Keine Einigung über trägerfreundliche Vergabemodalitäten für Arbeitsmarktdienstleistungen – Gespräche zwischen BA, Gewerkschaften und dem Bildungsverband BBB bislang ohne Ergebnis

In den letzten News vor Weihnachten haben wir unwissentlich ein veraltetes Papier des Arbeitskreises Vergabemodalitäten veröffentlicht. Im Anschluss finden Sie nun die Fassung vom 19.12. (das ’nonpaper‘), das jetzt in der Fachszene kursiert und uns von Dr. Henning Schierholz zur Verfügung gestellt wurde: Keine Einigung über trägerfreundliche Vergabemodalitäten für Arbeitsmarktdienstleistungen – Gespräche zwischen BA, Gewerkschaften und dem Bildungsverband BBB bislang ohne Ergebnis “ Die zwischen Vertretern der Bundesagentur für Arbeit und Interessenvertretern der Aus- und Weiterbildungsbranche seit einigen Wochen geführten Gespräche über  veränderte Vergabemodalitäten bei Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II und III haben kurz vor Weihnachten 2005 zu keinem gemeinsamen Ergebnis geführt und sind daraufhin für unbestimmte Zeit unterbrochen worden. Seitens der Gewerkschaften und vieler Bildungsträger wird der Bundesagentur vorgehalten, dass sie mit ihrer zentralisierten neuen Einkaufspolitik Qualitätsaspekte des von ihr geförderten Bildungsangebots vernachlässige, Dumpingangebote zulasse und damit zerstörerische Wirkungen in der Bildungsträgerlandschaft hervorrufe. Betriebsräte monieren, dass auf diese Weise in den letzten Jahren ca. 30.000 Arbeitsplätze bei Trägern der beruflichen Aus- und Weiterbildung vernichtet worden seien. Die Bundesagentur weist den Trägern die Verantwortung für die Preis- und  Qualitätsgestaltung ihrer Angebote zu und hält die Anwendung wettbewerblicher Vergabeverfahren bei Arbeitsmarktdienstleistungen für zwingend geboten.   Ein wesentliches Moment bei diesem Diskussionsstand ist, dass es zu Anwendung und Anwendbarkeit wettbewerblicher Vergaberegeln auf der Grundlage des GWB und der VOL/A zwischen BA (mit Rückendeckung des BMWA) einerseits und ver.di, GEW und BBB andererseits zZt. grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen gibt. Diese betreffen sowohl die Tauglichkeit und rechtliche Notwendigkeit des Vergaberechts und der VOL/A für die Beschaffung von Arbeitsmarktdienstleistungen aber auch die möglichen Spielräume bei der Anwendung desselben  für den genannten Gegenstandsbereich. Strittig ist insbesondere auch die Zulässigkeit von Tariftreueklauseln in den „Verdingungsunterlagen“, die den Ausschreibungen zugrundeliegen. Träger und Gewerkschaften konnten sich mit ihrer Auffassung nicht durchsetzen, dass die Bundesagentur für Arbeit ( nach § 1 SGB III (Abs. 2, Ziffer 4)) nach wie vor der gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, bei der Gewährung von Leistungen der Arbeitsförderung u.a. unterwertiger Beschäftigung entgegenzuwirken und deshalb in ihren Vergabeentscheidungen solche Angebote nicht berücksichtigen könne, die den MitarbeiterInnen prekäre Beschäftigungsverhältnisse oder deutlich (>20 %) unterhalb der ortsüblich gezahlten Löhne/Gehälter entlohnte Tätigkeiten offeriere. Die BA sah sich zudem nicht in der Lage zuzusagen, eine künftig „im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrige (Preis-)Angebote“ strenger zu überprüfen  und durch Angabe von kostendeckenden Mindestpreisen zu gewährleisten, dass „auf Angebote, deren Preise in offenbarem Mißverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden darf “ (so § 25, Ziffer 2 VOL/A ). Solche Angebote sind in den Jahren 2004 und 2005 von den „Regionalen Einkaufszentren“ der BA dutzendfach berücksichtigt worden. In anderen Punkten schienen Annäherungen zwischen BA, Trägern und Gewerkschaften schon greifbar nahe, wurden dann aber infolge der o.g. grundsätzlichen Dissenspunkte nicht weiter ausformuliert. Dies betrifft den Punkt, künftig höhere Mindestanforderungen an  Auftragnehmer der BA hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit  ( § 97 GWB und § 2 ff VOL/A) zu stellen  deren Einhaltung sollte realitätsnah überprüft und kontrolliert werden. Fehlplanungen und –einkäufe der BA sollen auf diese Weise gemeinsam vermieden bzw. schnell korrigiert werden. Eine Einigung erschien auch dort möglich, wonach der Grundsatz der ortsnahen Leistungserbringung und Maßnahmeplanung unter Beteiligung von Trägern  stärker berücksichtigt und örtlich verankerten, anerkannten Trägern der Arbeitsförderung mit mehreren Jahren Erfahrungen/Erfolgen in der Arbeit mit den Zielgruppen einen  Bonus bei der Auftragserteilung gegeben werden sollte. Je nach Anforderungen in den Regionen soll die Durchführung von beschränkten Ausschreibungen Vorrang eingeräumt werden. Einigkeit bestand auch darüber, dass die Grundlagen der Vertragsgestaltung perspektivisch verändert werden sollen: In den nächsten Ausschreibungsrunden sollen grundsätzlich dreijährige Verträge (bei „Jugendmaßnahmen“) (jeweils mit ein bis zwei Jahren Verlängerungsoptionen) abgeschlossen werden. Die Verträge lauten über feste Platzzahlen in der Laufzeit, enthalten aber künftig auch „Anpassungsklauseln“ zugunsten der BA, um plötzlich auftretenden Teilnehmer-Veränderungen (mehr als 15 % von der ursprünglich vereinbarten TN-Zahl) in angemessener Frist (drei Monate zum nächsten Quartal) entsprechen zu können. Auch das Bewertungssystem zur Erteilung des Zuschlags ( „UfAB III-Formel“) wurde in den Gesprächen behandelt und von beiden Seiten  unter den Vorgaben des § 8 VOL/A in den nächsten Monaten für überprüfungswürdig gehalten ( ubB der zZt.strittigen Punkte „Kennzahlkorridore“, „Relevanzfaktoren“, „Punktesystem“, „Bewertungsleitfaden“ und -praxis etc). Zu weiteren Einzelpunkten zur Verbesserung der Vergabemodalitäten gab es einen anregenden Meinungsaustausch, etwa zu dem Punkt bei vergaberechtlich relevanten Konflikten (infolge massiv angestiegener Nachprüfungsverfahren beim Bundeskartellamt und folgender Gerichtsverfahren beim OLG Düsseldorf) vor Einschaltung der Vergabekammer des Bundeskartellamts eine neutrale  Schlichtungsstelle einzusetzen. Die Leistungsbeschreibungen der BA enthielten in der Vergangenheit zahlreiche Unbestimmtheiten, formale und inhaltliche Mängel und sollten nach Meinung vieler Träger künftig vor Veröffentlichung  von dieser überprüft werden. Inwieweit die BA, der BBB, ver.di und die GEW ihre Gespräche über die hier angeschnittenen Fragen zur Optimierung einer Vergabe von Dienstleistungen am Arbeitsmarkt fortsetzen werden muss auf dem geschilderten Hintergrund im Moment als ungewiss erscheinen. Für die anstehenden Vergaberunden des Winters 2006 dürften sie kaum noch größeren Einfluß haben. Während aus BA-Kreisen Bedauern und Unverständnis über die Unterbrechung der Gespräche geäußert wurde  sieht die Träger- und Gewerkschaftsseite den erreichten Stand als Beleg für die Unflexibilität der BA-Einkäufer an und spricht zugleich von einer massiven Vertrauenskrise von großen Teilen der  Bildungsträger zur Bundesagentur für Arbeit. “    

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