Der Koalitionsvertrag der neuen Regierung sieht für die Fortführung des SGB II eine getrennte Aufgabenwahrnehmung vor. Die Bundesländer Nordrhein Westfalen und Saarland haben hierzu ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches die verfassungsrechtliche Zulässigkeit überprüft. Das Gutachten kommt zu dem Schluß, dass die Aufgabenwahrnehmung durch Optionskommunen zulässig ist, sich die Begrenzung auf 69 hingegen nicht aus dem Grundgesetz (auch unter Heranziehung des Artikels 51 Abs. 22 GG) ableiten lässt. Weiterhin kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus einer getrennten Aufgabenwahrnehmung nicht folgt, dass die zentrale Aufgabe an den Bund und die Bundesagentur für Arbeit geht, da der Bund nach Artikel 87 nicht die Aufgaben an sich ziehen kann. Die Bundesagentur für Arbeit ist keine oberste Bundesbehörde. Folglich lässt sich eine getrennte Aufgabenwahrnehmung in Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nicht aus dem Grundgesetz ableiten. Das Modell einer getrennten Aufgabenwahrnehmung setzt eine Verfassungsänderung voraus, wenn die Bundesagentur für Arbeit als Träger von Verwaltungsaufgaben beteiligt werden soll. Für eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung ist eine Verfassungsänderung notwendig, die im Rahmen der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG möglich, insbesondere mit dem Demokratieprinzip vereinbar wäre.