Arbeitshilfe zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach §16 SGB II in Verbindung mit §45 SGB III

SGB II ARBEITSHILFE ZUR FÖRDERUNG AUS DEM VERMITTLUNGSBUDGET Wesentliche Inhalte der Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit fast ein afa-Info zusammen. Auszüge aus dem afa-Info: “ Mit der Einführung des Vermittlungsbudgets soll eine flexible, bedarfsgerechte, unbürokratische und individuell orientierte Förderung, ermöglicht werden. Integrationshemmnisse sollen beseitigt und Arbeitslosigkeit überwunden werden. Das Vermittlungsbudget soll den einzelnen Integrationsfachkräften die Möglichkeit geben im Einzelfall durch Ermessungsausübung individuell über Hilfen zur Eingliederung zu entscheiden. Es gibt wenig zentrale Weisungen, es wird empfohlen dezentral ermessenslenkende Weisungen zu erlassen, um regional vergleichbare Entscheidungsmaßstäbe anzulegen. … Grundlage der Ermessensentscheidung durch die Integrationsfachkraft soll sein, ob im Einzelfall die Förderung * passgenau * wirksam * bezogen auf Integrations-(fortschritte) Erfolg versprechend und * wirtschaftlich ist. Die Mittel werden aus dem Eingliederungstitel zur Verfügung gestellt. * Förderfähige Personen sind – Ausbildungssuchende die eine schulische oder berufliche Ausbildung anstreben – von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende – Arbeitslose * Förderziele und Förderinhalte Die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. einer dualen oder schulischen Ausbildung wird gefördert. … Die Anbahnung beinhaltet die Unterstützung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung inklusive möglicher Zwischenziele. Die entsprechende Arbeit kann auch durch den Arbeitslosen selbst gesucht sein. … * Förderung Die Förderung … wird zu Deckung der angemessenen Kosten als Zuschuss erbracht. … Kosten einer Vorstellungsreise werden nur übernommen, wenn der Arbeitgeber diese nicht trägt. Gesetzlich geregelte Eingliederungsleistungen dürfen nicht aufgestockt oder ersetzt werden. Die Teilnahme an Kursen wird nur finanziert, wenn diese nicht von den Grundsicherungsstellen eingerichtet sind. Dies könnten z.B. sein: – Alphabetisierungskurse – ESF-Länderprogramme – E-Learning Angebote – Fernakademien Bei von den Grundsicherungsstellen eingerichteten Kursen kann die Teilnahme über §46 SGB III erfolgen. … Die Förderung kann nicht als Darlehen erfolgen. Es dürfen keine Kosten übernommen werden, für die andere Leistungssysteme dem Grunde nach zuständig sind. … “ Das afa-Info in vollem Textumfang sowie die Arbeitshilfe der Bundesagentur entnehmen Sie bitte dem Anhang.

Quelle: arbeit für alle e.V.

Dokumente: 090714_AH_45.pdf

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