VERBESSERUNG DER QUALIFIZIERUNG UND BESCHÄFTIGUNGSCHANCEN VON JÜNGEREN MENSCHEN MIT VERMITTLUNGSHEMMNISSEN Am 2. Juli 2007 findet die Anhärung im Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales anläßlich des ‚Entwurf eines 4. Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch‘ statt. Die BAG KJS hat dazu Stellung genommen, ebenso der Deutsche Caritasverband. Stellungnahme der BAG KJS: “ Die BAG Katholische Jugendsozialarbeit begrüßt die Aktivitäten des Gesetzgebers zur Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen junger Menschen mit Vermittlungshemmnissen, weil von den aktuell 375.961 arbeitslosen jungen Menschen unter 25 Jahren 91.021 bereits langzeitarbeitslos sind. Gerade junge Menschen brauchen Unterstützung, weil für sie die berufliche und damit verbunden gesellschaftliche Integration von besonderer Bedeutung für den weiteren Lebensweg sind. Die durch das 4. Änderungsgesetz zum SGB III vorgesehenen neuen Förderformen und Richtlinienerweiterungen gehen nach unserer Überzeugung grundsätzlich in die richtige Richtung. Im Einzelnen schlagen wir folgende Änderungen bzw. Ergänzungen vor: § 235 b „Einstiegsqualifizierung“ Wir begrüßen, dass das bisherige Sonderprogramm des Bundes zur Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm) als neue Arbeitgeberleistung einen ordentlichen Platz im Förderkanon des SGB III erhält. Auch die berufliche Förderung benachteiligter Jugendlicher ist zunächst als Sonderprogramm des Bundes einige Jahre erprobt worden und dann in §§ 240 ff. SGB III – bzw. in das frühere AFG – übernommen worden. Hier bewährt sich das Programm seit Jahren und ist aus der Förderlandschaft für benachteiligte und beeinträchtigte Jugendliche nicht mehr wegzudenken. Bei EQJ ist es allerdings bisher nicht ausreichend gelungen, Benachteiligte zu fördern. Damit die Einstiegsqualifizierung zielgerichtet ihre Wirkung entfalten kann, muss darauf geachtet werden, dass stärker als bisher Jugendliche mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven bzw. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen aufgenommen werden. § 241 a „Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung“ Sozialpädagogische Begleitung benachteiligter und beeinträchtigter Jugendlicher ist nicht nur in der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung notwendig, sondern muss auch in anderen Förderangeboten Anwendung finden. In § 241 a Abs. 1 sollte daher ein Verweis auf Maßnahmen, die über einen Qualifizierungszuschuss (§ 421 o SGB III) und über einen Eingliederungszuschuss (§ 421 p SGB III) förderfähig sind, ergänzt werden. § 421 o „Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer“ Die Einführung eines Qualifizierungszuschusses ist nur für eine klar definierte Zielgruppe sinnvoll. Infrage kommen nur junge Menschen, die langzeitarbeitslos sind (über sechs Monate) und nicht über einen Berufsabschluss verfügen. Die Förderung ist ausdrücklich nicht gedacht für Altbewerber/innen um einen Ausbildungsplatz, die das Kriterium der Ausbildungsreife erfüllen. Für diese Zielgruppe hat eine betriebliche (oder ggf. außerbetriebliche) Ausbildung Priorität. Je nach den individuellen Erfordernissen der Teilnehmer/innen können mehr als die angegebenen 15 Prozentpunkte des Zuschusses für eine Qualifizierung benötigt werden. In § 421 o Abs. 2 sollte daher die Formulierung lauten: „ … und mindestens 15 Prozentpunkte für die Qualifizierung des Arbeitnehmers …“. Träger der Jugendsozialarbeit und Jugendberufshilfe, die über langjährige Erfahrungen in der Förderung der Zielgruppe benachteiligter Jugendlicher verfügen und vom Gesetzgeber auch ausdrücklich mit dieser Aufgabe betraut sind (vgl. § 240 SGB III), sollten grundsätzlich mit der Durchführung der Qualifizierung beauftragt werden und nicht nur, „ … wenn eine Qualifizierung im Betrieb nicht möglich ist“ (§ 421 o Abs. 4). § 421 p „Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer“ Junge Menschen, für die die Gewährung eines Eingliederungszuschusses infrage kommt (langzeitarbeitslos, mit Berufsabschluss), brauchen häufig eine zusätzliche Qualifizierung, weil erlernte berufliche Qualifikationen schnell veralten oder verloren gehen und weil z. T. zusätzliche soziale Kompetenzen nötig sind. Deshalb sollte hier, wie in § 421 o SGB III, ein Qualifizierungsteil vorgesehen werden. Ein Teil der jungen Menschen benötigt darüber hinaus Sprachförderung und / oder Kinderbetreuung. Diese Leistungen sollten den Teilnehmern/innen des Programms zusätzlich gewährt werden. § 421 q „Erweiterte Berufsorientierung“ Die Regelung, nach der die erweiterte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung (§ 33 SGB III) künftig über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden kann, erleichtert die Durchführung außerordentlich. Deshalb sollte diese Vorschrift nicht unter den „Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistun¬gen und zeitweilige Aufgaben“ (§§ 417 ff. SGB III) auftauchen, sondern direkt in § 33 SGB III geregelt werden, am einfachsten durch die Streichung von § 33 Satz 4. “ Aussüge aud der Stellungnahme des DCV: “ … a) Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421o SGB III) Der Gesetzentwurf sieht einen Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer vor. Dieser wird Jugendlichen unter 25 Jahren gewährt, wenn sie mindestens sechs Monate arbeitslos waren, über keinen Berufsabschluss verfügen und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden. Förderungsfähig sind 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für ein Jahr, wobei 35 Prozent als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und 15 Prozent für die Qualifizierung des Arbeitnehmers vorgesehen sind. Soweit das Arbeitsentgelt 1000 Euro übersteigt, bleibt der 1000 Euro übersteigende Teil bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt. Gemäß § 421o Abs. 4 SGB II soll der Inhalt der Qualifizierung der betriebsnahen Vermittlung von arbeitsmarktverwertbaren Kenntnissen dienen und ist zu bescheinigen. Leistungen nach dem SGB III, die auf die Erzielung eines beruflichen Abschlusses zielen, haben gemäß § 421o Abs. 5 SGB III Vorrang. Bewertung Der DCV unterstreicht die vorgesehene Regelung, wonach der Qualifizierungszuschuss für Jugendliche ohne Berufsabschluss nur nachrangig gegenüber anderen Förderleistungen gewährt wird, die auf einen Ausbildungsabschluss abzielen. Der Qualifizierungszuschuss ist nur für solche Jugendliche sinnvoll, die aktuell keine realistische Perspektive haben, eine Berufsausbildung zu absolvieren und bei denen auch Maßnahmen, die auf eine Ausbildung vorbereiten (z. B. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) aktuell nicht in Frage kommen. Um Jugendlichen eine adäquate Förderung zu ermöglichen, muss der Qualifizierungszuschuss mit Angeboten der sozialpädagogischen Begleitung nach § 241a SGB III kombinierbar sein. Sinnvoll und wichtig ist auch eine regelhafte Einbeziehung der Jugendberufshilfe, da auf diese Weise die Arbeitgeber die Sicherheit einer hinreichenden sozialpädagogischen Begleitung und gegebenenfalls Qualifizierung erhalten. b) Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421p SGB III) Arbeitgeber, die jugendliche Arbeitnehmer nach einer mindestens sechs Monate andauernden Arbeitslosigkeit beschäftigen, können für ein Jahr Zuschüsse zum Arbeitsentgelt von mindestens 25 Prozent, maximal 50 Prozent erhalten. Bewertung Jugendliche mit Leistungsbeeinträchtigung bzw. sozialer Benachteiligung haben häufig besondere Probleme, einen Arbeitsplatz zu erhalten. Eine vorrangige Nennung dieser Personengruppe als Zielgruppe für den Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer nach § 421p SGBIII ist vor diesem Hintergrund sinnvoll. Da auch diese Jugendlichen Einstellungshemmnisse wie z.B. fehlende soziale Kompetenzen aufweisen, ist auch in diesem Förderprogramm die Festschreibung eines Qualifizierungsanteils und die Möglichkeit zur sozialpädagogischen Begleitung unabdingbar. c) Sozialpädagogische Begleitung (§ 241 SGB III) Mit der Neuregelung können Arbeitgeber Unterstützung erhalten, um benachteiligte Auszubildende bei der Durchführung einer Berufsbildungsvorbereitung mit sozialpädagogische Begleitung zu betreuen. Bewertung Sozialpädagogische Begleitung ist aus Sicht des Deutschen Caritasverband nicht nur im Falle von Berufsausbildungsvorbereitung und Einstiegsqualifizierung zu gewähren. Eine Erweiterung des § 241a ist daher um die Maßnahmen Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer nach § 421o SGB III und Eingliederungszuschuss für jünger Arbeitnehmer nach § 421 p SGB III vorzunehmen. … “ Den Volltext der Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes entnehmen Sie bitte dem Anhang. – DCV_Stellungnahme_Arbeitsmarkt.doc.pdf
Quelle: BAG KJS DCV
Dokumente: DCV_Stellungnahme_Arbeitsmarkt_doc.pdf