Individuell fördern und regional gestalten – Handlungsfreiheit der Arbeitsgemeinschaften stärken

SGB II HANDLUNGSFREIHEIT DER ARBEITSGEMEINSCHAFTEN STÄRKEN Auszüge aus dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN “ Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Mit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe war das Ziel verbunden, die Zugangschancen von Langzeitarbeitslosen zum ersten Arbeitsmarkt zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden in den Arbeitsgemeinschaften die Kompetenzen der Arbeitsagenturen und der Kommunen zusammengeführt. Damit … sollten mit der Einbeziehung weiterer Hilfeangebote, wie zum Beispiel der Schuldnerberatung oder der Vermittlung von Kinderbetreuung, auch andere, der Integration in den ersten Arbeitsmarkt im Weg stehende Probleme Berücksichtigung finden. Diese systematische Beratung und Unterstützung unter einem Dach und aus einer Hand ist richtig und im Interesse der Arbeitssuchenden. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten. In der Verwendung des Budgets für Eingliederungsleistungen interpretieren der Bund und die Bundesagentur für Arbeit ihre Verantwortung für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so eng, dass die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften die Instrumente und Verfahren des SGB II nur in vorgeschriebener und standardisierter Form zum Einsatz bringen können. Dies steht oftmals im Widerspruch zu den Anforderungen an ein individuelles Fallmanagement und zu den Möglichkeiten und Bedingungen des regionalen Arbeitsmarktes. Die fachlichen Zuständigkeiten sind im SGB II zwischen Kommunen und Agenturen für Arbeit aufgeteilt und liegen nicht bei der Arbeitsgemeinschaft. … Letztlich Leidtragende sind die Arbeitssuchenden, für die durch diese Koordinierungsprobleme innerhalt der Behörde weniger Beratungs- und Fördermöglichkeiten zur Verfügung stehen. Beim Versuch, die Ausgaben für das Arbeitslosengeld II zu kontrollieren, werden die Arbeitsgemeinschaften durch detaillierte Vorgaben häufig behindert. Dieser Zustand … verhindert letztlich die nachhaltige Reduzierung von Langzeitarbeitslosigkeit. … Denn nur wenn die Integrationsarbeit vor Ort erfolgreich gestaltet werden kann, können auch die Ausgaben für Langzeitarbeitslosigkeit auf Dauer gesenkt werden. Das bisherige Vorgehen geht auf Kosten der Qualität und des Erfolgs bei der Betreuung der Arbeitssuchenden. II. Der Bundestag wolle beschließen: Um zügig zu einer Verbesserung in der Betreuung der Leistungsempfängerinnen und –empfänger zu kommen,. Müssen die Handlungsmöglichkeiten der Arbeitsgemeinschaften vor Ort gestärkt und ihr örtlicher Bezug und ihre regionale Verantwortung verbessert werden. Diese konsequente Dezentralisierung setzt eine Neuordnung der Rahmenbedingungen für die Arbeitsgemeinschaften voraus, die sowohl die Interessen des Bundes wahrt als auch die Autonomie und Effizienz vor Ort vergrößtert. Um dies zu erreichen, sind die folgenden Schritte notwendig: Mehr Autonomie für die Arbeitsgemeinschaften … Neudefinition der Rollen des Bundes und der Bundesagentur für Arbeit … Mehr Gestaltungsspielraum vor Ort … Mit Zielvereinbarungen steuern und Benchmarking verbessern … Begründung Die Vielfalt der Problemlagen, die für Langzeitarbeitslosigkeit verantwortlich sind, können nicht durch einheitliche und zentralistische Vorgaben gelöst werden, sondern erfordern individuelle und regionale Antworten und passgenaue Lösungsansätze. Für die Bewältigung dieser Aufgabe bieten die Arbeitsgemeinschaften gute Voraussetzungen. Die enge Auslegung des SGB II durch den Bund und die Bundesagentur für Arbeit und teilweise unklare Bestimmungen erschweren den Arbeitsgemeinschaften jedoch die Konzentration auf ihre Aufgabe und mindern ihre Möglichkeiten, Arbeitssuchende effektiv zu unterstützen. Es ist mehr Gestaltungsfreiheit vor Ort notwendig, um die Langzeitarbeitslosigkeit und die daraus entstehenden Kosten nachhaltig zu reduzieren. Daran hat nicht zuletzt auch der Bund ein berechtigtes Interesse, denn mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II hat er vier Fünftel der Gesamtkosten der Langzeitarbeitslosigkeit übernommen. Damit trägt er den größten Teil der Lasten und ist verpflichtet, die sachgemäße und effiziente Verwendung seiner Mittel sicher zu stellen. Ungeachtet des geforderten erweiterten Handlungsspielraums vor Ort muss das SGB II die uneingeschränkte, leistungsrechtliche Grundlag für das Handeln der Arbeitsgemeinschaften bleiben. Die Arbeitsgemeinschaften müssen insofern weiterhin der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterliegen. Es ist jedoch ein Irrglaube, dass eine Reduzierung der Kosten eine Erhöhung der Regelungsdichte erfordert. Das Gegenteil ist der Fall. Funktionieren die Arbeitsgemeinschaften vor Ort, sinken auch die Ausgaben des Bundes und der Kommunen. Um dies zu erreichen, muss der Bund aber zuerst mehr Freiheiten gewähren. Output-orientierte Zielvereinbarungen und ein transparentes Benchmarking stellen sicher, dass die Interessen des Bundes darüber nicht vernachlässigt werden. “ Den Volltext der elektronischen Vorabfassung haben wir für Sie im Anhang bereitgestellt.

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages Nr. 16/4612

Dokumente: 1604612_Handlungsfreiheit_ARGE.pdf

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