SCHAFFT DIE REFORM DER ARBEITSMARKTPOLITISCHEN INSTRUMENTE MÖGLICHKEITEN ZUR PROJEKTFÖRDERUNG? In einem Schreiben will der parlamentarische Staatssekretär beim BMAS – Klaus Brandner – für Klärung bei Fragen zu den Eingliederungsleistungen für erwebsfähige Hilfebedürftige im Rechtskreis SGB II sorgen. Insbesondere geht es um die Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 1. Das Schreiben ist an die Mitglieder der Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD gerichtet. Auszüge aus dem Schreiben des Staatssekretärs Brandner: “ … Die in diesem Zusammenhang häufig geäußerte Sorge, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) schränke bestehende Fördermöglichkeitem ein und verhindere passgenaue Unterstützungs-leistungen vor Ort, ist nicht begründet. Ich möchte das gerne erläutern. Das BMAS ist seit jeher der Auffassung, dass jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige die geeignete Unterstützung für seine Eingliederung in das Erwerbsleben erhalten soll. Hierfür sind Freiräume und flexible Instrumente für die örtlichen Verantwortlichen notwendig. Aus diesem Grund wurde mit dem Vierten Gesetz für modeme Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB 11 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Vorschrift vorschlagen, die in Ergänzung der bestehenden Förderinstrumente passgenaue und innovative Einzelfallhilfen ermöglicht. Bei der Umsetzung von § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB 11 hat es allerdings Entwicklungen gegeben, die nicht vorgesehen waren. Aus diesem Grunde hat der Bundesrechnungshof das BMAS mit Prüfungsmitteilung vom 14. März 2007 über Mängel unterrichtet. In einem weiteren Bericht an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vom 29. April 2008 weist der Bundesrechnungshof erneut auf Defizite bei der Erbringung sonstiger weiterer Leistungen hin. Diese Hinweise kann das Ministerium nicht außer Acht lassen. … Die Kolleginnen und Kollegen des Haushaltsausschusses im Rechnungsprüfungsausschuss teilen diese Einschätzung des Bundesrechnungshofes und fordern das BMAS zum Handeln auf. … Die vorhandenen Förderinstrumente im SGB II ermöglichen den persönlichen Ansprechpartnern oder Fallmanagern, unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die im Einzelfall erforderlichen und arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Unterstützungsleistungen zu erbringen. Darüber hinaus können und sollen im Sinne eines umfassenden Betreuungsansatzes auch die vorrangigen oder ergänzenden Leistungen anderer Träger in die Integrationsarbeit einbezogen werden. Fehlerhaft auf § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II gestützte Maßnahmen werden deshalb vielfach mit dem bestehenden Instrumentarium – unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben – oder im Rahmen eines anderen Leistungssystems weiterhin gefördert werden können. Die Bundesagentur für Arbeit bietet den Arbeitsgemeinschaften und Agenturen für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahmehmung zudem gerne und umfassend Unterstützung bei der Überprüfung und ggf. Umstellung einzelner laufender oder geplanter Maßnahmen an. … Die Beibehaltung einer klaren Abgrenzung der Leistungen des SGB II von anderen Leistungssystemen und die Rückführung der gewährten Eingliederungsleistungen auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen ist auch notwendig, um die Beachtung arbeitsmarktpolitischer Grundsatzentscheidungendes Gesetzgebers (beispielsweise zur Förderung beruflicher Ausbildung oder zur Erbringung von Lohnkostenzuschüssen) zu gewährleisten. Zudem sollen unnötige Doppelstrukturen vermieden (z.B. im Bereich der Jugendlichenförderung) und die jeweils vorgesehenen Qualitätsstandards (etwa im Bereich der Jugendhilfe) eingehalten werden. Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente greift die bisherigen sehr unterschiedlichen Erfahrungen bei der Umsetzung von § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf. Die Eingliederungsleistungen des SGB II werden damit weiter flexibilisiert und vereinfacht, bestehende Fördermöglichkeiten transparenter und klarer ausgestaltet, vorhandene Instrumente modifiziert oder ergänzt. Herauszustellen sind die Einführung eines Vermittlungsbudgets und die Zusammenfassung der bisherigen Regelungen für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu einem flexiblen Instrument. Mit der geplanten Experimentierklausel werden darüber hinaus den örtlichen Grundsicherungsstellen im Rahmen eines begrenzten Budgets zusätzliche Gestaltungsspielräume für die Erprobung neuer Wege bei der Eingliederung eröffnet. … Darüber hinaus prüft das BMAS derzeit aufgrund der bisherigen Reaktionen zum vorliegenden Referentenentwurf, im Zuge der Reform eine Regelung in das SGB II aufzunehmen, die Projektförderungen ausdrücklich zulässt und damit auch die Kofinanzierungsmöglichkeit eröffnet. Doch auch künftig gilt, dass Leistungen der Kommunen oder aus dem SGB III-Bereich nicht einfach durch Leistungen des Bundes nach dem SGB II ersetzt werden können. Zugleich wird damit der angesprochene Klärungsprozess verdeutlicht und abgeschlossen. … “ Den im Schreiben angesprochenen Bericht des Bundesrechnungshofes vom 29. April 2008 entnehmen Sie bitte dem Archiv der Jugendsozialarbeit News der Ausgabe vom 9. Juni 2008.
Quelle: BMAS