Erweitertes Führungszeugnis beim Umgang mit Kindern

GESETZENTWURF VON DER BUNDESREGIERUNG BESCHLOSSEN/ STELLUNGNAHME DES BUNDESRATS NUR IN GERINGEM UMFANG BERÜCKSICHTIGT “ Wer beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern oder Jugendlichen zu tun hat oder zu tun haben wird, soll künftig verpflichtet werden, dem Arbeitgeber ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Aus diesem Grund, muss das Bundeszentralregister geändert werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/12427) vor. Verurteilungen von Jugendlichen und Heranwachsenden, bei denen keine negative Bewährungsprognose bestehe, sollen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen würden. Das Bundeszentralregister müsse aber in die Lage versetzt werden, bei bestimmten Taten, insbesondere bei Sexualdelikten, Auskunft zu erteilen, so sieht es der Gesetzentwurf vor. Der Bundesrat monierte, dass die Regierung einerseits den Kreis der Personen, denen ein erweitertes Führungszeugnis erteilte würde, beschränken wolle, aber diesen Personenkreis nicht exakt abgrenzen könne. Dies führe zu Auslegungsschwierigkeiten und möglichen Schutzlücken. Die Länderkammer ist weiterhin der Überzeugung, dass der Entwurf der Regierung zu starkes Gewicht auf das Interesse an der Resozialisierung des Verurteilten lege. Dies gehe zu Lasten desjenigen, der im Interesse des Kinder- und Jugendschutzes bei der Besetzung einer Stelle tätig werden will. Die Regierung teilt die Kritik der Länderkammer nicht und bringt den Gesetzentwurf nunmehr in den Bundestag ein. “ Den Gesetzentwurf im Volltext entnehmen Sie bitte dem Anhang.

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages

Dokumente: 1612427.pdf

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