SICHERUNG DER AUSBILDUNGSQUALITÄT “ Um die Ausbildungsplatzsituation zu entschärfen und vor allem kleinen Betrieben einen Anreiz auf die Durchführung von Ausbildungen zu bieten, wurde 2003 die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) außer Kraft gesetzt. Tatsächlich nahm die Ausbildungsbeteiligung kleinerer Unternehmen zu. Wie Befragungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sowie des Bundesinstitut für Berufsbildung zeigten, ging mit den gelockerten Rechtsvorschriften auch ein Qualitätsverlust einher. So traten Ausbildungsabbrüche verstärkt in Betrieben auf, die über kein nach AEVO qualifiziertes Ausbildungspersonal verfügten. Dabei spielten Branche oder Betriebsgröße keine nennenswerte Rolle als Abbruchursache. Verlust von Ausbildungsqualität bewog Politik und Sozialpartner letztlich dazu, die AEVO wieder in Kraft zu setzen. Seit 1. August 2009 müssen ausbildende Unternehmen wieder berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse in einer Prüfung nachweisen. Allerdings wurden die Inhalte der Verordnung auf den Prüfstand gestellt und von sieben auf vier komprimiert. Die ursprünglichen Inhalte bleiben weitestgehend erhalten, wurden modifiziert und ergänzt. Handlungsfeld Nr. 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten. Im Handlungsfeld Nr. 3 geht es um die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbstständiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen handlungsorientiert zu fördern. Und Handlungsfeld Nr. 4 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung zu einem erfolgriechen Abschluss zu führen und dem Auszubildenden Perspektiven für seine berufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen. “ Empfehlungen bzw. den Rahmenplan zur AEVO entnehmen Sie bitte dem Anhang.
Quelle: BMBF
Dokumente: empfehlung_135_rahmenplan_aevo.pdf