Neuregelung der Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

UMSATZSTEUERBEFREIUNG FÜR LEISTUNGSERBRINGER DER JUGENDHILFE AUSGEWEITET “ Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Neuregelung der Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zum 1.1.2008 durch das Jahressteuergesetz 2008 herausgegeben. Damit sorgt das Bundesministerium für Finanzen nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhof und den Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2008 für notwendige Klärung. Auch weicht das BMF mit dem Schreiben von seiner bisherigen restriktiven Linie ab. Von der Umsatzsteuer befreit sind demnach Leistungen des SGB VIII nach § 2 Abs. 2 (nebst verbundene Leistungen wie §§ 11 14, 16 – 21, 22 – 25, 27 – 40, 41) und § 42. Diese Leistungen können nicht nur von Wohlfahrtsverbänden, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern auch von „anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter“ erbracht werden. Soweit vollzieht das Finanzministerium die bestehende Rechtssprechung nach. Die Präzisierungen für Leistungserbringer im Bereich des SGB II, III, XI und XII dagegen stehen noch aus. Eine neue Qualität wird jedoch mit der Ausweitung des Kreises der begünstigten Leistungserbringer beschrieben. Bislang waren das nur solche Einrichtungen (unter dem Begriff „Einrichtungen“ werden auch natürliche Personen verstanden), die direkt von den Jugendämtern beauftragt wurden. Einrichtungen werden laut Schreiben jetzt auch begünstigt, wenn sie „c) Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII), anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 SGB VIII), Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gemäß §23 UStDV vergütet wurden. Eine Vergütung durch die zuvor genannten Träger und Einrichtungen ist aber nur dann gegeben, wenn der Leistungserbringer von diesen unmittelbar bezahlt wird. Die Vergütung ist nicht um eine eventuelle Kostenbeteiligung nach §§ 90 ff. SGB VIII, z.B. der Eltern, zu mindern“. Die Neuregelungen sind ab dem 1.1.2008 anzuwenden. “ Das Schreiben des BMF steht für Sie im Anhang zum Download bereit.

http://www.dbsh.de

Quelle: Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V.

Dokumente: Umsatzsteuer_2008.pdf

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