Optimierungsbedarf bei Optimierungsgesetz. Änderungsbedarf im Zweiten Sozialgesetzbuch aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes

ÄNDERUNGSBEDARF IM ZWEITEN SOZIALGESETZBUCH aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes Caritas sieht deutliche Mängel bei Hartz IV Mit Blick auf das geplante Optimierungsgesetz hat der DCV eine Stellungnahme erarbeitet, die Schwachpunkte im Sozialgesetzbuch II (SGB II) nennt und Lösungsvorschläge skizziert. So zeigt sich, dass regelmäßig erhöhte Bedarfe, beispielsweise für Schulbücher oder nicht verschreibungspflichtige Medikamente, durch das Arbeitslosengeld II nicht gedeckt sind. Die Betroffenen sind gezwungen, Darlehen des Sozialleistungsträgers in Anspruch zu nehmen, die aus den monatlichen Regelleistungen zurückzuzahlen sind. Dies führt dazu, dass sie dauerhaft von Geldleistungen unterhalb des Existenzminimums leben müssen. Sehr kritisch sieht die Caritas auch die Festlegung angemessener Unterkunftskosten. So fehlen im SGB II Kriterien, die die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes, den aktuellen örtlichen Mietspiegel und die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigen berücksichtigen. Um Altersarmut von SGB II Hilfeempfängern zu verhindern, schlägt der DCV vor, den Freibetrag zur Sicherung der Altersvorsorge von 200 Euro auf 600 Euro je Lebensjahr anzuheben. Die derzeit gültige Obergrenze von 13.000 Euro pro Person ist aufzuheben. „Das soziokulturelle Existenzminimum muss auch nach der von der Bundesregierung geplanten Mehrwertsteuererhöhung sichergestellt sein“, macht der Generalsekretär des DCV, Georg Cremer, deutlich. Dringend erforderlich sei bei der anstehenden Aktualisierung des Regelsatzes auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 ein transparentes Verfahren, das die von der Caritas kritisierten Punkte berücksichtigt. Auszüge aus der Stellungnahme: “ Seit Januar 2005 ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft. Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beizutragen, dass diese ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften unabhängig von Grundsicherung bestreiten können. Für Menschen, die sich derzeit nicht selbst helfen können, braucht es aber ein soziales Netz, das ein Leben in Würde ermöglicht. Der Deutsche Caritasverband hat in diesem Zusammenhang den integrierten Hilfeansatz, der dem Zweiten Sozialgesetzbuch zu Grunde liegt, begrüßt. Fördern und Fordern müssen sich aber gegenseitig bedingen. Die mit der neuen Gesetzgebung angestrebte Integration von Hilfeempfänger(inne)n in den Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt gelingt im Moment nur zögerlich: Einerseits ist die Arbeitskräftenachfrage gering, zum anderen befinden sich die Förderstrukturen des SGB II noch in der Aufbauphase. Des Weiteren gibt es Anreizinstrumente, die nicht für alle Gruppen von Arbeitsuchenden zum Abbau der Arbeitslosigkeit geeignet sind, wie das Beispiel des Aussteuerungsbetrages gemäß § 46 Abs. 4 SGB II zeigt. So erhalten Arbeitsuchende mit besonderem Unterstützungsbedarf, die von der Bundesagentur für Arbeit als Betreuungskunden eingestuft werden, derzeit kaum Betreuungsleistungen, da bei ihnen keine kurzfristigen Integrationserfolge zu erwarten sind. Die Beseitigung der Arbeitslosigkeit kann nicht allein durch eine Revision des SGB II erreicht werden. Für eine Arbeitsmarktintegration aller Arbeitsuchenden braucht es umfassendere Reformschritte im Rahmen einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik. Nur so können mittelfristig die SGB II Ausgaben für Eingliederungstitel und Arbeitsmarktförderung gesenkt werden. Die Auswirkungen der bisherigen Arbeitsmarktreformen wurden von Caritasdiensten, die vor Ort Hilfeempfänger/innen betreuen, kontinuierlich begleitet und evaluiert. Dabei zeigten sich erhebliche Mängel in der Konstruktion und Umsetzung des Gesetzes. Für das geplante SGB II Optimierungsgesetz sieht der Deutsche Caritasverband auf Grundlage dieser Evaluierung Nachbesserungsbedarf in folgenden Punkten: 1. Regelmäßig erhöhte Bedarfe, z. B. für Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, nicht lehrmittelfreie Schulbücher oder nichtverschreibungspflichtige Medikamente (OTC) sind durch die Regelleistungen des SGB II nicht gedeckt. Derartig unabweisbare Bedarfe müssen auch SGB II Empfänger(inne)n gemäß dem verfassungsrechtlich begründeten Prinzip der individuellen Bedarfsdeckung gewährt werden. 2. Das soziokulturelle Existenzminimum muss auch nach der von der Bundesregierung geplanten Mehrwertsteuererhöhung gewahrt sein. Bei der neuen Regelsatzberechnung auf Grundlage der EVS 2003 müssen auch die Praxisgebühren berücksichtigt werden, die erst seit dem 1. Januar 2004 gezahlt werden. 3. Bei der Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten sind die tatsächlichen Gegeben-heiten des örtlichen Wohnungsmarktes, ein aktueller örtlicher Mietspiegel und die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. 4. Der Freibetrag zur Sicherung der Altersvorsorge ist auf 600 Euro je Lebensjahr anzuheben, damit Altersarmut von ehemaligen SGB II Hilfeempfänger (inne)n verhindert wird. 5. Sanktionierungen bei Nichtunterzeichnung von Eingliederungsvereinbarungen dürfen nicht ohne rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt erfolgen. 6. Der Träger der Grundsicherung muss hinreichend Spielraum haben, die Sanktionierungsmechanismen flexibel anzuwenden. 7. Zweckbestimmte Einnahmen wie z. B. das Pflegegeld dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden. 8. Rechtsmittel oder zumindest Widersprüche gegen Verwaltungsakte müssen grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. 9. Erwerbsfähigen Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, sind nicht grundsätzlich von SGB II Leistungen auszuschließen. 10. Die notwendige Unterstützung von jungen Familien ist durch die vollständige Finanzierung der Babyerstausstattung sicherzustellen. 11. Asylsuchende und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis auf humanitärer Grundlage oder einer Duldung, die bereits in Deutschland gearbeitet haben, dürfen vom SGB II Leistungsbezug nicht ausgeschlossen werden. 12. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll ein Pfändungsschutz des Arbeitslosengeldes II analog zur Sozialhilfe in das SGB II aufgenommen werden. 13. Der Zugang zum Schutz durch Kranken- und Pflegeversicherung muss allen Personen offen stehen. “ Der Nachbesserungsbedarf wird in der Stellungnahme detailliert mit Lösungsvorschlägen dargestellt. Die Stellungnahme ist im Anhang als Download zur Verfügung gestellt.

Quelle: http://www.caritas.de/2338.asp?detail=1&id=9663&area=dcv&order=datum&pageNr=1

Dokumente: DCVPosition_Optimierungsgesetz.pdf

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