Was hat sich verändert? Arbeitsmarktpolitik ab 01.01.2009

NEUAUSRICHTUNG DER ARBEITSMARKTPOLITISCHEN INSTRUMENTE Zum 01.01.2009 trat das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in Kraft. Was hat sich für Arbeitslose, erwerbsfähige Hilfebedürftige oder Träger geändert? In Kürze eine Zusammenstellung über die wichtigsten Änderungen: “ – Aus dem Vermittlungsbudget werden individuelle Hilfen zum (Wieder)einstieg in den Job gewährt. Darunter fallen zum Beispiel bekannte Leistungen wie Bewerbungs-, Reise- und Umzugskosten oder Ausgaben für die Beschaffung von Arbeitsbekleidung. Neu ist, dass bestimmte Nachweise (Gesundheitspass o.ä.) unbürokratischer finanziert werden können. Die Vermittlungsfachkräfte können mit den Leistungen aus dem Vermittlungsbudget individuell zugeschnittene und schnelle Unterstützung geben und damit schneller helfen. – Die so genannten „Sonstigen weiteren Leistungen“ entfallen. Sie fließen ein in das Vermittlungsbudget, die Maßnahmen zur Aktivierung und Eingliederung und die Möglichkeiten der freien Förderung. Persönliche Ansprechpartner und Fallmanager können damit individuelle, auf den Bedarf des jeweiligen Menschen zugeschnittene Unterstützungs- und Förderleistungen gewähren. Kosten für bestimmte Nachweise können unbürokratischer gewährt werden. Auch die Finanzierung von Frisörbesuchen ist, sofern dies für die Arbeitsaufnahme nötig ist, nicht mehr ausgeschlossen. – Die freie Förderung nach §16f SGB II wurde auf 10% des Eingliederungstitels angehoben. – Neu ist der Rechtsanspruch auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses. Die Agenturen für Arbeit werden dies bei Jugendlichen immer mit einer Berufsvorbereitungsmaßnahme und bei Erwachsenen mit einer beruflichen Weiterbildung kombinieren. – Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber, analog zu den bisherigen betrieblichen Trainingsmaßnahmen, bleiben erhalten, auch wenn sich Name und Rechtsgrundlage ändern. Sie sind nunmehr auf maximal vier Wochen begrenzt. – Zuschüsse zu den Ausbildungsvergütungen, wenn Auszubildende während der Arbeitszeit an Unterstützungen (z.B. ausbildungsbegleitende Hilfen) teilnehmen, nicht mehr gewährt werden. – Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) für Arbeitslosengeld II-Bezieher gibt es nicht mehr. Gleichzeitig werden die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante von der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung befreit. – Die neuen Maßnahmen zur „Aktivierung und Eingliederung“ (§ 46 SGB III) werden in Kürze ausgeschrieben. “

http://www.bmas.de
http://www.arbeitsagentur.de

Quelle: BMAS Presseinformation der BA Firma Projektinnovation

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