Im Vollstreckungs- und Insolvenzrecht ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II von großer praktischer Bedeutung, um bei Pfändungen in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO (wegen laufender Unterhaltsansprüche) bzw. nach § 850f Abs. 2 ZPO (wegen deliktischer Schadensersatzansprüche) den „notwendigen Lebensunterhalt“ des erwerbsfähigen Schuldners und seiner Haushaltsangehörigen bzw. Unterhaltsberechtigten sicherstellen zu können.
Der Infodienst Schuldnerberatung hat zum Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimus“ neue Musterbescheinigungen veröffentlicht.
Die Musterbescheinigung ist vorläufig, da ihr die Gesetzformulierungen von Ende 2010 zu Grunde liegen. Derzeit befindet sich die Gesetzverhandlung im Vermittlungsausschuss. Nach Verabschiedung wird eine endgültige Fassung der Musterbescheinigung publiziert.
Die vorläufige Musterbescheinigung des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II-E2011 umfasst:
## 2. Regelbedarf für Nichterwerbsfähige
## 3. Bedarfe für Bildung und Teilhabe
## 4. Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
## 5. Bedarfe für Unterkunft und Heizung
## 6. Absetzbeträge (§ 11b SGB II)“
http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/schuldnerberatung/rubriken/praxisthema/2011/bescheinigungen-des-sozialrechtlichen-existenzminimums-2011-nach-sgb-ii-und-xii.html
Quelle: Infodienst Schuldnerberatung – Harald Thomé