Anhörung im Bundestagsausschuss: Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitischen Instrumente

INSTRUMENTENSTRAFFUNG – PARLAMENTARISCHES VERFAHREN – EMPFEHLUNGEN DER AUSSCHÜSSE DES BUNDESRATRES “ Am 24. November 2008 findet die Anhörung im Bundestagsausschuss ‚Arbeit und Soziales‘ statt. Als Sachverständige sind eingeladen: • Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. BDA • Deutscher Gewerkschaftsbund DGB • Bundesagentur für Arbeit BA • Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit IAB • Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände • Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. BAGFW • Arbeitsgemeinschaft der Kolping-Bildungsunternehmen in Deutschland • Aktionsgruppe ‚Option – Die bessere Alternative. Bringt Menschen in Arbeit.‘ • Diakonisches Werk der EKD e.V. • Bernhard Jirku, Berlin • Dr. Bruno Kaltenborn, Berlin Die Materialsammlung für die Anhörung ist umfangreich und enthält neben den Stellungnahmen der Sachverständigen weitere Äußerungen von Verbänden und Nichtregierungsorganisationen. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit konnte seine schriftliche Stellungnahme ebenfalls in den Ausschussunterlagen platzieren. Die Kolpingbildungswerke weisen in ihrer Stellungnahme vor allem auf zwei Dinge hin: Zum Einen die an verschiedenen Stellen des Gesetzentwurfes vorgesehene Anwendung des Vergaberechts. Zum Anderen auf die Notwendigkeit einer flexiblen und an regionalen Gegebenheiten ausgerichtete Förderung. Zur Vergabeproblematik schreiben die Kolpingbildungsunternehmen: ‚Die Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen nach der VOL/A ist weder zwingend notwendig noch sachgerecht. Sie führt zu negativen Auswirkungen bezüglich Qualität und Ausgestaltung der Maßnahmen. Gerade die Durchführung niedrigschwelliger Maßnahmen für benachteiligte Jugendliche erfordert Alternativen zur öffentlichen Ausschreibung. Eine Zuwendungsfinanzierung oder der Abschluss von Leistungserbringungsverträgen oder die Anwendung des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses stellen Alternativen dar. Insbesondere erscheint es unsachgerecht, Maßnahmen zur Erprobung innovativer Ideen nach § 421 h des Gesetzentwurfes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist ein Instrument, das sich für einen Ideen- und Konzeptwettbewerb in der Regel nicht eignet. Die Zurückhaltung der Träger sich hieran zu beteiligen, zumindest hier ihre wirklich guten Ideen einzubringen, ergibt sich auch daraus, dass sie damit rechnen können, dass ihre guten Ansätze und Ideen nach kurzer Frist von der Bundesagentur ausgeschrieben und von anderen zu niedrigeren Preisen mit schlechter Prozessqualität realisiert werden. Die Arbeitsmarktinstrumente sollten stärker subjektbezogen ausgestaltet sein und alle geeigneten Maßnahmeträger zur Leistungserbringung zulassen (das gilt besonders für §§ 61 ff und §§ 240 ff SGB III). Idealer Weise werden die zu fördernden Jugendlichen in die Planung und Gestaltung der Förderung einbezogen und können einen Leistungserbringer ihres Vertrauens wählen. Erstmalig wurde 2007 die sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Ausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung ausgeschrieben. Damit wird eine kontinuierliche Förderung von der Berufsvorbereitung bis zur erfolgreichen Ausbildung bei einem Träger verhindert. Daher sollten Maßnahmen nach § 243 SGB III neu nicht der Ausschreibung unterliegen, sondern durch den jeweiligen Betrieb bei einem frei wählbaren Träger eingekauft werden können. …‘ Zur Ausgestaltung der ‚Freien Förderung‘ heben die Kolping Bildungsunternehmen die Notwendigkeit einer flexiblen und an regionalen Gegebenheiten ausgerichteten Förderung hervor. Es sei unerlässlich, das Budget für die ‚Freie Förderung‘ zu erhöhen. Für das SGB III § 421h SGB III neu werden 15% des Eingliederungstitels gefordert. Für das SGB II § 16f SGB II neu werden 25% gefordert. ‚Der Gesetzentwurf sieht … eine neue Regelung zur Erprobung lokaler und zeitlich begrenzter innovativer Projekte vor. Gleichzeitig wird die freie Förderung gem. § 10 SGB III gestrichen. Aus Sicht der Kolping Bildungsunternehmen ist dieses Bestreben bedenklich. Dass es die Möglichkeit der Erprobung innovativer Maßnahmen im SGB III geben soll, ist grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch ist die Höhe des hierfür vorgesehenen Budgets von lediglich 1% des Eingliederungstitels viel zu gering. Der Förderzweck dieses Instruments ist nicht länger die Ergänzung des Regelinstrumentariums, sondern die modellhafte Erprobung einzelner Maßnahmen. Außerdem sieht der Gesetzentwurf die Zuständigkeit bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und nicht bei den regionalen Arbeitsagenturen. Das ist kritisch zu sehen. Diese Regelung wird nicht dem erhobenen Anspruch gerecht. Die Möglichkeit des ‚Erprobens‘ von lokal abgestimmten Maßnahmen müsste mit Regelleistungen kombinierbar sein. Die Erprobung innovativer Ansätze gem. § 421h SGB III neu erfordert mindestens eine Förderhöhe von 15% des Eingliederungstitels. Die Mittelvergabe sollte durch die örtlichen Arbeitsagenturen und nicht durch die Zentrale der Bundesagentur gesteuert und verwaltet werden. Die Umsetzung innovativer Ideen und Maßnahmen im Rahmen einer Ausschreibung (über die Zentrale) wird in der Regel dazu führen, dass potentielle Träger ihre wirklich innovativen Ideen zurückhalten, da sie damit rechnen müssen, dass ihre guten Ansätze und Ideen nach Ausschreibung von anderen Trägern zu niedrigeren Preisen aber häufig mit schlechterer Prozessqualität umgesetzt werden. …‘ Die Stellugnnahme in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte der anhängenden Materialsammlung. Die Ausschüsse des Bundesrates haben bereits über den gesetzentwurf zur Neuausrichtung der arbeitsmartpolitischen Instrumente beraten und Empfehlungen für die Stellungnahme des Budnesrates ausgesprochen. Die Bundesratsausschüsse empfehlen u.a.: – die gesellscahftliche und berufliche Integration und Teilhabe sozial benachteiligter junger Menschen in den Zielkatalog der Arbeitsförderung im SGB III aufzunehmen – für diese Zielgruppe alternative Zugänge zum Erreichen eines Hauptschulabschlusses zu schaffen, indem § 46 SGB III entsprechend erweitert wird – bei der Ausgestaltung der neuen Maßnahmen gem. § 46 SGB III zur Aktivierung und beruflichen EIngleiderung den besonderen Bedarfen förderbedürftiger junger Menschen besonders Rechnugn zu tragen, u.a. indem die Förderdauer angepasst werden kann – gesetzliche Regelungen aufzunehmen, wonach öffentliche Ausschreibungen bei Maßnahmen gem. § 46, 61 SGB III ‚zielgruppenspezifisch erfolgen sollen‘, um den Bedarfen von benachteiligten jungen Menschen gerecht zu werden – ABM und die Förderung für Jugendwohnheime zu erhalten – die freie Förderung gem. § 16f SGB II auf ein Budget von 20% der jeweiligen Eingliederungsmittel zu erhöhen und das Umgehungsverbot einzuschränken, jedoch die freie Förderugn daran zu binden, dass mit der freien Förderung nachhaltige Fortschritte im Eingliederungsprozess erreichbar sind. – Leistungen aus dem Vermittlungsbudget auch für die Ausbildungsplatzsuche anzubieten. “ Die gesamten Empfehlungen des Bundesratsausschüsse entnehmen Sie bitte dem Anhang. Die Beschlussfassung des Bundesrates über eine Stellungnahme ist für den 28.11.2008 vorgesehen.

Quelle: Ausschuss Arbeit und Soziales Bundesrat Der Paritätische Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit Kolping Bildungsunternehmen Deutschland

Dokumente: 16_11_1187.pdf

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