ARBEITSGELEGENHEITEN FÜR JUGENDLICHE UNTERLIEGEN DEM GRUNDSATZ DER NACHRANGIGKEIT Die Bundesagentur für Arbeit hat auf Grundlage des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente eine Arbeitshilfe zur Ausgestaltung von Arbeitsgelegenheiten nach §16d SGB II herausgegeben. Eine Information des arbeit für alle e.V. fasst die wesentlichen Inhalte zusammen. Auszüge aus dem afa-Info: “ Die Arbeitsgelegenheiten nach §16d SGB II sollen nachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit, Ausbildung, Qualifizierung oder anderen Eingliederungselementen („ultima ratio“) sein. … Die Arbeitsgelegenheiten gibt es in zwei Varianten, die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung- AGH MAE, die kein Arbeitsverhältnis begründen sowie die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante – AGH E, die ein Arbeitsverhältnis ohne Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung begründen. Die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante sollen nach dem Wegfall von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) im Rechtskreis des SGB II diese ersetzen. ARBEITSGELEGENHEITEN MIT MEHRAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG (AGH MAE) AGH MAE sind … kein Ersatz für Maßnahmen der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung oder beruflichen Weiterbildung. Auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses soll im Rahmen von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach dem SGB III zurückgegriffen werden. Ist nach der Entscheidung der Beratungsfachkräfte der Agenturen für Arbeit das Maßnahmeziel Hauptschulabschluss voraussichtlich nicht zu erreichen, kann die AGH MAE als Vorschaltmaßnahme genutzt werden um zur Teilnahme an BVB zu befähigen. Bis zum 31.12.2009 kann übergangsweise im Rahmen einer AGH MAE auch auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet werden. … * Maßnahmeträger und Maßnahmekonzeption Als Träger kommen geeignete, natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften in Betracht. Neben kommunalen Einrichtungen, Wohlfahrtsverbänden und Vereinen können dies auch privatrechtlich organisierte Träger sein. Die ARGE kommt als Träger oder Einsatzstelle nicht in Betracht. Der Träger muss: – Zuverlässig und finanziell Leistungsfähig sein, – Über maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung verfügen, – Die Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sicherstellen, – Über Satzung und Nachweise bisheriger Tätigkeit sowie persönliche Qualifikation der Betreuer die Eignung nachweisen können. … Der Träger soll der ARGE eine konkrete und aussagekräftige Maßnahmenbeschreibung mit folgenden Kriterien vorlegen: – Maßnahmeziel, – Begründung für öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität, – Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsinhalte, Einsatzfelder, – Beschreibung von Einsatzstellen, – Beginn und Dauer der Arbeiten, – Umfang, Lage und Verteilung der Arbeitszeit, – Einsatzorte, – Art, Umfang und Qualität von Betreuung und Qualifizierung, – Qualifikation des eingesetzten Anleiterpersonals, – Höhe und Zusammensetzung der voraussichtlichen Maßnahmekosten, – Finanzierung der Maßnahme (Kostenkalkulation, Einnahmen, Zuschüsse Dritter), – Begründung für die Notwendigkeit einer Maßnahmekostenpauschale und deren Höhe. … Auf Initiative der ARGE können in einem Planungsgespräch mit möglichen Trägern die Strategien zur Schaffung von AGH MAE festgelegt werden hierbei sollen quantitative, qualitative und organisatorische Fragen geklärt werden. Auf Grundlage der Anträge interessierter Träger kann ein Pool von Maßnahmen zur Sicherstellung passgenauer Zuweisung erstellt werden. Eigenaktivitäten der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen mit eigenständiger Kontaktaufnahme sind erlaubt. Bei der Förderdauer können lokale Besonderheiten und Besonderheiten des zu fördernden Personenkreises berücksichtigt werden. * Teilnehmerbezogene Festlegungen AGH MAE sollen im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung als zweckmäßiges Modul einer ganzheitlichen Betreuungs- und Integrationsstrategie einen Teilschritt in einer Integrationskette darstellen. … Die mit der Zuweisung verfolgten Ziele sind dem Arbeitslosen zu erläutern. … Es wird empfohlen mögliche Teilnehmer in einem persönlichen Gespräch die Teilnahme anzubieten und eigene Vorschläge des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. … * AGH MAE für Jugendliche Der Grundsatz der Nachrangigkeit zu einer Ausbildung, einer Einstiegsqualifizierung, zur Vorbereitung und Hinführung auf eine Ausbildung einschließlich niederschwelliger Angebote gilt in besonderem Maße. Eine AGH MAE für Jugendliche soll ein sinnvolles Modul einer ganzheitlichen und individuellen Integrationsstrategie sein. Folgende Grundsätze gelten: – AGH MAE dürfen nur Teilschritt auf dem Weg in Ausbildung und Arbeit sein. – Vorrangige Bildungsangebote sind für Ausbildungswillige und -fähige Jugendliche verpflichtend zu prüfen. – Schulpflichtige Jugendliche können nicht in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. – Jugendliche mit Berufsabschluss sollen in ihrem Berufsfeld qualifiziert werden. – In jedem Einzelfall muss ein individuelles Beratungsgespräch und eine Potenzialanalyse mit Eignungsfeststellung vorrangehen. – Es sollten alternative AGH MAE- Angebote unterbreitet werden, um die Motivation zu erhöhen. – Persönliche Kompetenzen des Jugendlichen sollten im Rahmen eines ganzheitlich orientierten Fallmanagments herausgearbeitet und in einen individuellen Integrationsplan eingebunden werden. – Eine Kooperation mit Jugendhilfeträgern wird als sinnvoll erachtet. – Grundsätzlich sollen AGH MAE als nachrangiges Instrument für Jugendliche ohne Schul- und Berufsabschluss angesehen werden. – Jugendliche, die auf Grund ihrer sozialen, individuellen Situation ein besonders niedrigschwelliges Hilfsangebot benötigen, können zur sozialen Stabilisierung in AGH MAE zugewiesen werden. – Die Eingliederungschancen und die soziale Integration sollen gefördert werden. AGH MAE Konzepte für junge Menschen sollten Qualifizierungsanteile als integrative Bestandteile enthalten. Diese dürfen jedoch nicht überwiegen. Fachpraktische und theoretische Anteile sollten realisiert werden. Die Entwicklung sozialer Kompetenzen hat besondere Bedeutung. Qualifizierungsmodule können folgende Ziele haben: – Verbesserung der berufsbezogenen deutschen Sprachkenntnisse, – Berufliche Weiterbildung, – Hinführung zu Ausbildung, – Befähigung zur Teilnahme an einer BVB, – Niedrigschwellige Qualifizierung. Für junge Menschen mit besondern Problemlagen sollte eine begleitende und möglichst umfassende sozialpädagogische Betreuung sichergestellt werden. Aufstocker und erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IX sind nicht zur Zuweisung in AGH vorgesehen. Bei Arbeiten im sozialen Dienstleistungssektor spielt die entsprechende Motivation und Kompetenz des Hilfebeziehers eine große Rolle. Direktbewerbungen bei den Trägern sollen ermöglicht werden. Freiwilligkeit und Wahlmöglichkeiten sind wichtige Vorraussetzungen für ein motiviertes Arbeiten gerade für soziale Dienste. … “ Die Information in vollem Umfang entnehmen Sie bitte dem Anhang. Ebenso die Arbeitshilfe.
Quelle: arbeit für alle e.V. Bundesagentur für Arbeit
Dokumente: 20090714_GA_AGH.pdf