Vergaberecht In zwei Nachprüfungsverfahren hat das Bundeskartellamt wegen der Vergabe von Leistungen zur Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung entschieden. Jürgen Döllmann, Kolping-Jugendberufshilfe, hat die wichtigsten Punkte aus den Verfahren zusammengestellt: “ In einem ersten Verfahren beanstandet die Antragstellerin den Zuschnitt des streitgegenständlichen Loses mit acht Berufsgruppen. Die Zusammenfassung dieser acht sehr verschiedenen Berufe in einem Los benachteilige kleine und mittlere Unternehmen. Der ihr drohende Schaden liege darin, dass die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft bei kleinerem Loszuschnitt jeweils eigene Angebote hätten abgeben können und keine Bietergemeinschaft hätten bilden müssen. Das Nachprüfungsverfahren wurde zurückgewiesen weil die Antragsbefugnis voraussetzt, „dass ihm durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Handelt es sich – wie hier – bei der Antragstellerin um eine Bietergemeinschaft, ist darzulegen, welcher Schaden dieser Bietergemeinschaft durch den angeblichen Vergaberechtsverstoß droht. Ein möglicher Schaden der antragstellenden Bietergemeinschaft ist hier allerdings nicht ersichtlich. „Es ist zudem anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, warum eine auswärtige Bieterin nicht in der Lage sein sollte, Kooperationsbeziehungen am Maßnahmeort und regionale Verbundsysteme sowie die Kooperation mit Partnern der Ausbildung und Förderung besser darzustellen als eine vor Ort schon tätige Bieterin. Anderslautende Zuschlagskriterien, die ortsansässige Bieter bevorzugen, würden im Gegenteil dem Grundsatz eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs, § 2 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 VOL/A, widersprechen.“ In einem zweiten Fall ging es darum, dass die Antragstellerin der Auffassung war, ein auswärtiger Bieter wie die Beigeladene könne vor Ort keine Werkstätten vorweisen, die die Voraussetzungen der Richtlinien der Ausbildungsverordnung für eine Ausbildungsgenehmigung erfüllten. Am Maßnahmeort seien lediglich die Räumlichkeiten der Antragstellerin für die Durchführung der Maßnahme geeignet. Die Beigeladene habe also im Angebot entweder keine oder falsche Angaben gemacht. Außerdem verfüge die Antragstellerin „aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit vor Ort über enge Kooperationen zu Betrieben, Einrichtungen sowie zur örtlichen Agentur für Arbeit.‘ Ein Träger, der nicht am Ort ansässig sei, verfüge über diese Kontakte nicht. Das Angebot der Antragstellerin hätte aus diesem Grunde besser bewertet werden müssen als das der Beigeladenen, ihr sei daher der Zuschlag zu erteilen. Das Gericht kommt nun zu dem Ergebnis, dass „nach den Verdingungsunterlagen war es nicht erforderlich, Werkstätten am Maßnahmeort schon mit Einreichung des Angebots nachzuweisen. Vielmehr ist gemäß der Verdingungsunterlagen ausreichend, spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn die genaue Anschrift der Räumlichkeiten nachzuweisen. Es ist zudem anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, warum eine auswärtige Bieterin nicht in der Lage sein sollte, Kooperationsbeziehungen am Maßnahmeort und regionale Verbundsysteme sowie die Kooperation mit Partnern der Ausbildung und Förderung besser darzustellen als eine vor Ort schon tätige Bieterin. Anderslautende Zuschlagskriterien, die ortsansässige Bieter bevorzugen, würden im Gegenteil dem Grundsatz eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs, § 2 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 VOL/A, widersprechen'“
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Vergabe/Vergabe05/VK3-67-05.pdf
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Vergabe/Vergabe05/VK3-64-05.pdf
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