Nachprüfungsverfahren zum Vergaberecht

Nachprüfungsverfahren zum Vergaberecht In einem nach Nachprüfungsverfahren hat die 1.Vergabekammer beim Bundeskartellamt am 13. Oktober wegen der Vergabe von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen entschieden. Im vorliegenden Fall ging es die Zulassung von Angeboten gemäß §7 Nr.6 VOL/A Jürgen Döllmann von der Kolping Jugendberufshilfe hat im folgenden die wichtigsten Aussagen zusammengestellt. …“ Beschluss: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller zur öffentlichen Ausschreibung (…Vergabe-Nr. : …, Los 28, zuzulassen und den Zuschlag nur unter Berücksichtigung des Angebots des Antragstellers zu erteilen.“… Gründe: „Die Antragsgegnerin (Ag) hat im Bundesausschreibungsblatt den Abschluss von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in Teilzeit nach § 61 SGB III i.V.m. einem Betriebspraktikum gem. § 235b SGB (…) nach Anhang IB der VOL/A in den Bezirken der Agenturen … öffentlich ausgeschrieben. Der Antragsteller (ASt) gab fristgerecht ein Angebot zu Los 28 ab. Der ASt ist ein eingetragener Verein mit 7 Mitgliedern, zu denen auch der Kreis … gehört.“ … „Mit Schreiben vom 22. August 2005 teilte die Ag dem ASt mit, dass sein Angebot gemäß § 7 Nr. 6 VOL/A ausgeschlossen worden sei. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen (Bg) zu erteilen. Mit Schreiben vom 29. August 2005 rügte der ASt seinen Ausschluss vom Verfahren.“ „Er macht geltend, als privatrechtlich organisiertes Unternehmen nicht unter § 7 Nr. 6 VOL/A zu fallen und daher zu Unrecht ausgeschlossen worden zu sein. Mit der Aufzählung des § 7 Nr. 6 VOL/A seien nur staatliche Einrichtungen gemeint, die selbst Teile der Verwaltung seien. Nach dem Wortlaut sei der ASt nicht von der Aufzählung umfasst. Der ASt sei keine Einrichtung, die auf Grund staatlicher Förderung unabhängig von marktüblichen Kosten wirtschaften könne. Insbesondere zahle der Kreis … weder öffentliche Mittel für den Betrieb noch gewähre er Darlehen noch habe er eine Patronatserklärung abgegeben.“ … „Der ASt müsse erhebliche Mieten zahlen, seine Personalkosten erwirtschaften und etwaige Overheadkosten tragen. Es gebe insofern von der Kalkulationsgrundlage her keinen Unterschied zu den Mitkonkurrenten.“ „Nach einer Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes vom 13.05.2005, VK1-42/04, komme eine Anwendbarkeit des § 7 Nr. 6 VOL/A auf privatrechtlich organisierte Bieter in Betracht, wenn sich staatliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Organisationsform des eingetragenen Vereins bedienten und dieser Einrichtung aufgrund ihrer Bindung an staatliche Stellen weitere Vorteile gewährt werden, die bereits bei abstrakter Betrachtung eine Nichtzulassung dieser Einrichtung zum Vergabewettbewerb mit gewerblichen Unternehmen rechtfertigen würden.“   … „Der Nachprüfungsantrag ist begründet, denn die Ag hat den ASt zu Unrecht gemäß § 7 Nr. 6 VOL/A vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Nach § 7 Nr. 6 VOL/A sind Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen. Hintergrund der Vorschrift ist, dass die dort genannten Einrichtungen wegen ihrer sozialpolitischen Ausrichtung andere als erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgen und aufgrund ihrer Bindung an die öffentliche Hand Vorteile gegenüber den privaten Marktteilnehmern genießen, die einem echten Bieterwettbewerb unter gleichen Bedingungen entgegenstehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2004 – Verg 33/04).“ … „Gemäß dem Wortlaut, den Motiven der Verfasser und dem Zweck der Norm sind von einem Ausschluss jedoch nur öffentliche Einrichtungen betroffen, die rechtlich unselbständig in der Trägerschaft der öffentlichen Hand stehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2004 – Verg 46/04).“ …. „Bei dem ASt handelt es sich um einen eingetragenen Verein und somit um eine privatrechtlich organisierte Rechtspersönlichkeit. Als solche ist er vom Anwendungsbereich des § 7 Nr. 6 VOL/A nicht erfasst. Es kommt angesichts der klaren Aussage des OLG Düsseldorf nicht darauf an, ob das privatrechtliche Unternehmen in irgendeiner Beziehung zur öffentlichen Hand steht, denn dies macht es nicht zu einer öffentlichen Einrichtung. Es ist somit auch unerheblich, dass der Kreis … als öffentlichrechtliche Körperschaft Mitglied des ASt ist, da auch dies an der privatrechtlichen Organisationsform des ASt nichts ändert. Es kommt daher entgegen der Ansicht der Ag auch nicht auf die Stimmverhältnisse innerhalb der Entscheidungsgremien des Vereins an.“ …..

Quelle: Das komplette Urteil: http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Vergabe/Vergabe05/VK1-125-05.pdf

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