§ 75 SGB VIII – OVG Hamburg bestätigt Nichtanerkennung eines privat-gewerblichen Trägers

PRIVAT-GEWERBLICHE TRÄGER HABEN KEINEN ANSPRUCH AUF ANERKENNUNG ALS FREIE TRÄGER DER JUGENDHILFE “ Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom April 2008 (Aktenzeichen 4 Bf 104/06) entschieden, dass privat-gewerbliche Träger keinen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII haben. Dieses oberinstanzliche Urteil ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil neben öffentlichen Fördermittelgebern (Kommunen, Länder, Bund) immer mehr Stiftungen etc. als Fördervoraussetzung eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII zur Bedingung haben. Diese gehen natürlich davon aus, dass ‚ihre‘ Fördemittel nur gemeinnützig und nicht privatnützig verwendet werden und eine unmittelbare oder mittelbare Verwendung für private Entnahmen ausgeschlossen ist. AUS DER ENTSCHEIDUNGSBEGRÜNDUNG: 1. Von einer Verfolgung gemeinnütziger Ziele im Sinne des § 75 Abs.1 Nr.2 SGB VIII ist nur dann auszugehen, wenn der Träger . (…) selbstlos handelt, wie es auch im Steuerecht für die Anerkennung der Förderung gemeinnütziger Zwecke gefordert wird (1.). Dieser Auslegung steht Verfassungsrecht nicht entgegen (2. ). Sie widerspricht auch nicht europarechtlichen Vorgaben (3). (vgl. Hamb.OVG, Urteil v. 22.04.2008, 4 Bf 104/06, unter I. der Entscheidungsbegründung). 2. Es widerspricht auch nicht dem Zweck der Regelung über die auf Dauer angelegte Förderung, die nach § 74. Abs. 1 Satz 2 SGB VIII regelmäßig nur anerkannte Träger erhalten können. Mit dieser Beschränkung wird von vornherein ausgeschlossen, dass Förderungsmittel dafür verwendet werden können, privatnützige Gewinne zu finanzieren (vgl. Hamb.OVG, aaO, unter I.1. (1) letzter Absatz der Entscheidungsbegründung). 3. Um die sparsame und zweckgerichtete Verwendung von Haushaltsmitteln zu sichern, die über das allgemeine Steueraufkommen finanziert sind, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, in der Regel von vornherein solche Träger von der dauerhaften Förderung durch öffentliche Mittel auszuschließen, die diese Mittel möglicherweise dazu verwenden, privatnützige Gewinne zu erzielen. Auch dieser Ausschluss ist für die betroffenen Träger zumutbar, da ihnen weitere berufliche Betätigungsfelder und Einnahmemöglichkeiten jedenfalls auf dem Gebiet der entgeltfinanzierten Leistungen (vgl. § 78a ff SGB VIII) offen stehen (vgl.Hamb. OVG, aaO, I.2.a)bb) letzter Absatz der Entscheidungsbegründung). “ Die sehr detailliert begründete Entscheidung in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte dem Anhang.

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Quelle: LWL-Landesjugendamt Rechtsfragen-bounces Alfred Oehlmann-Austermann

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