BESCHÄFTIGUNGSCHANCEN VON LANZEITARBEITSLOSEN ERHÖHEN Die Koalitionsfraktionen wollen die Beschäftigungschancen von Menschen mit Vermittlungshemmnissen verbessern. Dazu hat sie zwei Gesetzentwürfe vorgelegt. Im ersten Entwurf (16/5714) geht es um Arbeitslosengeld-II-Empfänger unter 25 Jahren. Betriebe, die solche Personen einstellen, sollen einen Qualifizierungszuschuss erhalten. Voraussetzung ist, dass die Einzustellenden mindestens sechs Monate arbeitslos waren, ohne Berufsabschluss sind und die während der geförderten Beschäftigung betrieblich qualifiziert werden. Nach den Plänen der Koalition werden Arbeitgeber für längstens zwölf Monate mit 50 Prozent des Arbeitsentgeltes gefördert, wobei 15 Prozentpunkte für die Qualifizierung des bislang Arbeitslosen reserviert sind. Der Bruttolohn dürfe 1.000 Euro nicht übersteigen. Ferner ist in dem Entwurf ein Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer vorgesehen. Dieser richte sich an Arbeitgeber, die jüngere Menschen einstellen, die trotz eines Berufsabschlusses mindestens sechs Monate arbeitslos waren. Nach dem Willen von Union und SPD werden solche Unternehmen für längstens zwölf Monate mit mindestens 25 und höchstens 50 Prozent des Arbeitsentgelts unterstützt. Auch in diesem Fall sei eine Bemessungsobergrenze von 1.000 Euro brutto monatlich geplant. Die Regelungen sollen bis Ende 2010 befristet sein. Die jährlichen Aufwendungen für beide Zuschüsse werden auf bis zu 250 Millionen Euro jährlich geschätzt. Mit dem zweiten Gesetzentwurf (16/5715) sollen Langzeitarbeitslose über 25 Jahre gefördert werden. Auch für diese Gruppe will die Koalition einen Beschäftigungszuschuss einführen. Diesen sollen Arbeitslosengeld-II-Empfänger erhalten, die mindestens zwei Vermittlungshemmnisse aufweisen. Als Beispiele nennen die Verfasser des Entwurfs das Lebensalter, einen Migrationshintergrund, fehlende schulische oder berufliche Qualifikationen, gesundheitliche Einschränkungen oder Sucht- und Schuldenprobleme. Zudem müssten die zu Fördernden bereits eine sechsmonatige arbeitsmarktqualifizierende Maßnahme durchlaufen haben, ohne dass sie zu einer erfolgreichen Jobsuche geführt hätte. Weitere Bedingung sei, dass der Jobsuchende in den nächsten 24 Monaten voraussichtlich keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen wird. Gefördert werden nach den Vorstellungen der Koalition Arbeitgeber mit einem Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent. Die Förderdauer solle in der Regel 24 Monate betragen. Die Kosten für die Neuregelung beziffern Union und SPD ab 2010, dem ersten Jahr der vollen Wirksamkeit, auf jährlich knapp 1,4 Milliarden Euro. Diesen Kosten sollen Einsparungen beim Arbeitslosengeld II in Höhe von 830 Millionen Euro gegenüberstehen. Zudem erwartet die Koalition Steuermehreinnahmen in Höhe von rund 34 Millionen Euro sowie Mehreinnahmen in den Sozialversicherungen in Höhe von rund 370 Millionen Euro. Auszüge aus dem Gesetzesentwurf zur SGB III Änderung: “ B. Lösung Das Gesetz sieht folgende Maßnahmen vor: – Im Dritten und Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wird als neue Arbeitgeberleistung ein Qualifizierungszuschuss für die Einstellung von jüngeren Arbeitnehmern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingeführt, die zuvor mindestens sechs Monate arbeitslos waren, ohne Berufsabschluss sind und die während der geförderten Beschäftigung betrieblich qualifiziert werden. Gefördert werden Arbeitgeber für längstens zwölf Monate mit 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, wobei 15 Prozentpunkte für die Qualifizierung des jüngeren Arbeitnehmers zweckgebunden sind. Bei der Bemessung des Zuschusses werden Bruttoarbeitsentgelte von höchstens 1.000 Euro monatlich zugrunde gelegt. Die gesetzliche Regelung ist bis Ende 2010 befristet. – Es wird ein Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer geschaffen, um eine Verfestigung von Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Er richtet sich an Arbeitgeber, die jüngere Arbeitnehmer einstellen, die trotz eines Berufsabschlusses zuvor mindestens sechs Monate arbeitslos waren. Gefördert werden Arbeitgeber für längstens zwölf Monate mit mindestens 25 und höchstens 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Bei der Bemessung des Zuschusses werden Bruttoarbeitsentgelte von höchstens 1.000 Euro monatlich zugrunde gelegt. Die gesetzliche Regelung ist bis Ende 2010 befristet. – Die bisher über das Sonderprogramm des Bundes durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm) wird als Ermessensleistung für Arbeitgeber übernommen. Damit wird das Angebot an der Schnittstelle von Berufsvorbereitung und Berufsausbildung für jüngere Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven und für benachteiligte Auszubildende ergänzt. – Die Möglichkeit von sozialpädagogischer Begleitung und organisatorischer Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufausbildungsvorbereitung wird eingeführt. Träger können bei der Durchführung entsprechender Maßnahmen gefördert werden, um die betriebliche Eingliederung benachteiligter Auszubildender in den Arbeitsprozess durch begleitende sozialpädagogische Betreuung zu stabilisieren. Klein- und Mittelbetriebe können von der Förderung der Unterstützung bei der Administration und Organisation der betrieblichen Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der Einstiegsqualifizierung benachteiligter Jugendlicher profitieren. – Um die Berufswahlentscheidungen von Jugendlichen besser als bisher zu unterstützen, wird die Möglichkeit erweitert, für Schüler allgemein bildender Schulen Berufsorientierungsmaßnahmen durchzuführen. Befristet bis Ende 2010 können für Jugendliche aus beiden Rechtskreisen vertiefte Berufsorientierungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Ländern angeboten werden, die auch über den Zeitraum von vier Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden können. … D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Nach einer Anlaufphase werden die jährlichen Aufwendungen für den neuen Qualifizierungszuschuss sowie den Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer zusammen nach einer Modellrechnung auf bis zu 250 Mio. Euro geschätzt. Für die Einstiegsqualifizierung werden jährliche Aufwendungen in Höhe von 70 bis 100 Mio. Euro erwartet, für die sozialpädagogische Begleitung nach dem neuen § 241a SGB III schätzungsweise jährliche Aufwendungen in Höhe von 25 bis 35 Mio. Euro. In welchem Umfang die Möglichkeit einer organisatorischen Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung praktisch genutzt werden wird, ist gegenwärtig nicht einzuschätzen und hängt u.a. von der Zusammenarbeit mit den Ländern ab. In allen Fällen handelt es sich um Ermessensleistungen aus den Eingliederungstiteln des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Aufwendungen für diese Leistungen führen zu Minderausgaben bei anderen Ermessensleistungen, das Eingliederungsbudget bleibt unverändert. 2. Vollzugsaufwand Bei der Bewilligung und Auszahlung der neuen Leistungen entstehen nicht näher quantifizierbare geringe Kosten für die Verwaltung. Ihnen entsprechen wegfallende Verwaltungskosten, die bei Beibehaltung des heutigen Rechts für die Zahlung von Arbeitslosengeld II anfallen würden. … Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch …., wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 235a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 235b Einstiegsqualifizierung“ b) Nach der Angabe zu § 241 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 241a Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung“ c) Nach der Angabe zu § 421n werden folgende Angaben eingefügt: „§ 421o Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer § 421p Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer § 421q Erweiterte Berufsorientierung‘ 2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. Zuschüsse zur Vergütung bei einer Einstiegsqualifizierung.“ 3. In § 14 werden nach den Wörtern ‚berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen‘ die Wörter ’sowie Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung‘ eingefügt. 4. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ‚421k und 421m‘ durch die Angabe ‚421k, 421m, 421n, 421o und 421p‘ ersetzt. 5. Nach § 235a wird folgender neuer § 235b eingefügt: „§ 235b Einstiegsqualifizierung (1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 192 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszubildenden gefördert werden. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz. (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie 1. auf der Grundlage eines Vertrages im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Auszubildenden durchgeführt wird, 2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der §§ 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes, 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes vorbereitet und 3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird. (3) Der Abschluss des Vertrages ist der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus. (4) Förderungsfähig sind 1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben, 2. Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen und 3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende. (5) Die Förderung eines Auszubildenden, der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. (6) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.“ 6. § 240 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ‚von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung‘ werden gestrichen. b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort ‚oder‘ ersetzt. c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung und mit administrativen und organisatorischen Hilfen Betriebe bei der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und bei der Einstiegsqualifizierung förderungsbedürftiger Auszubildender unterstützen.“ 7. In § 241 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt. 8. Nach § 241 wird folgender neuer § 241a eingefügt: „§ 241a Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung (1) Förderungsfähig sind notwendige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszubildender während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung. (2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Unterstützung von Klein- oder Mittelbetrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der betrieblichen Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz und der instiegsqualifizierung lernbeeinträchtiger und sozial benachteiligter Auszubildender. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn gleichartige Leistungen nach einem Bundes- oder Landesprogramm erbracht werden.“ 9. In § 246 Nr. 3 Satz 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt. 10. Nach § 421n werden folgende §§ 421o bis 421q eingefügt: „§ 421o Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse erhalten, wenn diese 1. vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren, 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen und 3. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden. (2) Die Förderdauer richtet sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen und darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Davon werden 35 Prozentpunkte als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und 15 Prozentpunkte für die Qualifizierung des Arbeitnehmers geleistet. (3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und die Auszahlung des Zuschusses bestimmen sich nach § 220. Soweit das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt 1.000 Euro überschreitet, bleibt der 1.000 Euro übersteigende Teil bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt. (4) Inhalt der Qualifizierung nach Absatz 1 Nr. 3 soll die betriebsnahe Vermittlung von arbeitsmarktverwertbaren Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten sein, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen Abschluss vorbereiten können. Der Arbeitgeber hat die vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu bescheinigen. Die Qualifizierung kann auch durch einen Träger durchgeführt werden, wenn eine Qualifizierung im Betrieb nicht möglich ist. (5) Leistungen nach diesem Buch, die auf einen beruflichen Abschluss zielen, haben Vorrang vor dieser Leistung. (6) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, 2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder 3. es sich nicht um eine Vollzeitbeschäftigung handelt. (7) Der Qualifizierungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Beschäftigungszeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, 2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war oder 3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt. (8) Wird die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach Absatz 4 nicht bescheinigt, ist der Qualifizierungszuschuss teilweise zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist auf ein Fünftel des Förderungsbetrages begrenzt. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2010 begonnen haben. (10) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Qualifizierung zu bestimmen. § 421p Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern mit Berufsabschluss, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren. (2) Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Förderhöhe darf 25 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die Förderdauer beträgt längstens zwölf Monate. (3) Die Regelungen des § 421o zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt, zur Auszahlung des Zuschusses, zum Förderungsausschluss und zur Rückzahlung des Zuschusses sowie zur Befristung der Leistung gelten entsprechend. § 421q Erweiterte Berufsorientierung Abweichend von § 33 Satz 4 können bis zum 31. Dezember 2010 Berufsorientierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden.“ Artikel 2 Folgeänderung In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom … geändert wurde, wird die Angabe ‚421m und 421n‘ durch die Angabe „421m, 421n, 421o, 421p und 421q“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. “ Den Volltext der beiden Gesetzesentwürfe sowie die auführlichen Begründungen entnehmen Sie bitte dem Anhang oder nach Vorliegen der lektorierten Druckfassungen über aufgeführten Link.
http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm
Quelle: BMAS Pressedienst des Deutschen Bundestages Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Dokumente: 1605715___Gesetzentwurf_Aenderung_SGB_II.pdf