ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT zu ausbildungsbegleitenden Hilfen 2006 und zu berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen 2006 – Bekenntnis der BA zur Qualität – Von vielen Bildungsträgervertretern kaum beachtet, hat sich eine Formulierung zur Anforderung an das Personal in abH und BvB in die Verdingungsunterlagen eingeschlichen, die für alle Anbieter von größter Bedeutung ist: „Der Grundsatz der Kontinuität des Personals ist durch für die Maßnahmedauer fest angestelltes Personal sicherzustellen“ (für abH) bzw. „dem Grundsatz … . des Personals ist durch fest angestellte Arbeitnehmer für das jeweilige Vertragsjahr Rechnung zu tragen“ (BvB). Hierzu hat es für beide Ausschreibungsverfahren Fragen gegeben, die im jeweiligen Fragen- und Antwortkatalog veröffentlicht wurden. Für BvB findet sich die Eintragung am 10.04.2006, für abH am 19.04.2006: * Frage: Was verstehen Sie unter „fest angestelltem“ Personal? * Antwort: „Fest angestelltes Personal bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen.“ Erstmalig hat die Vergabestelle (BA) mit der Verwendung des Begriffes „Arbeitsvertrag“ eindeutig das Rechtsverhältnis zwischen Auftragnehmer und seinen eingesetzten Fachkräften präzisiert. “ Ein Arbeitsvertrag ist ein eindeutig definierter Rechtsbegriff und „… nach deutschem Recht ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Vertrag ist eine Unterart des in §§ 611ff.BGB geregelten Dienstvertrages. Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer kann im Wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit“. “ (aus: Wikipedia, der freien Enzyklopädie) Der enorme Preis- und Wettbewerbsdruck der letzten Jahre hat dazu geführt, dass zahlreiche Wettbewerber sich stillschweigend aus der Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuern, Schwerbehindertenabgabe und Berufsgenossenschaftsbeiträge abzuführen, verabschiedet haben und im Geschäft mit der Bundesagentur für Arbeit überwiegend nur noch Honorarkräfte auf Vollzeit- und Teilzeitstellen zum Einsatz bringen. Mit den eingesparten Lohnnebenkosten hat wesentlich zum Preissturz beigetragen und alle in schwere Nöte gebracht, die treu und brav den gesetzlichen Bestimmungen gefolgt sind und ihre Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt haben. Hat die Bundesagentur für Arbeit mit ihrem Bekenntnis zu Arbeitsverträgen ein klares Zeichen für sozialversicherungspflichtige Beschaffung gesetzt? Mit dieser Formulierung muss den Verfassern der Verdingungsunterlagen bewusst sein, dass die in der Berufsvorbereitung und Benachteiligtenförderung eingesetzte Arbeit des pädagogischen Personals teurer wird als bisher und auch mit einem Preisanstieg zu rechnen sein wird. Ist dies als ein klares Bekenntnis zur Qualität in der Benachteiligtenförderung? Hat damit der Missstand des Einsatzes an Honorarkräften auf weisungsbefugten Arbeitsplätzen ein Ende? Erhoffe die Personalpolitik der „festen freien MitarbeiterInnen“ auf Basis eines nicht vorhandenen oder verdrängten Unrechtsbewusstseins der entsprechenden Träger (und Arbeitgeber)? Laut Information der Bundesagentur für Arbeit ist mit der jetzt präzise formulierten Anforderung an einen Arbeitsvertrag des fest angestellten Personals ist von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 7 I.1 SGB IV auszugehen. Somit ergibt sich im Hinblick auf die Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zu allen Sozialversicherungszweigen (einschl. der BA) eine Strafbarkeit gem. § 266a I und dem neuen II Strafgesetzbuch: Falsche oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtliche erhebliche Tatsachen sowie das Verschweigen solcher Angaben gegenüber der Einzugstelle ist strafbar. Auch eine strafbare Lohnsteuerhinterziehung (§370 AO) kommt in Betracht, ggf. sogar – bei einer Vielzahl von Fällen – in Form der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (§ 370a AO): Wie schnell die Wettbewerber, die in den vergangenen Jahren im Preiskampf im großen Stil und Umfang auf den Einsatz von Honorarkräften gesetzt haben, die Rechtsverhältnisse zu ihren Mitarbeitern auf den gesetzlich vorgeschriebenen Stand bringen, bleibt abzuwarten. Eines scheint jedoch sicher: Auf allen Fachtagungen Anfang diesen Jahres sind die Vertreter der Einkaufsorganisation der Bundesagentur für Arbeit nicht müde geworden darauf hinzuweisen, dass mit den Beauftragungen zu Maßnahmebeginn zahlreiche Prüfgruppen nicht nur die Durchführungsqualität sondern auch die mit der Ausschreibung vertraglich abgesicherten Rechtsverhältnisse zu den Mitarbeitern des Trägers zu prüfen werden. Es bleibt zu hoffen, dass dieser große Schritt nicht der letzte in einer positiven Politik der Bundesagentur zur Vertrauensbildung und zur Rückbesinnung auf Qualitätswerte war und weitere folgen werden. (Silke Starke-Uekermann)
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/content/de_DE/hauptstelle/a-20/importierter_inhalt/pdf/001_abH_Fragen_und_Antwortenkatalog_SGB2_und_3_Stand_24-04-06.pdf. http://www.ausschreibungen.arbeitsagentur.de/ausschr/list.jsp?id=11 http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptse