Empfehlungen der Arbeitsgruppe der CDU/CSU Bundestagsfraktion und der unionsgeführten

EMPFEHLUNGEN DER CDU/CSU ZUR WEITEREN VERÄNDERUNG VON HARTZ IV Auszüge aus dem Papier: „I. Ausgangangslage Das SGB II ist seit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2005 bereits mehrfach verändert worden: … Ziel insbesondere des zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB II und des Fortentwicklungsgesetzes ist es, die steigenden Kosten für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu begrenzen. Insgesamt wollen die Koalitionspartner etwa 4 Mrd. € jährlich (1,5 Mrd. € durch das 2. SGB II Änderungsgesetz und 2,5 Mrd. € durch das Fortentwicklungsgesetz, insbesondere durch die Absenkung des Rentenbeitrags für Alg II Empfänger) durch die verabschiedeten Maßnahmen einsparen. Zahlen und Fakten: … Die Ausgaben für Hartz IV entwickeln sich auf hohem Niveau weiter. Monatlich werden etwa 2,25 Mrd. € für das Alg II ausgegeben. Prognosen ergeben, dass zum Jahresende 2006 etwa 3 Mrd. € zusätzliche Kosten anfallen werden, die im Haushalt nicht vorgesehen sind. … II. Handlungsbedarf 1. Kosten begrenzen Im Haushaltsentwurf des Bundes für das Jahr 2007 sind folgende Ausgaben vorgesehen: – Alg II (passive Leistungen): 21,4 Mrd. € – Verwaltungskosten: 3,5 Mrd. € – Eingliederungsleistungen 6,5 Mrd. € – Kosten der Unterkunft: 2,0 Mrd. € Aus Haushaltssicht reichen die bisher mit dem zweiten SGB II Änderungsgesetz, dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 sowie dem Fortentwicklungsgesetz beschlossenen Maßnahmen nicht aus, um die Planzahlen des Haushalts 2007 zu erreichen. Insgesamt wird das Haushaltsrisiko 2007 im Harz IV-Bereich auf etwa 4 bis 5 Mrd. € geschätzt. 2. Organisation und Zuständigkeiten klären Weiterer Handlungsbedarf entsteht auf Grund des Berichts des Bundesrechnungshofes vom 19.5.2006 sowie des Berichts des Ombudsrates vom 23.6.2006. … 3. Leistungsrecht gezielt auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausrichten Die Grundidee von Hartz IV ist, die Eigenverantwortung der Hilfebedürftigen zu stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Absatz 1 SGB II). … In der bisherigen Praxis von Hartz IV zeigt sich aber, dass dies nur sehr unzureichend funktioniert. Es entsteht vielmehr der Eindruck, Hartz IV sei eine Einstiegsförderung in die Hilfebedürftigkeit anstatt eine Ausstiegsförderung in Beschäftigung. Derzeit erzielen etwa 20% der Hilfebedürftigen, das sind rund 1 Million Menschen, ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von Alg II als sogenannte Aufstocker. Bei etwas über der Hälfte dieser Erwerbstätigen liegt das Einkommen unter 400 €. Nur jeder fünfte verdient mehr als 1000 €. … Es besteht aber auch ein klar absehbarer ökonomischer Anreiz, nicht mehr als maximal 400 € offiziellen Einkommen zu erarbeiten. Hartz IV bietet nur geringe Anreize, eine Existenz sichernde Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen oder auch nur beizuhalten, so zuletzt auch der Sachverständigenrat. Außerdem stellt der Sachverständigenrat fest, dass es derzeit keine Belege für die Sprungbrettfunktion der Minijobs in Richtung längere Arbeitszeit oder gar Überwindung der Hilfebedürftigkeit gebe. … III. Schlussfolgerungen / Forderungen Aus Sicht der CDU/CSU Bundestagsfraktion sowie der unionsgeführten Länder ergibt sich deshalb weiterer Änderungsbedarf bei Hartz IV in folgenden Bereichen: 1. Verbesserung der Organisationsstrukturen Die Organisations- und Zuständigkeitsprobleme sind kurzfristig nicht lösbar. Hier muss auf mittlere Frist und vor allem unter Berücksichtigung des ausstehenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Mischverwaltung in den Arbeitsgemeinschaften nach einer Lösung gesucht werden. Kurzfristig ist ein ganzes Bündel von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung umsetzbar. Insbesondere muss Leistungsmissbrauch stärker als bisher bereits im Gesetz vermieden werden. Das Leistungsrecht muss daraufhin überprüft werden, wo, ohne die notwendige Unterstützung bei der Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu beschneiden … ist es … notwendig, die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen insbesondere für Personen, die vor dem Alg-II-Bezug nicht durch Erwerbstätigkeit Rentenansprüche erworben haben, zu streichen. Das Rentensystem ist beitragsfinanziert, es ist daher nicht gerechtfertigt, dass Personen, die nicht in die Rentenversicherung eingezahlt haben (… bisherige Sozialhilfebezieher), allein durch den Alg II Bezug Rentenansprüche erwerben. … 2. Bessere Anreize für den Übergang in den Arbeitsmarkt Um das Leistungsrecht stärker auf die Integration in den Arbeitsmarkt auszurichten … wird vorgeschlagen, diese Regelung neu zu justieren und stärker als bisher an dem Grundsatz des ‚Forderns und Förderns‘ auszurichten. Fordern bedeutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige aktiv dazu beiträgt, seinen Lebensunterhalt aus Erwerbsarbeit zu bestreiten. Anreize zur Arbeitsaufnahme müssen verstärkt werden. Solange es für die Betroffenen ökonomisch günstiger scheint, sich auf ALG II und Minijobs zu beschränken, ist der Antrieb zu voller Erwerbsarbeit gedämpft. … Am geltenden Regelsatz wird festgehalten. … und auch die Sanktionsvorschriften (30% Kürzung bei erster Arbeitsverweigerung, 60% bei der zweiten und 100% Kürzung des Alg II bei der dritten Verweigerung) korrekt, aber konsequent anwenden, dann bedarf es keiner generellen Absenkung der Regelsätze, wie vom Sachverständigenrat vorgeschlagen, um diejenigen unter Druck zu setzen, die sich ihrer Pflicht zur Selbsthilfe entziehen. … Der Vorschlag des Sachverständigenrates zur Änderung der Hinzuverdienste geht daher im übrigen in die richtige Richtung und muss aus Sicht der CDU/CSU Bundestagsfraktion und der unionsgeführten Länder Richtschnur für die Neujustierung sein. Das bedeutet: – Einkommen ab 401 Euro bleiben künftig deutlich stärker anrechnungsfrei als heute … – Bis 400 € findet künftig eine volle Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II statt … – Der pauschale Grundfreibetrag wird deutlich auf 40 Euro herabgesetzt. – Die genaue Ausgestaltung der Neuregelung bedarf aber noch der eingehenden Prüfung und darf weder zu höheren Kosten noch zu einem Anstieg der Transferempfänger gegenüber heute führen außerdem muss beachtet werden, dass der Bereich, in dem die Transferentzugsrate 100% beträgt, wo sich also der Verzicht auf Transfereinkommen nicht lohnt, möglichst klein gehalten wird. – Die ‚Vergütung‘ der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (1 € Jobs) muss gesetzlich auf einem Niveau festgeschrieben werden, das verhindert, das der, durch die neue Hinzuverdienstregelung geschaffene, stärkere Anreiz zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung, wieder unterlaufen wird. 3. Einführung eines Kombilohns Eine wesentlich bessere Brücke in den Arbeitsmarkt als die bisherige Privilegierung der Minijobs im SGB II bietet ein zielorientierter Kombilohn, der die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Vollzeitjobs oder einer selbstständigen Tätigkeit fördert. Daher wird auf das Job-Bonus-Modell der Parteiarbeitsgruppe von CDU und CSU verwiesen, das im wesentlichen vorsieht: – Bei der Einstellung eines älteren Langzeitarbeitslosen (über 50 Jahre) oder eines Jugendlichen unter 25 Jahre, der länger weder Ausbildungs- noch Arbeitsplatz gefunden hat und bei Vorliegen zusätzlicher Vermittlungshemmnisse, wird ein Lohnkostenzuschuss von 40% des Bruttolohns gezahlt. Der Arbeitgeber erhält zwei Drittel der Förderung, der Arbeitnehmer ein Drittel. Die maximale Förderung des Arbeitnehmers bei 220 Euro im Monat. … – Die Förderung wird als Ermessensleistung für Vollzeitstellen gewährt, um zu gewährleisten, das es zu zusätzlichen Arbeitsplätzen kommt. – Die Einkommensgrenze für Jugendliche liegt bei 1300 € Bruttomonatseinkommen … – Die Förderung wird zunächst auf drei Jahre pro Förderfall begrenzt. Ob und in welcher Form sie danach fortgesetzt wird, wird im Zuge der Bewertung des Job-Bonus-Modells entschieden. – Der Job-Bonus wird eng mit dem Ausbildungspakt der deutschen Wirtschaft … verzahnt. … Für die Zielgruppe der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit behindertenspezifischen oder besonders schweren Vermittlungshemmnissen darf die Möglichkeit einer unbefristeten Förderung nicht ausgeschlossen werden. Durch diesen Kombilohn wird nicht nur die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert, sondern auch das dauerhafte Verlassen des Transferbezuges ermöglicht. Damit entstehen auch Einsparungen durch den Wegfall ansonsten anfallender passiver Leistungen.“ Den Volltext der Empfehlungen sowie Einzelvorschläge zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verbesserung des Leistungsrechts entnehmen Sie bitte dem Anhang. Dabie sind folgende Punkte von besonderem Interesse: A 3 (Verschärfung der Sanktionen), B 6 (Erweiterter Unterhaltsrückgriff), B 7 (Ausweitung der Sofortangebote), C 13 (Möglichkeit zur Pauschalierung von Unterkunfts- und Heizkosten durch Kommunen), D 17 (Reduzierung der Aufwandsentschädigung für die Maßnahmeträger bei 1 €-Jobs).

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

Quelle: http://www.harald-thome.de/download.html

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