NEUERSCHEINUNG: ‚SOZIALPÄDAGOGIK HAT VORRANG VOR VERMITTLUNG. ZUM VORRANG DER SOZIALPÄDAGOGISCHEN LEISTUNGEN DES SGB VIII VOR DEM SGB II‘ von Prof.Dr.Peter Schruth „… Einleitung Hatte das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2004) noch zur Frage der Leistungskonkurrenz des SGB II und der Jugendsozialarbeit des § 13 SGB VIII im (alten) § 10 Abs. 2 S. 2 SGB VIII formuliert, (nur) Leistungen nach § 13 SGB VIII hätten keinen Vorrang gegenüber den SGB II-Leistungen, so hat nun das ‚Gesetzt zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe‘ (KICK) eine Neuformulierung des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses der beiden Sozialgesetze im § 10 Abs. 3 SGB VIII gebracht: ‚Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem zweiten Buch vor. Leistungen nach §3 Abs. 2 und §§14 bis 16 des Zweiten Buches gehen den Leistungen nach diesem Buch vor.‘ … Dem KICK ging es ausweislich der Begründung der Gesetzesinitiative also nicht um eine Kehrtwende in der Frage des Verhältnisses von Jugendhilfeleistungen und vorrangig SGB II-Leistungen, nicht um eine deutlichere Hervorhebung des Leistungsvorrangs des SGB II gegenüber der bis dahin geltenden alten Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII nach dem Kommunalen Optionsgesetz.“ Die Expertise ‚Sozialpädagogik hat Vorrang vor Vermittlung. Zum Vorrang der sozialpädagogischen Leistungen des SGB VIII vor dem SGB II‘ erhalten Sie als PDF direkt auf unten angegebener Homepage.
Quelle: http://www.jugendsozialarbeit.info/jsa/lagkjsnrw/lagweb.nsf/23885d952510f10ec1256f280055d449/602c5244f4296d80c125710d0041d143/$FILE/Expertise%20Schruth%20§13.pdf