Antwort auf die Kleine Anfrage der FDP zu „Kosten arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen“

BUNDESREGIERUNG „VERGISST“ DIE WEITEREN LEISTUNGEN NACH § 16 ABS. 2 SATZ 1 SGB II Zur Diskussion gestellt eine interessante Überlegung des Bremer Insituts für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe e.V.: “ Die Bundestagsfraktion der FDP hat die Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage nach den „Kosten arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen“ befragt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 beantwortete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) namens der Bundesregierung die Fragen zu den Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des BMAS für „Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik“, zur Evaluation dieser Maßnahmen und zu den Plänen der Bundesregierung, Maßnahmen im Rahmen der geplanten „Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ abzuschaffen. An dieser Stelle sollen weder die politischen Ziele der Fragestellerin noch die einzelnen Antworten der Bundesregierung thematisiert werden. Ausschließliches Thema hier: Das angesichts der aktuellen Diskussion und der Höhe der Ausgaben „überraschende Vergessen“ der weiteren Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Antwort der Bundesregierung. Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit wurden für die vom Bund zu finanzierenden weiteren Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II von den Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsagenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung (und damit ohne die zugelassenen kommunalen Träger) im Haushaltsjahr 2007 insgesamt 597,5 Millionen Euro ausgegeben, etwa 14,1 Prozent der Ausgaben des Bundes für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ insgesamt. Nur für die Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante („Ein-Euro-Jobs“) wurde im Rechtskreis SGB II (Hartz IV) mehr ausgegeben. Seit längerem versucht das BMAS, die weiteren Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II „auf wenige Einzelfallhilfen“ zu beschränken. Im April 2008 wurde dann die „Arbeitshilfe SWL“ („sonstige weitere Leistungen“) der BA überarbeitet und erstmals für die Arbeitsgemeinschaften und die Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung „als verbindliche Weisung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgestaltet“. Die Länder, die am 22. November 2007 ein „Positionspapier“ zu den „weiteren Leistungen“ verabschiedet hatten, reagierten am 9. Mai 2008 auf der „Sonderkonferenz der 85. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2008“ mit einem Beschluss, in dem es u.a. heißt: „Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder stellen fest, dass die Grundsicherungsträger über die innovative Entwicklung von aktiven Eingliederungsleistungen auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II einen unverzichtbaren Beitrag zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in Arbeit geleistet haben. Sie begrüßen die Kreativität vor Ort, um individuell angepasste Betreuungsleistungen für Langzeitarbeitlose zu gewährleisten …“ u.s.w. Von der Bundesregierung wird erwartet, „dass die restriktive Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II aufgegeben und die Rechtssicherheit für den ohnehin schwierigen Umsetzungsprozess des SGB II hergestellt wird.“ Vor diesem Hintergrund – hohe Ausgaben, offensichtlich extrem unterschiedliche Auffassungen über die Wirkungen der „weiteren Leistungen“, intensive öffentliche Diskussion – verwundert die „Vergesslichkeit“ der Bundesregierung. Die Frage nach der Höhe der Ausgaben des Bundes für die „weiteren Leistungen“ (einschließlich der optierenden Kommunen) und der (nicht) erfolgten bzw. (nicht) erfolgenden bzw. (nicht) geplanten Evaluation dieser Leistungen sollte die Bundesregierung doch beantworten können und auch beantworten. „Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.“ (§ 55 SGB II – Wirkungsforschung) Dies dürfte auch für die „weiteren Leistungen“ gelten. Die Wirkungsforschung könnte u.U. Aufschluss darüber geben, ob die Einschätzung der Länder im oben zitierten Beschluss der „Sonderkonferenz der 85. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2008“ zutrifft. Natürlich könnte sie u.a. auch zur Klärung des (unausgesprochenen) „Vorwurfs“ beitragen, die „weiteren Leistungen“ entzögen sich einer zentralen und betriebswirtschaftlichen Steuerung (durch die BA und ihre Regionalen Einkaufszentren), und sich mit der (ebenfalls diskutierten) These auseinander setzen, die „weiteren Leistungen“ würden von den Ländern und ihren Kommunen in großem Maße genutzt, sich ihrer Finanzierungsverantwortung für Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugendsozialarbeit/Jugendberufshilfe u.s.w. zu entziehen. … “

Quelle: Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe e.V. (BIAJ)

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