Neue Handlungsanweisung/Geschäftsanweisung (HEGA) der BA

HEGA ZUM AUSBILDUNGSMANAGEMENT Organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung nach § 241a Abs. 2 SGB III Auszüge aus den Geschäftsanweisungen: “ … § 241a SGB III Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung (2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Unterstützung von Klein- oder Mittelbetrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der betrieblichen Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Einstiegsqualifizierung lernbeeinträchtiger und sozial benachteiligter Auszubildender. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn gleichartige Leistungen nach einem Bundes- oder Landesprogramm erbracht werden. … 241a.03 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Agentur für Arbeit das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen im Einzelfall geprüft hat. Die Förderungszusage erfolgt für Module. 241a.04 Die Inhalte des Ausbildungsmanagements werden inhaltlich in folgende Module aufgeteilt: Module * Modul 1: Unterstützungsleistung zur Schaffung der Ausbildungsvoraussetzungen Im Rahmen dieses Moduls sollen Betriebe, die zumindest einen benachteiligten Auszubildenden einstellen wollen und aktuell nicht oder nicht mehr in diesem Beruf ausbilden, die erforderlichen Unterstützungsleistungen erhalten, um für diesen Benachteiligten einen Ausbildungsplatz zur Verfügung zu stellen. Hierbei deckt dieses Modul ausschließlich die Unterstützungsleistungen vor Abschluss des Ausbildungsvertrages ab. Diese Unterstützungsleistungen werden nur bei der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen (nicht für Berufsausbildungsvorbereitung) gewährt. Das Modul 1 kann nur angeboten werden, wenn der Betrieb zumindest die Einstellung eines konkret benannten benachteiligten Auszubildenden zusagt. Dieser Auftrag kann weiteren benachteiligten Auszubildenden zu gute kommen. Eine Förderung kommt grundsätzlich nur einmal je Betrieb in Betracht … * Modul 2: Prüfung der Berufseignung für Ausbildungsplätze Dieses Modul umfasst die Unterstützungsleistungen, die Betriebe in Anspruch nehmen können, wenn die grundsätzliche Bereitschaft zur Einstellung eines benachteiligten Bewerbers erklärt wird, jedoch noch Unsicherheiten bestehen, ob dieser über die Berufseignung verfügt und voraussichtlich den Anforderungen der Ausbildung entsprechen kann. Diese Unterstützungsleistungen werden nur bei der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen (nicht für Berufsausbildungsvorbereitung) gewährt. Innerhalb von 3 Monaten nach Bewilligung müssen die Leistungen des Moduls erbracht werden. * Modul 3: Unterstützungsleistungen ab Vertragsabschluss Betriebe sollen bei der Verwaltung und der Organisation die erforderlichen Hilfestellungen erhalten, damit ein reibungsloser Ablauf und ein Erfolg der Ausbildung oder der Qualifizierung gewährleistet ist. Zudem sollen Abbrüche vermieden werden. Hierbei deckt dieses Modul insbesondere die laufenden Unterstützungsleistungen nach Abschluss des Praktikums-, Einstiegsqualifizierungs- oder Ausbildungsvertrages ab. Eine Bewilligung des Moduls 3 bei Übernahme eines benachteiligten Auszubildenden durch einen im Rahmen einer kooperativen BaE ausbildenden Kooperationsbetrieb zur Fortsetzung der Ausbildung kommt regelmäßig nicht in Betracht. … 241a.21 Es können nur Betriebe (Unternehmen) mit bis zu 500 Beschäftigten unterstützt werden. … 241a.22 Vorhandene Bundes- oder Länderprogramme (z.B. Job-Starter oder das Programm Passgenaue Vermittlung der Bundesregierung) sollen vorrangig eingesetzt werden. § 242 SGB III Förderungsbedürftige Auszubildende Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende … Zugunsten von Ausländern im Sinne des § 63 Abs. 2 dürfen Maßnahmen nur gefördert werden, wenn die Auszubildenden voraussichtlich nach Abschluss der Ausbildung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein werden. 242.11 Zur förderungsfähigen Zielgruppe gehören Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Eine Altersbeschränkung sieht das Gesetz nicht vor. Als lernbeeinträchtigt gelten Auszubildende – ohne Hauptschul- oder vergleichbaren Abschluss bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, – aus Förderschulen für Lernbehinderte unabhängig vom erreichten Schulabschluss, – mit Hauptschul- oder vergleichbarem Abschluss bei Beendigung der allgemeinbildenden Schulpflicht ausnahmsweise nur dann, wenn erhebliche Bildungsdefizite vorliegen, die erwarten lassen, dass ohne besondere Hilfen ein Berufsabschluss nicht zu erreichen ist. In diesen Fällen ist der Psychologische Dienst der Agentur für Arbeit einzuschalten. Als sozial benachteiligt gelten insbesondere Auszubildende unabhängig von dem erreichten allgemeinbildenden Schulabschluss, – die nach Feststellung des Psychologischen Dienstes verhaltensgestört oder wegen gravierender sozialer, persönlicher und/oder psychischer Probleme den Anforderungen einer betrieblichen Berufsausbildung nicht gewachsen sind, – mit Teilleistungsschwächen (z.B. Legasthenie Dyskalkulie, ADS), – für die Hilfe zur Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VII) geleistet worden ist oder wird. – ehemals drogenabhängige Jugendliche, – straffällig gewordene Jugendliche, – jugendliche Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten, – ausländische Jugendliche, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden soziokulturellen Umfeld der besonderen Unterstützung bedürfen, – allein erziehende junge Frauen/Männer. 242.21 Bei dem von der Bleiberechtsregelung der §§ 104a und b AufenthG begünstigten Personenkreis kann von einer Prognose der weiteren rechtmäßigen Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung abgesehen werden. … Verfahrenshinweise V.241a.01 Maßnahmen werden nach den Vorschriften der VOL/A durch die zentrale Einkaufsorganisation nach Bedarf der AA beschafft. V.241a.02 Die Antragstellung ist in VerBIS und zBTR (ZEBRA) zu dokumentieren. … V.241a.03 Die Beratungs- oder Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit prüft, ob der Jugendliche zum förderungsfähigen Personenkreis gehört, legt die Module fest und dokumentiert dies in VerBIS. … V.241a.04 Betriebe können die Leistungen des Bildungsträgers nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen. Die Module können je nach Fallgestaltung kombiniert werden. … V.241a.05 Die Abwicklung der bewilligten Leistung obliegt dem Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger. … V.241a.07 Der Auftragnehmer legt zum 10. des jeweiligen Monats alle zahlungsbegründenden Unterlagen als Gesamtnachweis (modul-übergreifend) vor. “ Die HEGA im Volltext entnehmen Sie bitte dem Anhang.

http://www.arbeitsagentur.de

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Dokumente: HEGA_09_2007_Anlage_GA_Ausbildungsmanagement.pdf

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