Das Bundessozialgericht (BSG) stellte in seine Entscheidung vom 18.02.2010 klar, das sogenannte „atypische Bedarfe“ für offene Verfahren oder Härtefallregelungen auch rückwirkend zu gewähren sind. Diese Klarstellung entspricht der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das BVerfG hatte entschieden, dass im Rahmen der Grundsicherung in seltenen, besonderen Härtefällen ein laufender Bedarf geltend gemacht werden kann. Das Bundesarbeitsministerium veröffentlichte einen entsprechenen Katalog zur Härtefallregelung. Allerdings handelt es sich nach Auffassung des Sozialgerichts dabei um keinen abgeschlossenen Katalog. Durchaus dürfen weitere Bedarfe geltend gemacht werden.
Für Betroffene heißt das: liegen Bedarfe vor, die atypisch, außergewöhnlich und laufend sind, sollten diese beantragt und im Eilverfahren geltend gemacht werden. Laufende Überprüfungsanträge sollten keinesfalls zurückgezogen werden.
Auszüge aus der gemeinsamen Härtefall-Definition von Bundesarbeisministerium und Bundesagentur für Arbeit:
## Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten,
## Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den Kindern, das heißt regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten.
## Kosten für Nachhilfeunterricht können nur im besonderen Einzelfall gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es einen besonderen Anlass gibt (z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie). Zudem muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen. In der Regel können Kosten für Nachhilfeunterricht nicht übernommen werden, vorrangig sind schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-II-NR-08-2010-2010-02-17.html
Quelle: BMAS; Tacheles e.V.