Hartz-IV-Jobcenter sind verfassungswidrig

JOBCENTER: REFORM DER HARTZ-IV-REFORM NÖTIG Die Umsetzung der Hartz-IV-Reform verstößt teilweise gegen das Grundgesetz. Das entschied das Bundesverfassungsgericht unmittelbar vor Weihnachten und gab damit elf Landkreisen recht, die sich über die hohe finanzielle Belastung beschwert hatten. Die Bundesregierung hat drei Jahre Zeit, die Verwaltung neu zu regeln. “ Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe erklärte die Zusammenlegung der Aufgaben von Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit (BA) in gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften (Argen) für verfassungswidrig. Die Betreuung der bundesweit rund 5,2 Millionen Empfänger von Hartz-IV-Leistungen muss nun verwaltungstechnisch neu organisiert werden. Die existierenden Jobcenter verstoßen demnach gegen die Verfassung (Aktenzeichen: 2 BvR 2433/04). Das Gericht setzte dem Gesetzgeber dafür eine Drei-Jahres-Frist bis spätestens Ende 2010. Bis dahin bleibt es beim jetzigen Zustand. Für die Hartz-IV-Bezieher ändert sich in der Praxis vorerst nichts. Elf Landkreise hatten Verfassungsbeschwerde gegen Hartz IV eingelegt. Sie verlangten, dass die Betreuung und Verwaltung von Alg II-Beziehern neu organisiert werden müsse. Konkret wehrten sie sich gegen die Aufgabenteilung in den Arbeitsgemeinschaften mit der BA – die Argen. 353 gibt es davon bundesweit. Die Argen sind als Jobcenter das organisatorische Herzstück der Reform, mit der im Jahr 2005 Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II zusammengelegt wurden. Die Landkreise argumentierten, dass diese Regelung gegen ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung verstoße. Der Bund habe eine Mischverwaltung geschaffen, die die föderale Aufgabenteilung nicht vorsehe, sagte Hans-Günter Henneke, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages. Die Bundesagentur nehme über die Argen einen zu starken Einfluss auf das tägliche Geschäft der Kommunen. Das Verfassungsgericht gab den Landkreisen in dieser Argumentation recht. Die Argen seien Gemeinschaftseinrichtungen von BA und kommunalen Trägern. Dies ist laut Verfassungsgericht im Grundgesetz nicht vorgesehen, weil danach klar zugeordnet sein muss, welcher Träger für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben zuständig ist. Der zuständige Verwaltungsträger sei verpflichtet, seine Aufgaben ‚mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen‘. Den Landkreisen ging es vor allem um die Finanzierung: Sie kritisierten, dass ihnen der Bund die Zuständigkeit für einzelne Hartz-IV-Leistungen übertragen hatte, ohne für einen vollständigen finanziellen Ausgleich zu sorgen. Die Landkreise und Kommunen müssten Leistungen für Unterkunft, Heizkosten und Sonderbedarf von Kindern erbringen, ohne dass die entsprechenden Mittelzuweisungen gesichert seien. Nach der jetzigen Regelung gibt es eine Aufgabenteilung, wonach die BA für die Arbeitsvermittlung und den eigentlichen Lebensunterhalt der Betroffenen zuständig ist. Der Vizepräsident des Verfassungsgerichts, Winfried Hassemer, sagte, das Urteil sei ‚keine schallende Ohrfeige für den Gesetzgeber, sondern eine Ermunterung, über andere Lösungen nachzudenken‘. Die Bundesregierung reagierte gelassen auf das Urteil. Die Zusammenarbeit zwischen BA und Kommunen sei zwar praktisch gewesen, ‚aber es geht auch anders‘, heißt es in einer Pressemitteilung von Arbeitsminister Olaf Scholz (SPD). Das Arbeitslosengeld II selbst sei verfassungsgemäß. ‚Keine Arbeitslose und kein Arbeitsloser muss sich Sorgen machen. Auch nach dem Urteil werden alle Betroffenen ihre Leistungen wie bisher erhalten. Und die Betreuung und Unterstützung durch die Arbeitsvermittlung vor Ort läuft weiter‘, heißt es in der Mitteilung. Scholz werde nun Vorschläge für eine neue Lösung machen. Schon jetzt gebe es ‚in 21 Landkreisen erfolgreiche Vorbilder, die zeigen, wie die Arbeitsvermittlung für Langzeitarbeitslose in Zukunft aussehen könnte. Dabei nehmen Arbeitsagentur und Gemeinde ihre Aufgaben getrennt, wenn auch meist unter einem Dach, wahr‘.“

Quelle: kaz/Reuters/AP/dpa

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