Jugendschutz gilt auch im Karneval

HERANWACHSENDE KONSEQUENT SCHÜTZEN UND ÜBER GEFAHREN AUFKLÄREN “ Das Kostüm hängt schon griffbereit am Kleiderschrank, denn bald ziehen große und kleine Jecken wieder durch die Lande. Die närrischen Tage stehen vor der Tür. Doch auch bei ausgelassener Stimmung im Partygetümmel, beim Rosenmontagsumzug oder auf dem Festwagen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Neben Ausgehzeiten regeln diese auch den Konsum bzw. die Abgabe von Alkohol und Tabakwaren. Bereits im Alter von elf bis zwölf Jahren probieren viele Kinder und Jugendliche erstmals Zigaretten und alkoholhaltige Getränke. Für Teenager gehört es fast dazu, dass sie sich eine zeitlang übermäßigem Alkoholgenuss aussetzen. Man ist Teil der Clique, wenn man etwas verträgt und tritt in die Welt der Erwachsenen ein. Für viele Jugendliche ist ein “Alkoholrausch” Bestandteil ihrer jugendtypischen Entwicklung. Nach den aktuellen Zahlen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung trinkt fast jeder dritte Jugendliche in Deutschland regelmäßig Alkohol. Alkohol ist die Droge, die in Deutschland am häufigsten zur Abhängigkeit führt und die meisten gesundheitlichen Probleme verursacht. Die Grenze zwischen sogenanntem “sozialen Trinken”, welches als normal gilt, und einer Alkoholabhängigkeit ist allerdings fließend. Jugendliche sind gefährdet, abhängig zu werden, wenn sie, meist unbewusst, Alkohol als ‚Mittel‘ einsetzen, zum Beispiel um: – soziale Ängste zu verringern – die eigene „Stimmung“ zu verbessern – Geselligkeit herzustellen – Ärger hinunter zu spülen – das Empfinden von Frust und Sinnlosigkeit zu vertreiben – ihren Selbstwert zu steigern Bei mittlerer und höherer Dosierung schlägt die gesteigerte Stimmung oft um in ein Empfinden von Unzulänglichkeiten und führt zu Aggression und Gewalt. Im schweren Rausch kommt es zur Veränderung von Bewusstseins- und Orientierungszuständen. Der Jugendschutz regelt, wie lange Kinder und Jugendliche auf öffentlichen Veranstaltungen feiern dürfen. Generell gilt: ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten ist eine Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen unter 16-Jährigen nicht erlaubt. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen bis Mitternacht dabei sein. Der Verkauf von Alkohol ist an unter 16-Jährige generell verboten. Für unter 18-Jährige ist der Konsum von branntweinhaltigen Alkoholika wie Schnäpse, Liköre, Rum und Whisky tabu. Das gilt auch für Alcopops, die aussehen und schmecken wie Limonade aber hochprozentig sind. Zum Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen hat der Gesetzgeber bereits reagiert. Jugendliche unter 18 Jahren ist das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht mehr gestattet. Auch dürfen Tabakwaren und Zigaretten nicht mehr an Kunden unter 18 Jahren verkauft werden. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bestimmungen tragen sowohl Eltern wie auch Veranstalter. Bis zur Volljährigkeit des Kindes übernehmen die Eltern die Verantwortung für den Nachwuchs. Sie können im Rahmen gesetzlicher Vorschriften entscheiden, wie lange das Kind zur Party gehen darf. Natürlich ist den Eltern freigestellt, ob sie den rechtlich vorgegebenen Rahmen ausschöpfen oder nicht. Viele Städte und Kreise werden – in Zusammenarbeit mit der Polizei – durch das Ordnungsamt und das Jugendamt Kontrollen durchführen und alle gebotenen Möglichkeiten wahrnehmen, die unerlaubte Abgabe von Alkoholika zu unterbinden bzw. zu ahnden. Auch Jugendliche, die in der Öffentlichkeit Alkohol trinken, müssen damit rechnen, von den Ordnungshütern angesprochen zu werden. Dies gilt besonders für Weiberfastnacht und Rosenmontag. “

Quelle: Pressemeldungen der Pressestelle Kreisverwaltung Paderborn, Stadt Düren, Stadt Münster, Stadt Köln, Kreis Aachen

Ähnliche Artikel

Gold- und-silberfarbene Euro-Münzen, die aus einem umgekippten Glas herausfallen.

Warnung vor Kürzungen bei den Jobcentern

Der Entwurf des Bundeshaushaltes für 2025 sieht Kürzungen bei den Eingliederungshilfen der Jobcenter vor. Nach einer ersten Einschätzung von Fachverbänden der Jugendhilfe sowie der Jugendsozialarbeit

Skip to content