.de

Quelle: BMAS

Dokumente: 2008__06__13__leitfaden__zur__interessenbekundung__esf__programm.pdf

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