Prof. Schruth: ‚Die Jugendhilfe hat nach wie vor Angebote nach § 13 SGB VIII vorzuhalten‘

Zur Diskussion gestellt: Prof. Dr. Peter Schruth, Hochschule Magdeburg-Stendal, hat ‚zur Leistungskonkurrenz zwischen SGB II und § 13 SGB VIII‘ für die BAG Jugendsozialarbeit eine Expertise erstellt. Auszüge aus der Zusammenfassung der Ergebnisse: “ … Immer dann, wenn es den Leistungsträgern des SGB II mit den verfügbaren Mitteln nicht gelingt, junge Menschen ohne Berufsabschluss beruflich und sozial zu integrieren, ist der Jugendhilfeträger nach § 13 SGB VIII vorrangig zuständig. Umgekehrt gilt der Nachrang des § 13 SGB VIII gegenüber dem SGB II für (junge) Arbeitsuchende mit Berufsabschluss und ausnahmsweise für diejenigen Berechtigten ohne Berufsabschluss, denen es lediglich an einem Vermittlungsangebot fehlt, die nicht zugleich einen erhöhten sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf haben. … Im Ergebnis stellt sich der in § 10 Abs.2 Satz 2 SGB VIII gesetzlich festgelegte allgemeine Nachrang von § 13 SGB VIII gegenüber dem SGB II nicht als Aushöhlung der sozialpädagogischen Fachlichkeit und Angebotsbreite der Jugendsozialarbeit dar. Dies deshalb, weil da, wo es schlicht eines zur dauerhaften Eingliederung in Arbeit geeigneten, nicht notwendig sozialpädagogisch orientierten Vermittlungsangebotes in Arbeit oder Ausbildung bedarf, ist die Arbeitsagentur unstreitig vorrangig, sind nun mit dem SGB II die Mitwirkungsverpflichtungen der (jungen) Berechtigten erhöht worden. Dort aber, wo es wegen der besonderen sozialen und/oder persönlichen Probleme auf eine erhöhte sozialpädagogischen Unterstützung für junge Menschen ohne Berufsabschluss ankommt, ist das Jugendamt rechtlich konkurrenzlos nach wie vor die einschlägige Fachbehörde, gilt der Vorrang nach § 13 SGB VIII, weil keine Leistungskongruenz besteht. Davon unabhängig ist der spezielle Nachrang des § 13 Abs.2 SGB VIII gegenüber „anderen Trägern und Organisationen“, insbesondere dem SGB III zu sehen … Die Ausführungen verdeutlichen, dass die Träger der Jugendhilfe nach wie vor in nicht geringem Umfang Angebote nach § 13 SGB VIII vorzuhalten haben, zum einen unabhängig vom Anwendungsbereich des § 3 Abs.2 SGB II (…), zum anderen für diejenigen jungen Menschen ohne Berufsabschluss, die grundsätzlich anspruchsberechtigt nach dem SGB II, aber wegen ihres erhöhten sozialpädagogischen Unterstützungsbedarfs auf Angebote der Jugendsozialarbeit angewiesen sind. Für diesen relevanten Teil junger Menschen besteht nach § 13 SGB VIII ein subjektiver Rechtsanspruch auf sozialpädagogische Hilfen, wenn sie in erhöhtem Maße auf diese zur Überwindung spezifischer Lebenslagen der sozialen Benachteiligung oder individuellen Beeinträchtigung angewiesen sind. … Es besteht eine sozialstaatliche Letztverpflichtung der Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger in allen Einzelfällen, in denen das SGB II nicht „armutsfest“ ist, aber auch in allen Grenzfällen der Leistungskonkurrenz zwischen dem SGB III und SGB VIII, wenn das SGB II nicht „hilfefest“ ist, wenn junge Menschen nicht die verfassungsrechtlich garantierte bedarfsdeckende Leistung materiell wie persönlich erhalten. … “ Quelle: Prof. Dr. Peter Schruth: ‚Zur Leistungskonkurrenz zwischen SGB II und § 13 SGB VIII‘, Expertise im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit, Februar 2005. Anmerkung des Herausgebers: Im Auftrag der BAG Jugendsozialarbeit erarbeitete Expertisen geben nicht unbedingt die Meinung des Auftraggebers wieder. PDF-Datei zum Download: http://www.bagjaw.de/files/GutachtenKJHGSGB.pdf   ______________________________________________________________ Vorankündigung: Tagung: ‚Auswirkungen der Regelungen des SGB II auf die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII‘ (Arbeitstitel) Fachtagung am 25. April 2005, 10.30-16.00 Uhr, in Berlin. Veranstalter: BAG Jugendsozialarbeit “ …  Wir möchten, basierend auf der rechtswissenschaftlichen Expertise von Prof. Dr. Peter Schruth „Zur Leistungskonkurrenz zwischen SGB II und § 13 SGB VIII“, eine eintägige Ad hoc-Fachtagung durchführen. Das Thema ist hochaktuell und landauf/landab hört man davon, dass sich Kommunen aus der Förderung nach § 13 SGB VIII zurückziehen. Wir beabsichtigen, neben eines Vortrags von Prof. Dr. Schruth, auch VertreterInnen einer Arge, einer optimierenden Kommune und selbstverständlich auch aus dem Bereich der Jugendsozialarbeit zu bitten, sich innerhalb der Tagung zu positionieren. … “ Infos und Anmeldungen (bis 1.4.): BAG Jugendsozialarbeit, Bonn, Tel. 0228/95968– 0, lydia.titze@bagjaw.de

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