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Bekanntmachung : Datum:

Förderrichtlinie „Berufliche Orientierung für Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung (BOFplus)“, Bundesanzeiger vom 06.03.2024

Vom 01.02.2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1 Förderziel


Die Förderrichtlinie „Berufliche Orientierung für Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung (BOFplus)“ soll die Beteiligung von Personen mit eigener oder familiärer Flucht- und Migrationserfahrung an einer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung erhöhen, damit sie im Anschluss als Fachkraft mit einem qualifizierten Berufsabschluss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.


Deutschland ist ein Einwanderungsland, in dem Geflüchtete und Zugewanderte zielgerichtet unterstützt werden müssen, damit sie eine Ausbildung oder sonstige berufliche Qualifizierung beginnen können. Laut Mikrozensus 2021 gelingt dies vielen von ihnen nicht. 38 Prozent der Personen zwischen 20 und 34 Jahren, die selbst zugewandert sind, haben keinen formal anerkannten Berufsabschluss beziehungsweise befinden sich auch nicht in Ausbildung.


Zum Vergleich: Bei Personen ohne Migrationshintergrund in dieser Altersgruppe haben nur zwölf Prozent keinen an­erkannten Berufsabschluss (Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2023).


Zu den vorhandenen Gründen, warum Geflüchtete und Zugewanderte häufiger als andere dem Arbeitsmarkt als nicht formal Qualifizierte zur Verfügung stehen, gehören unter anderem: flucht- und migrationsbedingte Brüche der Bildungs- und Erwerbsbiografie, niedrige oder nicht anerkannte Schulabschlüsse, Sprachbarrieren, finanzielle oder aufenthaltsrechtliche Schwierigkeiten, unzureichende Kenntnisse über Ausbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten oder Schwierigkeiten bei der Anerkennung und dem Einsatz ihrer beruflichen Erfahrungen und im Herkunftsland erworbenen Qualifizierungen. Häufig fehlt ein soziales Netzwerk, das mit Wissen und eigenen Erfahrungen auf dem qualifizierten Arbeitsmarkt weiterhelfen kann.


Ausländische Arbeitskräfte sind im deutschen Niedriglohnsektor überrepräsentiert, unter anderem weil hier oft ein niedrigschwelliger Einstieg mit nur geringen Deutschkenntnissen möglich ist. Laut dem Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR-Studie 2023-1) ist ihre Beschäftigung im Niedriglohnbereich oftmals eher eine „Prekaritätsfalle als ein Sprungbrett“ zur Integration und gesellschaftlichen Teilhabe. Ihre Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Sprache sind häufig eingeschränkt, unter anderem weil Sprachkursangebote die Arbeits- und Lebensrealität nicht ausreichend berücksichtigen.


Obwohl in den letzten Jahren der Anteil der Auszubildenden mit Fluchthintergrund gestiegen ist, sind deren Chancen auf eine Neueinstellung weiterhin deutlich geringer als bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (BIBB-Betriebspanel 2022, BA/BIBB-Bewerberbefragung 2021). Betriebe befürchten häufig Mehrbelastungen bei der Einstellung von Auszubildenden mit Flucht- und Migrationserfahrung. Mangelnde Deutschkenntnisse bleiben sowohl ein wesentliches Hemmnis für die Einstellung als auch zentrale Herausforderung im Arbeitsalltag (KOFA 2020).


Laut Berufsbildungsbericht 2022 bleibt die Situation am Ausbildungsmarkt auch nach dem Ende der Corona-Pandemie-Maßnahmen herausfordernd. Die Nachfrage von jungen Menschen nach einer dualen Berufsausbildung erreichte einen neuen Tiefstand, immer mehr Ausbildungsplätze können nicht besetzt werden. Es gilt, die passgenaue Zusammenführung von Angebot und Nachfrage weiter zu verbessern. BOFplus kann dies durch die Stärkung der Beruflichen Orientierung und bedarfsorientierten Unterstützung von Menschen mit Flucht- und Migrationserfahrung sowie durch die parallele Unterstützung von Betrieben bei der Besetzung von offenen Ausbildungsplätzen fördern. Damit leistet BOFplus einen Beitrag zur Deckung des aktuellen und zukünftigen Fachkräftebedarfs.


BOFplus soll Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung befähigen, die für sie passende Ausbildung oder berufliche Qualifizierung zu beginnen. Dies kann eine betriebliche oder schulische Ausbildung (beziehungsweise eine vorbereitende Einstiegsqualifizierung), eine (Teil-)Qualifizierung, eine Anpassungsqualifizierung zur Anerkennung bisheriger Berufsabschlüsse, eine Umschulung oder ein Studium sein.


Folgende Ziele sollen mit der Förderung erreicht werden:

  • Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung wissen mehr über Möglichkeiten und Chancen einer beruflichen Ausbildung und Qualifizierung.
  • Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung sind in ihrer Berufswahlkompetenz gestärkt, beruflich orientiert und entscheiden sich für eine berufliche Ausbildung oder Qualifizierung, die ihre beruflichen Vorerfahrungen und bereits im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlüsse berücksichtigt und ihren Kompetenzen, Stärken und Neigungen entspricht.
  • Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung verfügen über das erforderliche sprachliche und fachliche Wissen und die sozialen, personalen und persönlichen Kompetenzen, um eine berufliche Ausbildung oder Qualifizierung aufzunehmen.
  • Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung beginnen eine berufliche Ausbildung oder Qualifizierung und kennen weitere Unterstützungsangebote, um diese erfolgreich abschließen zu können.
  • Ausbildungsbetriebe besetzen ihre Ausbildungsplätze mit Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung, sind auf die damit verbundenen Herausforderungen vorbereitet und kennen begleitende Unterstützungsangebote.


Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung 2023 bis 2026 mit ihren Partnern Angebote der Berufsorientierung, insbesondere auch für Menschen mit Migrations- und Fluchthintergrund.


BOFplus ist Teil der Initiative „Abschluss und Anschluss − Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ (Startseite – BMBF Bildungsketten) und unterstützt den Grundsatz der Inklusion. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) flankiert diesen Prozess, indem es die Bildungsträger bei der Durchführung der berufs­spezifischen Orientierungsmaßnahmen unterstützt, die zum staatlichen Bildungsauftrag gehören. Damit wird zugleich die anschließende Einmündung in eine Ausbildung oder Qualifizierung unterstützt. Eine Überschneidung mit anderen Förderprogrammen wird durch das Verbot der Doppelförderung vermieden. Eine systematische Verknüpfung der durch diese Richtlinie geförderten Maßnahmen mit den anderen Angeboten in der Region zur Vorbereitung von Geflüchteten oder Zugewanderten mit besonderem Förder- oder Sprachunterstützungsbedarf auf eine Berufsausbildung wird erwartet.


1.2 Zuwendungszweck


Zur Erreichung der Ziele werden geeignete Berufsbildungsstätten gefördert, um folgende Aufgaben umzusetzen:

  • Zugewanderte sind diversitätssensibel über mögliche Ausbildungs- und Qualifizierungswege zu informieren und persönlich zu beraten.
  • Es ist eine bis zu zweiwöchige Orientierungsphase zur vertieften Eignungsfeststellung durchzuführen.
  • Es ist ein bis zu 26-wöchiger BOFplus-Kurs umzusetzen, in dem berufsbezogener integrierter Fach- und Sprachunterricht, eine praktische Erprobung von bis zu fünf Ausbildungsberufen, eine vier- bis achtwöchige Betriebsphase und eine kontinuierliche sozialpädagogische Begleitung umgesetzt wird.
  • Es sind Ausbildungsbetriebe für die Betriebsphase und für die spätere Besetzung von Ausbildungsplätzen zu gewinnen und während des Prozesses zu begleiten.
  • Das Projekt ist in Kooperation mit Regelinstitutionen und weiteren Netzwerkpartnern durchzuführen.
  • Eltern werden bei der Organisation der Kinderbetreuung unterstützt, damit sie am Kurs teilnehmen können.
  • Es ist eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit umzusetzen, um das Kursangebot in der Region bekannt zu machen.


Das Unterstützungsangebot richtet sich an Personen mit eigener oder familiärer Flucht- oder Migrationserfahrung. Hierzu gehören Personen, die selbst oder mindestens einer ihrer Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzen und zudem eine Sprachunterstützung zur Vermittlung in eine Ausbildung/Qualifizierung be­nötigen. Der Zuwendungsempfänger muss die notwendige Sprachunterstützung mittels eines im Antrag beschriebenen Verfahrens erfassen und dokumentieren.


Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder Asylbewerberinnen/Asylbewerber beziehungsweise Geduldete müssen zudem einen Arbeitsmarktzugang haben. Dieser ist spätestens zur Kursaufnahme der Teilnehmenden vorzulegen. Ist dies nicht möglich, ist vorab eine Erlaubnis der Ausländerbehörde für die Teilnahme an einer Betriebsphase und einen möglichen Einstieg in Ausbildung und Qualifizierung nach Ende des Kurses einzuholen.


Im Folgenden wird die Zielgruppe als „Zugewanderte“ im weitesten Sinne bezeichnet, zu der Geflüchtete und Personen unter den oben beschriebenen Bedingungen gehören.


Teilnehmende sollen zudem

  • die Vollzeitschulpflicht des zuständigen Bundeslandes erfüllt haben,
  • deutsche Sprachkenntnisse in der Regel auf dem Niveau B1 vergleichbar nach dem GER nachweisen,
  • in der Regel einen Integrationskurs absolviert haben und
  • über keine in Deutschland anerkannte berufliche Erstausbildung verfügen.


Bei Leistungsbeziehenden muss eine Zustimmung zur Teilnahme an dem Kurs von der zuständigen Beratungs- und Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters vorliegen. Für teilnehmende Leistungsberechtigte des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt, dass eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für den Leistungsbeziehenden in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausgeübt werden kann und darf.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2 Gegenstand der Förderung


Gegenstand der Förderung sind die Ansprache und Erstberatung von Zugewanderten sowie die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen (Nummer 2.1), die Durchführung einer bis zu zweiwöchigen Orientierungsphase zur vertieften Eignungsprüfung (Nummer 2.2), die Durchführung des Kurses zur Berufsorientierung und -vorbereitung (Nummer 2.3) plus die koordinierende Netzwerkarbeit (Nummer 2.4), die Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung (Nummer 2.5) und die begleitende Öffentlichkeitsarbeit (Nummer 2.6). Alle geförderten Aufgaben sind in Form eines ganzheitlichen Konzepts miteinander abzustimmen und zu verzahnen, um die Projektziele zu erreichen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird durch ein indikatorengestütztes Monitoring fortlaufend erfasst.


2.1 Ansprache, Erstberatung und Prüfung der Zugangsvoraussetzungen


Vor dem Start eines BOFplus-Kurses sind Zugewanderte diversitätssensibel über die Möglichkeiten und Chancen von Ausbildung und Qualifizierung und über das darauf vorbereitende Unterstützungsangebot des Kurses, unter anderem im Rahmen von ersten persönlichen Beratungsgesprächen zu informieren.


Um die Zielgruppe effektiv anzusprechen, sind verschiedene Orte aufzusuchen, an denen sich Menschen mit Flucht- und Migrationserfahrung aufhalten, wie Gemeinschaftsunterkünfte, Integrationskurse und Migrantenorganisationen. Dabei ist das Deutschsprachniveau unter anderem unter Einbindung von Muttersprachlern und der Verwendung von Informationsmaterial in Einfacher Sprache zu berücksichtigen. Ergänzend zur aufsuchenden Arbeit soll eine offene Sprechstunde für erste Informationsgespräche angeboten werden.


Vor der Aufnahme in die Orientierungsphase ist mit jeder und jedem Interessierten ein persönliches Beratungs­gespräch durchzuführen, in dem neben den Zugangsvoraussetzungen zur Kursteilnahme (vergleiche Nummer 1.2), die Motivation und die beruflichen Vorerfahrungen erfasst und dokumentiert werden.


2.2 Durchführung einer Orientierungsphase zur vertieften Eignungsprüfung


Vor Aufnahme in einen BOFplus-Kurs ist eine bis zu zweiwöchige vorgeschaltete Orientierungsphase im Kursformat umzusetzen, bei der am Ende die Entscheidung zur Aufnahme in den Kurs getroffen wird. Für jeden geplanten Kurs können maximal 25 Teilnehmende an der Orientierungsphase teilnehmen. Während dieser Zeit erhalten die Teilnehmenden notwendige Informationen über Ziel und Ablauf des nachfolgenden Kurses. Darüber hinaus wird der bisherige schulische und berufliche Werdegang erfasst und eine erste berufliche Orientierung angestoßen, um sich im Anschluss für eine Kursteilnahme mit dem Ziel der Aufnahme einer Ausbildung oder sonstigen beruflichen Qualifizierung zu entscheiden. Während der Phase ist das Sprachniveau vertieft zu prüfen und, ob die Teilnehmenden die Kompetenzen und Potenziale mitbringen, um nach Abschluss des BOFplus-Kurses das vorgegebene Ziel zu erreichen. Wenn sich die Teilnehmenden am Ende der Orientierungsphase entschieden haben, dass Kursinhalte und -ziele passen, und der Zuwendungsempfänger die Eignung bestätigt, ist eine Übernahme in den Kurs möglich. Bei Leistungsbeziehenden geschieht dies in Absprache mit der Beratungs- beziehungsweise Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit be­ziehungsweise des Jobcenters.


Die Einschätzung des Trägers zur jeweiligen Eignung der Teilnehmenden für den nachfolgenden Kurs muss am Ende der Orientierungsphase schriftlich dokumentiert werden.


2.2.1 Inhalte der Orientierungsphase


Der Kurs ist an fünf Tagen in Vollzeit mit mindestens 35 Stunden pro Woche, bei Teilzeit mit mindestens 18 Stunden pro Woche jeweils zuzüglich Pausen durchzuführen.


Während der Orientierungsphase sind folgende Elemente umzusetzen:

  1. Es ist eine biografieorientierte und kultursensible Berufslaufbahnberatung, einschließlich der Erfassung von vorhandenen Schul- und Berufsabschlüssen, bisherigen (informellen) beruflichen Erfahrungen und zukünftigen Berufswünschen durchzuführen.
  2. Es ist eine detaillierte Kompetenz- und Eignungsfeststellung durchzuführen, die insbesondere das Deutschsprachniveau (Hör- und Leseverständnis sowie Sprech- und Schreibkompetenz), die schulischen Grundkenntnisse (Mathematik, Naturwissenschaften) sowie personale, soziale und methodische Kompetenzen erfasst. Die Vor­gehensweise und das Ergebnis der Einschätzung sind vom Träger zu dokumentieren und dienen als Grundlage für die Erfassung von Leistungszuwächsen während des Kurses.
  3. Den Teilnehmenden ist ein erster Überblick über das Ausbildungssystem und weitere berufliche Qualifizierungs- und Studienmöglichkeiten und die damit verbundenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln. Bei der Vorstellung von Möglichkeiten einer Teil- oder Anpassungsqualifizierung, von Umschulungen oder Studienoptionen ist die Berufsberatung der Agentur für Arbeit, gegebenenfalls das zuständige Jobcenter und auch Beratungsangebote von Netzwerkpartnern (zum Beispiel Beratungsstellen zur Anerkennung von Berufsabschlüssen) soweit wie möglich hinzuziehen.
  4. Es ist eine erste praktische Berufsorientierung in Praxisräumen zum Kennenlernen von Berufsfeldern von mindestens vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten durchzuführen.
  5. Es ist ein integrierter Fach- und Sprachunterricht von mindestens vier Unterrichtseinheiten durchzuführen.
  6. Mittels gezielt eingesetzter pädagogischer Methoden soll die individuelle Motivation und Passung bezüglich nachfolgender Kursteilnahme geprüft werden.


2.2.2 Übernahme in BOFplus-Kurse


Am Ende der Orientierungsphase ist ein persönliches Reflexionsgespräch über Erfahrungen und Ergebnisse mit den Teilnehmenden zu führen. Sollte sich herausstellen, dass der Kurs nicht zu den vorhandenen Fähigkeiten, Kompetenzen und weiteren beruflichen Interessen beziehungsweise zur aktuellen Lebenssituation einer/eines Teilnehmenden passen, sind mögliche Anschlussperspektiven und weitere Unterstützungsangebote aufzuzeigen. Die Ergebnisse der Orientierungsphase und des Reflexionsgesprächs sind zu dokumentieren.


2.3 Durchführung des BOFplus-Kurses zur Berufsorientierung und -vorbereitung


Ziel ist es, den Teilnehmenden während des Kurses auf der Grundlage der fachlich-sprachlichen, praktischen und betriebsnahen Berufsorientierung und -vorbereitung bei der Entscheidung für eine Ausbildung oder einer sonstigen beruflichen Qualifizierung zu unterstützen und in eine Ausbildung oder Qualifizierung zu vermitteln. Zum BOFplus-Kurs gehören die Elemente:

  • praktische Berufsorientierung,
  • integrierte Vermittlung berufsbezogener Fach- und Sprachkenntnisse,
  • Betriebsphase und Begleitung.


Mit dem Start des Kurses muss ein Curriculum vorliegen. Dieses sollte Lernziele, erwartete Kompetenzen, die methodische Umsetzung einschließlich der Verzahnung der Kurselemente und einen zeitlichen Ablauf enthalten.


2.3.1 Folgende Inhalte und Kompetenzen sind während des gesamten Kurses zu vermitteln beziehungsweise (weiter) zu entwickeln:

  1. berufsbezogenes sprachliches und fachliches Wissen,
  2. erste berufsbezogene praktische Kompetenzen und Fähigkeiten, betriebliche Aufgaben und Abläufe,
  3. berufsbezogene soziale Kompetenzen (zum Beispiel Kommunikationsfähigkeit, auch mit Kunden, Kooperations- und Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit),
  4. berufsbezogene personale Kompetenzen (zum Beispiel Auffassungsgabe, Interesse, Initiative, Zielstrebigkeit, Belastbarkeit, Gewissenhaftigkeit, Durchhaltevermögen, Selbstbewusstsein, Kritikfähigkeit, Ausdrucksvermögen, Erscheinungsbild, Auftreten),
  5. Informationen zu Aufbau, Inhalten und beruflichen Chancen der dualen und schulischen Ausbildung in den ge­wählten Ausbildungsberufen (zum Beispiel anhand der Ausbildungsordnungen),
  6. Informationen zu Aufbau, Inhalten und beruflichen Chancen von beruflichen Qualifizierungsangeboten, unter anderem zu modularen (Teil-)Qualifizierungen, Anpassungsqualifizierungen, beruflichen Umschulungen und Studiengängen in den bevorzugten Berufsfeldern beziehungsweise vergleichbaren Ausbildungsberufen gegebenenfalls in Kooperation mit den Regelinstitutionen der Arbeitsverwaltung.


2.3.2 Bei der Umsetzung des BOFplus-Kurses sind folgende Vorgaben zu beachten:

  1. Die Kurse müssen mindestens 13 und können maximal 26 Wochen lang durchgeführt werden. Bei Teilzeit beträgt die maximale Kursdauer 34 Wochen. Die vorgelagerte Orientierungsphase ist hierbei nicht mitgerechnet. Die individuelle Teilnahmedauer richtet sich nach der Möglichkeit zur direkten Einmündung in eine Ausbildung, Qualifizierung oder Studium.
  2. Der Kurs muss mit mindestens fünf Teilnehmenden starten, die maximale Kursgröße beträgt 15 Teilnehmende. Eine spätere Besetzung von freien Teilnehmerplätzen, unter anderem nach Abbrüchen, ist möglich, wenn die zur Verfügung stehende Wochenanzahl zur Erreichung des Projektziels ausreicht und zudem eine Orientierungsphase vorgeschaltet werden kann.
  3. Der Kurs ist an fünf Tagen in Vollzeit mit mindestens 35 Stunden pro Woche durchzuführen. Bei Teilzeit ist der Kurs an mindestens drei Tagen mit mindestens 18 Stunden pro Woche durchzuführen. Pausenzeiten sind hier nicht enthalten. Es gilt das Arbeitszeitgesetz.
  4. Die Teilnehmenden sollen während der Anwesenheit in der Berufsbildungsstätte immer sowohl praktische Berufsorientierung als auch berufsbezogenen integrierten Fach- und Sprachunterricht erhalten. Die zeitliche Aufteilung der beiden Instrumente soll sich an dem individuellen Förderbedarf orientieren, wobei die praktische Berufsorientierung über den gesamten Kursverlauf mindestens 40 Prozent betragen soll. Unterbrechungen des Kurszeitraums durch Ferienzeiten und betriebsbedingte Schließungen sind unschädlich. Solche Unterbrechungszeiten werden auf die Dauer nach Nummer 2.3.2 Buchstabe a nicht angerechnet.
  5. Zum Ende des Kurses ist eine einwöchige Abschluss- und Übergangsphase beim Projektträger umzusetzen, in der eine erfolgreiche Vermittlung in Einstiegsqualifizierung, Ausbildung, Qualifizierung oder Studium unterstützt werden soll. Inhalte sind dabei unter anderem:
    • Dokumentation der erlangten Fähigkeiten, Kompetenzen und erbrachten Leistungen während des gesamten Kurses. Die Teilnehmenden erhalten eine schriftliche Einschätzung in Form eines Abschlusszertifikats über die während des BOFplus-Kurses erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und erprobten Ausbildungsberufe. Mit Einwilligung der Teilnehmenden erhalten die zuständigen Beratungs- und Integrationsfachkräfte der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters eine Kopie des Abschlusszertifikats.
    • Information über Möglichkeiten der weiteren Betreuung und Begleitung, gegebenenfalls mit persönlicher Vorstellung und Übergabegesprächen mit Verantwortlichen des Angebots.
    • Wenn möglich persönliche Präsentation im Kurs durch Vertreterinnen und Vertreter der Berufsberatung der Agentur für Arbeit zur Vorstellung von Beratungs- und Vermittlungsangeboten der Arbeitsverwaltung.
    • Unterstützung bei bürokratischen Abläufen zur Aufnahme von Ausbildung/Qualifizierung (zum Beispiel Ausbildungsvertrag verstehen und Einholung weiterer Unterlagen) und zu beantragende ausbildungsvorbereitende oder ausbildungsbegleitende Angebote wie zum Beispiel die Assistierte Ausbildung oder berufsbezogene Sprachkurse.
    • Durchführung eines persönlichen Abschlussgesprächs, bei Leistungsbeziehern gegebenenfalls gemeinsam mit dem zuständigen Jobcenter beziehungsweise der Agentur für Arbeit.


2.3.3 Praktische Berufsorientierung


Die praktische Berufsorientierung dient einer allgemeinen Erstorientierung und einer sich anschließenden vertiefenden fachlichen Berufsorientierung und Berufsvorbereitung in den Praxisräumen der Zuwendungsempfänger oder ihrer Kooperationspartner. Die Teilnehmenden können sich bei Bedarf zunächst maximal vier Wochen in verschiedenen Berufsfeldern erproben, um im Anschluss in ein bis maximal fünf Ausbildungsberufe vertiefte Einblicke zu erhalten und zu überprüfen, ob die Wahl der persönlichen Eignung und Neigung entspricht. Grundlage der praktischen Berufsorientierung sind die Inhalte der betrieblichen und schulischen Ausbildungsberufe. Bei angestrebten sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen und Studiengängen sind die Ausbildungsberufe zu erproben, die diesen fach- und praxisbezogen am Nächsten liegen.


Ziele und Rahmenbedingungen der praktischen Berufsorientierung in Praxisräumen:

  1. In den Praxisräumen sollen die Teilnehmenden handlungsorientiert berufliche Praxiserfahrungen sammeln und einen realistischen Einblick in das berufliche Aufgabenspektrum erhalten.
  2. Begleitend ist berufsspezifisches Vokabular des angestrebten Ausbildungsberufs zu vermitteln.
  3. Die Ausstattung der Praxisräume muss den von den Teilnehmenden angestrebten Ausbildungsberufen ent­sprechen.
  4. Zudem sind möglichst viele Inhalte des Fach- und Sprachunterrichts einzubeziehen, vorzugsweise auch unter Beteiligung der Fach- und Sprachlehrkräfte im Praxisbereich.


Die Erprobung verschiedener Berufsfelder und die anschließende Vertiefung in maximal fünf Ausbildungsberufen richtet sich nach den Bedarfen und Interessen der Teilnehmenden.


2.3.4 Integrierte Vermittlung berufsbezogener Fach- und Sprachkenntnisse


Während des Kurses dürfen berufsbezogene Fach- und Sprachkenntnisse tages- oder wochenintegriert von durchschnittlich bis zu 60 Prozent der Wochenstunden vermittelt werden. Wie die Stunden jeweils auf den Sprach- und Fachunterricht aufgeteilt werden, richtet sich nach dem individuellem Förderbedarf, der entsprechend dokumentiert werden muss. Grundsätzlich müssen aber immer sowohl Fach- als auch Sprachunterricht Bestandteile des Kurses sein. Die Verteilung der Stunden kann bedarfsgerecht im Laufe des Kurses angepasst werden.


Die Vermittlung von berufsbezogenem Fach- und Sprachwissen dient der Vorbereitung auf die berufsschulischen beziehungsweise theoretischen Anforderungen in dem angestrebten Beruf beziehungsweise den ausgewählten Berufen.


Dies beinhaltet die Vermittlung von:

  1. berufsbezogenen Sprachkenntnissen,
  2. berufsbezogenen Fachkenntnissen, wie zum Beispiel naturwissenschaftlichem Basiswissen oder weiteren relevanten berufsfachbezogenen Inhalten,
  3. Medienkompetenz (zum Beispiel berufsbezogene Grundkenntnisse zu EDV-Programmen, gezielt Informationen in digitalen Medien recherchieren und bewerten),
  4. Methodenkompetenzen (zum Beispiel Arbeitstechniken, Lernstrategien),
  5. berufsbezogene Sozialkompetenzen (zum Beispiel Kundengespräche) und
  6. erste Ansätze für berufsbezogene Problemlösungsstrategien.


Ziel ist, dass die Teilnehmenden während des Kurses das Fach- und Sprachniveau erreichen, welches sie benötigen, um die angestrebte Ausbildung/Qualifizierung erfolgreich zu durchlaufen. Darüber hinaus sind Strategien zum eigenständigen Spracherwerb im Sprachunterricht zu vermitteln. Bewerbungstraining und die Erstellung von Bewerbungsunterlagen sind ebenso in den Sprachunterricht zu integrieren.


Die Fach- und Sprachvermittlung soll sowohl in Form von Unterricht als auch integriert in der praktischen Berufsorientierung in den Praxisräumen stattfinden. Dabei sind der Fachunterricht und die praktische Berufsorientierung sprachbewusst zu gestalten, indem das fachliche und sprachliche Lernen miteinander verknüpft werden. In den Sprachunterricht sind berufsbezogene Fachinhalte einzubringen.


Während der Betriebsphase wird die Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse so weit wie möglich durch das Ausbildungspersonal im Betrieb sichergestellt. Dabei wird das Betriebspersonal aktiv im Rahmen der Begleitung der Teilnehmenden unterstützt, gegebenenfalls mit Beteiligung der Sprachlehrkraft. Die Instrumente und Methoden zur Unterstützung des Spracherlernens während der Betriebsphase sind im Antrag darzulegen.


Die Lernziele der verschiedenen Lernorte, ihre methodische Verzahnung untereinander und der fachliche Austausch zwischen den Ausbilderinnen und Ausbildern sowie den Fach- und Sprachlehrkräften sind im Antrag ausführlich darzustellen.


2.3.5 Betriebsphase


Während des BOFplus-Kurses muss eine Betriebsphase von mindestens vier bis höchstens acht Wochen stattfinden. Ziel der Betriebsphase ist, die Entscheidung für einen Ausbildungsberuf beziehungsweise weiterer Berufsqualifika­tionen zu überprüfen und anschließend in eine entsprechende Ausbildung oder vergleichbare Qualifizierung ein­zumünden.


Der Zuwendungsempfänger (und gegebenenfalls die Kooperationspartner) haben die Aufgabe, einen für den jeweiligen Teilnehmenden geeigneten Betrieb für die Betriebsphase zu akquirieren. Zur Vorbereitung auf die Betriebsphase ist eine schriftliche Einschätzung als Grundlage für den Übergang in diese gemeinsam vom fachlichen und begleitenden Personal anzufertigen. Darin sind die Ergebnisse der praktischen Berufsorientierung zu dokumentieren und eine begründete Empfehlung für die praktische Erprobung in einem Ausbildungsberuf oder beruflicher Qualifizierung festzuhalten. Die schriftliche Einschätzung ist mit den Teilnehmenden und dem Betrieb zu Beginn der Betriebsphase im Rahmen eines persönlichen Gespräches durch das begleitende Personal zu erörtern. Bei der Gewinnung der Betriebe für die Betriebsphase ist darauf zu achten, dass diese in der Lage sind, den Teilnehmenden einen ausreichenden Einblick in die verschiedenen Tätigkeitsbereiche des angestrebten Berufs zu vermitteln und sie fachlich und sprachlich in vielfältige Arbeitsabläufe einzubeziehen.


Ziele und Rahmenbedingungen der Betriebsphase:

  1. Die beziehungsweise der Teilnehmende soll möglichst einen Betrieb kennenlernen, der bereit und in der Lage ist, sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen in dem Beruf auszubilden beziehungsweise weiterzubilden. Die beziehungsweise der Teilnehmende und der Betrieb erproben während der Betriebsphase, ob sie zueinander passen.
  2. Die beziehungsweise der Teilnehmende erprobt einen Beruf, der laut Ergebnis der praktischen Berufsorientierung den Neigungen und Eignungen des Teilnehmenden entspricht.
  3. Die beziehungsweise der Teilnehmende lernt den Betrieb und die betrieblichen Arbeitsabläufe kennen und erprobt die zuvor im Kurs erworbenen Kompetenzen in der betrieblichen Praxis.
  4. Das Projektpersonal unterstützt das Betriebspersonal unter anderem durch begleitendes Informations- und Arbeitsmaterial, Informationen über Fortbildungen (unter anderem zum Thema Interkulturelle Kompetenz von Ausbildungspersonal) und Vermittlung von unterstützenden Institutionen und Angeboten (zum Beispiel durch das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge).
  5. Die Betriebsphase kann bei Bedarf in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden. Die/der Teilnehmende hat jedoch immer zum Start des Kurses zunächst vier Wochen beim Bildungsträger die praktische Berufsorientierung und den integrierten Fach- und Sprachunterricht zu besuchen.
  6. Pro Betriebstag sollen die Teilnehmenden wie Vollzeitbeschäftigte anwesend sein. Wird der BOFplus-Kurs in Teilzeit nach Nummer 2.3.2 Buchstabe a umgesetzt, kann dies auch mit dem Betrieb vereinbart werden.
  7. Spätestens nach zwei Wochen findet ein Statusgespräch zwischen den Teilnehmenden, dem Betrieb und der Begleitung statt. Dabei wird geprüft, ob der im Betrieb angebotene Ausbildungsberuf beziehungsweise die mögliche Qualifizierung zu der/dem Teilnehmenden passt und ihren/seinen Neigungen und Eignungen entspricht. Bei Bedarf kann in einen anderen Betrieb gewechselt werden.
  8. Bei Bedarf kann der Projektträger die Möglichkeit bieten, während der Betriebsphase in regelmäßigen Abständen (maximal einen Tag pro Woche) die Teilnehmenden in der Berufsbildungsstätte zu betreuen, um bei der Eingewöhnung und bei Herausforderungen (zum Beispiel beim Sprachlernprozess im Betrieb) zu unterstützen und einen Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmenden zu ermöglichen.
  9. Am Ende der Betriebsphase ist eine schriftliche Einschätzung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Teilnehmenden gemeinsam vom Betrieb und der Begleitung anzufertigen und mit den Teilnehmenden persönlich zu erörtern. Darüber hinaus ist der weitere Förderbedarf vor Beginn einer Ausbildung/Qualifizierung zu erkennen und zu dokumentieren.


2.3.6 Begleitung der Teilnehmenden


Während des gesamten BOFplus-Kurses erfolgt eine Begleitung der Teilnehmenden. Ziel der Begleitung ist die ganzheitliche und individuelle Unterstützung der Teilnehmenden bei ihrer beruflichen Orientierung, sozialen Integration und ihrer Vermittlung in eine Ausbildung oder eine andere weiterführende Qualifizierung, die zu einem Berufsabschluss führt. Dies kann die Vermittlung in eine abschlussorientierte Weiterbildung (zum Beispiel Teilqualifikation, An­passungsqualifizierung oder Ausgleichsmaßnahme) oder in ein mit dem erprobten Ausbildungsberuf vergleichbares Studium sein.


Zu den Aufgaben der Begleitung gehören:

  1. Begleitung und sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmenden während der BOFplus-Kurse, zum Beispiel Begleitung bei Behördenterminen oder bei Bedarf Vermittlung einer psychologischen Beratung, gegebenenfalls Einbeziehung der Eltern in die Begleitung und Mediation bei Konflikten innerhalb des Kurses.
  2. Unterstützung der Projektleitung bei der Organisation und Koordinierung der verschiedenen Elemente der BOFplus-Kurse, unter anderem bei der berufsbezogenen Sprach- und Fachvermittlung, während der praktischen Berufsorientierung und der Betriebsphase.
  3. Bei Leistungsbeziehenden regelmäßige Gespräche mit der Beratungs- beziehungsweise Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters gegebenenfalls gemeinsam mit den Teilnehmenden über Entwicklungsstand und Berufsplanung.
  4. Allgemeine Information der Teilnehmenden und Betriebe zu Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten vor allem für den Zeitraum nach dem Kurs.
  5. Unterstützung bei der sozialen und gesellschaftlichen Integration der Teilnehmenden.
  6. Regelmäßige Erörterung der Fortschritte, Fähigkeiten und weiteren beruflichen Optionen der Teilnehmenden mit allen betreuenden Personen innerhalb des Teams während des BOFplus-Kurses und im Betrieb.
  7. Rechtzeitige Planung und Begleitung des Übergangs der Teilnehmenden in eine Ausbildung oder weitere Qualifizierung beziehungsweise Aufnahme eines Studiums.
  8. Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung auf Wunsch der Teilnehmenden. Die Unterstützung beinhaltet insbesondere die aktive Kontaktaufnahme und/oder die Begleitung von Teilnehmenden zu Kinder­betreuungseinrichtungen. Wenn alle oder einzelne Teilnehmende eine Kinderbetreuung durch dritte Träger nicht sicherstellen können, kann der Zuwendungsempfänger selbst zur Überbrückung ein kursbegleitendes Betreuungsangebot zur Verfügung stellen (vergleiche Nummer 5.3).


2.4 Kooperative Umsetzung mit Regelinstitutionen und weiteren Netzwerkpartnern


Die Einbindung von Regelinstitutionen und sonstigen regionalen Akteuren ist im gesamten Prozess der Ansprache, Begleitung und Vermittlung obligatorisch und muss von Anfang an eingeplant und im weiteren Verlauf strategisch ausgebaut werden. Aufgrund der häufig multiplen Herausforderungen und notwendigen kontinuierlichen Begleitung bis zum Berufsabschluss sind hierbei alle vorhandenen Beratungs- und Unterstützungsangebote zu nutzen, insbesondere der örtlichen Arbeitsverwaltung (Jobcenter oder Agenturen für Arbeit).


2.4.1 Der Bildungsträger hat vor der Antragstellung Kontakt mit den zuständigen Jobcentern/Agenturen für Arbeit aufzunehmen, um den Bedarf und eine mögliche Zusammenarbeit im Rahmen von BOFplus zu klären. Für die Antragstellung ist eine erste Absichtserklärung zur Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung und/oder weiterer Netzwerkpartner abzugeben. Nach der Projektbewilligung ist eine Planung, vorzugsweise eine Kooperationsvereinbarung mit den beteiligten Institutionen aufzusetzen, die die gemeinsamen Ziele und Aktivitäten konkret formuliert, insbesondere für die Ansprache von Zugewanderten und Gewinnung von Teilnehmenden.


2.4.2 Darüber hinaus soll der Träger mit folgenden Netzwerkpartnern zusammenarbeiten: mit Jugendberufs­agenturen, mit Trägern von Integrations- und Sprachkursen, weiterführenden Schulen, Trägern der Wohlfahrtspflege, Migrationsberatungsstellen, Flüchtlings- und Migrantenorganisationen, Akteuren der Berufsvorbereitung/Berufs­beratung und Betreuung von Geflüchteten und Zugewanderten einschließlich der KAUSA-Landesstellen und anderen Programmen auf Landes- und Bundesebene. Insbesondere ist eine Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen wünschenswert, die Förder- und Übergangsklassen für Geflüchtete oder Klassen im Übergangssystem mit einem hohen Anteil an Zugewanderten unterrichten.


2.4.3 Zudem sollen Kooperationen mit möglichen Anbietern aufgebaut werden, die eine Betreuung nach dem Kurs anbieten können. Diese Anbieter können sich bereits während des laufenden Kurses vorstellen und den Übergang mitgestalten. Dies können zum Beispiel Träger der Assistierten Ausbildung sein oder Mentorenprogramme wie die Initiative VerA zur Verbesserung von Ausbildungserfolgen sowie weitere regionale Angebote zur beruflichen Integration.


2.4.4 Zur Erreichung und Begleitung von Frauen als Teilnehmende soll vor allem mit Vertreterinnen und Vertretern von Beratungsstellen, Förderprogrammen und Flüchtlingsorganisationen zusammengearbeitet werden, die diese besonders unterstützen.


2.5 Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung


Während des Kurses soll bei Bedarf eine ortsnahe, qualitätsgesicherte und verlässliche Betreuung der noch nicht schulpflichtigen Kinder der Teilnehmenden erfolgen. Der Träger unterstützt die Teilnehmenden auf Wunsch bei der Sicherstellung dieser Kinderbetreuung. Die Unterstützung beinhaltet insbesondere die aktive Kontaktaufnahme und/oder die Begleitung von Teilnehmenden zu Kinderbetreuungseinrichtungen.


Wenn alle oder einzelne Teilnehmende eine Kinderbetreuung durch dritte Träger nicht sicherstellen können, kann der Zuwendungsempfänger selbst zur Überbrückung ein kursbegleitendes Betreuungsangebot zur Verfügung stellen (vergleiche Nummer 5.3).


2.6 Begleitende Öffentlichkeitsarbeit


Der Zuwendungsempfänger hat die Aufgabe, das Kursangebot in der Region bekannt zu machen, unter anderem mittels Pressearbeit, auf der Website des Trägers, in Sozialen Medien, auf Informationsveranstaltungen et cetera. Konkrete Ziele, Vorgehensweisen und Umsetzungsschritte der Öffentlichkeitsarbeit sind in der Projektbeschreibung darzulegen.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personen(handels)gesellschaften des privaten Rechts, die geeignet sind, die Ziele dieses Programms umzusetzen. Dies müssen Träger von Überbetrieblichen Bildungsstätten, Berufsbildungswerke oder nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für Maßnahmen des Fachbereichs 3 (Berufswahl und Berufsausbildung) oder des Fachbereichs 4 (Berufliche Weiterbildung) AZAV-zertifizierte Träger sein. Diese Träger werden im Folgenden „Berufsbildungsstätten“ genannt.


Der Antragsteller muss für jedes angebotene Berufsfeld geeignete Praxisräume zur Verfügung stellen und diese Räume in der Antragstellung beschreiben.


Zur Durchführung des BOFplus-Kurses können die Zuwendungsempfänger auch Kooperationspartner bei der Umsetzung des Projekts einbinden, um zum Beispiel das zu erprobende Berufsspektrum zu erweitern. Die Kooperationspartner müssen ebenso die in Nummer 3 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Der Zuwendungsempfänger muss einen aktiven Anteil an der Durchführung des Kurses erbringen, das heißt mindestens die Umsetzung der praktischen Berufsorientierung für ein Berufsfeld. Die Auswahl und Eignung des Kooperationspartners sind im Antrag zu begründen und die Aufgabenverteilung aller Beteiligten ist darzulegen. Der Zuwendungsempfänger stellt zudem die Projektleitung.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Einrichtung in Deutschland, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers (juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personen(handels)gesellschaften des privaten Rechts) dient, verlangt.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Voraussetzung im Rahmen dieser Richtlinie ist eine geplante Zusammenarbeit der Antragsteller mit den örtlichen Arbeitsverwaltungen (Jobcentern oder Agenturen für Arbeit) und/oder weiteren Einrichtungen und relevanten Akteuren, die im Bereich der Integration von Menschen mit Flucht- und Migrationserfahrung in (Aus-)Bildung tätig sind. Dieses gilt insbesondere für die Aufgabe der Ansprache und Erstberatung von Zugewanderten zu Chancen und Möglichkeiten der beruflichen Ausbildung und Qualifizierung. Mit dem Antrag müssen von den jeweiligen Institutionen und Akteuren aussagekräftige Absichtserklärungen vorliegen, in denen bestätigt wird, dass sie die Ziele des Projekts in Form konkreter Zusammenarbeit unterstützen.


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Ausgaben zur Umsetzung der Orientierungsphase und des BOFplus-Kurses werden über einen pauschalen wöchentlichen Teil­nehmerfestbetrag finanziert (Nummer 5.1). Darüber hinaus beinhaltet die Zuwendung die Finanzierung der Personalausgaben für die Projektleitung (Nummer 5.2) und die Ausgaben für die Kinderbetreuung der Teilnehmenden (Nummer 5.3). Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 2 zu § 23 BHO.


5.1  Teilnehmerfestbetrag


Für die Durchführung der Orientierungsphase und des BOFplus-Kurses in Vollzeit wird ein Festbetrag in Höhe von 440 Euro je Teilnehmenden und Woche als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Eine Kursteilnahme mit einer vereinbarten regelmäßigen Anwesenheitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche zuzüglich Pausen gilt als Vollzeit.


Für die Durchführung in Teilzeit nach Nummern 2.3.2 Buchstabe a und c reduziert sich der Festbetrag auf 290 Euro je Teilnehmenden und Woche. Eine Teilnahme mit einer vereinbarten regelmäßigen Anwesenheitszeit von mindestens 18 Stunden pro Woche gilt als Teilzeit, zuzüglich Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz.


Die Teilnahme ist durch jeden Teilnehmenden mittels handschriftlich unterschriebener Teilnehmerlisten (auf den Tag genau) nachzuweisen. An gesetzlichen Feiertagen gelten die Teilnehmenden als anwesend.


Der Festbetrag dient zur Abdeckung aller Personalausgaben, die zuzüglich zur Projektleitung entstehen. Ebenso sind darüber die Fahrtkosten der Teilnehmenden (vergleiche Nummer 5.1.3), alle Sach- und allgemeinen Verwaltungs­ausgaben sowie die Ausgaben für Versicherungen und weitere projektbezogene Ausgaben abgedeckt. Diese be­inhalten insbesondere:

  • Arbeitsmaterial,
  • notwendige Arbeitsschutzbekleidung – auch für die Betriebsphase,
  • tägliche Mittagsmahlzeiten (ausgenommen während der Betriebsphase),
  • die gegebenenfalls erforderliche Ausstellung der aus seuchenhygienischen Gründen nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebene Bescheinigung für alle Teilnehmenden,
  • aktuelle Führungszeugnisse, sofern diese bei einer Betriebsphase erforderlich sind, und
  • Auftragsvergaben (beispielsweise Sprach- und Fachlehrkräfte).


Über die 440 Euro beziehungsweise bei Teilzeit über 290 Euro hinausgehende Ausgaben sind durch Eigenmittel der Zuwendungsempfänger oder durch Drittmittel zu decken. Drittmittel sind Leistungen Dritter, die zur Durchführung der BOFplus-Kurse eingebracht werden können. Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind hierbei ausgeschlossen.


5.1.1 Vorgaben für Teilnehmerfestbetrag der Orientierungsphase


Während der bis zu zweiwöchigen Orientierungsphase ist die tägliche Anwesenheit der Teilnehmenden verpflichtend. Ausnahmen gelten bei schwerwiegenden Gründen (zum Beispiel Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit, verpflichtende (Amts-)Termine). Bei Abbruch der Orientierungsphase basierend auf der Entscheidung des Teilnehmenden berührt dies nicht den Teilnehmerfestbetrag für die entsprechende Woche, bei zweiwöchiger Orientierungsphase die letzte Woche der Anwesenheit des Teilnehmenden.


5.1.2 Vorgaben für Teilnehmerfestbetrag des BOFplus-Kurs


Bei Fehlzeiten oder Abbruch des Kurses wird der wöchentliche Festbetrag bei einer Anwesenheit an mindestens vier Tagen der Woche gewährt. Ausnahmen gelten bei Fehlzeiten wegen schwerwiegender Gründe. In diesen Fällen wird bei einer wöchentlichen Anwesenheit von drei Tagen ein Festbetrag in Höhe von 350 Euro gezahlt. Bei Teilzeit, die auf fünf Tage verteilt ist, ist die Anwesenheit an mindestens drei Tagen erforderlich. Bei Teilzeit, die sich auf weniger als fünf Tage verteilt, ist die Anwesenheit an mindestens zwei Tagen erforderlich, um den Teilnehmerfestbetrag erstattet zu bekommen.


5.1.3 Vorgaben für Fahrten der Teilnehmenden


Der Zuwendungsempfänger stellt den Teilnehmenden notwendige Fahrgelegenheiten zu den Kursorten zur Verfügung oder erstattet ihnen die notwendigen Ausgaben für Fahrten. In begründeten Einzelfällen, in denen eine Teilnahme an dem Kurs aufgrund der Entfernung sonst nicht möglich wäre und deshalb eine Übernachtung der Teilnehmenden erforderlich ist, können bei Vorliegen der Zustimmung von Agentur für Arbeit beziehungsweise Jobcenter bei Leistungsbeziehenden, von der zuständigen Ausländerbehörde und dem Zuwendungsgeber zusätzlich zu dem Festbetrag nach Nummer 5.1.2 die notwendigen Ausgaben für Übernachtungen nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet werden.


5.2 Personalausgaben für die Projektleitung


Für Projektpersonal, das die Aufgaben nach Nummer 6.10.1 wahrnimmt, können unabhängig vom Teilnehmerfestbetrag Personalmittel von einer halben und bis zu einer ganzen Personalstelle beantragt werden (Vollfinanzierung für den Anteil im Projekt). Der Umfang der finanzierten Personalstelle ist abhängig von der Anzahl der geplanten Kurse im gesamten Bewilligungszeitraum und vom Umfang der vorgesehenen Arbeitspakete und Meilensteine zur Erreichung der gesetzten Projektziele. Dies betrifft alle Aufgaben der Projektleitung, insbesondere bezüglich der Netzwerkarbeit, Ansprache von Zugewanderten und Öffentlichkeitsarbeit. Alle Aktivitäten sind in der Projektbeschreibung und im dazugehörigen Arbeits- und Zeitplan darzulegen.


Bei einer ganzen Vollzeitäquivalenzstelle können die Aufgaben auf max. zwei Personalstellen mit jeweils 0,5 Voll­zeitäquivalenzstellen aufgeteilt werden. Das Personal muss in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsempfänger stehen und einen entsprechenden Arbeitszeitnachweis führen.
Das eingesetzte Personal muss über einschlägige Qualifikationen und Kompetenzen verfügen. Die Vergütung kann maximal analog der Entgeltgruppe E 13 TVöD kalkuliert werden. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Obergrenzen für Personalausgaben des BMBF. Auf das Besserstellungsverbot gemäß Nummer 2.2.1 NABF wird besonders hingewiesen. Die Ausgaben sind ausschließlich für zusätzliches Personal zuwendungsfähig. Als zusätzliches Personal gilt:

  • für das Projekt neu eingestelltes Personal,
  • Personal, welches Stundenanteile aufgrund des Einsatzes im Projekt aufstockt, oder
  • Personal, welches ausschließlich in Projekten beim Zuwendungsempfänger eingesetzt ist (in diesem Fall ist zudem ein Nachweis des bevollmächtigten Unterzeichners zu erbringen, dies kann formlos erfolgen).
  • Wird ausnahmsweise vorhandenes (Stamm-)Personal in einem Projekt tätig, können über das Projekt nur die Ausgaben zu Lasten der Zuwendung abgerechnet werden, die gegebenenfalls für eine Ersatzkraft anfallen, die in der Zwischenzeit die bisherigen Aufgaben des im Projekt eingesetzten Personals wahrnimmt.


Soweit Beschäftigte des Zuwendungsempfängers als Stammpersonal, insbesondere als Geschäftsführer oder Personen in leitender Funktion, tätig sind, kann eine Finanzierung nicht erfolgen. Sofern im Bewilligungszeitraum keine BOFplus-Kurse trotz intensiver Bemühungen um Teilnehmergewinnung durchgeführt werden konnten, ist eine Förderung der Projektleitung maximal vier Monate lang möglich.


5.3 Ausgaben für die Kinderbetreuung der Teilnehmenden


Der Zuwendungsempfänger unterstützt die notwendigen zusätzlichen Ausgaben von Teilnehmenden für eine offiziell anerkannte Kinderbetreuung nach Nummer 6.10.6 mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu maximal 150 Euro pro Woche und Kind. Die Notwendigkeit der Ausgaben für Kinderbetreuung wird durch den Zuwendungsempfänger bei Leistungsbeziehenden in Abstimmung mit der Beratungs- beziehungsweise Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters festgestellt und dokumentiert. Nur in diesen Fällen können Ausgaben für Kinderbetreuung erstattet werden. Die notwendigen Ausgaben der Kinderbetreuung werden dem Zuwendungs­empfänger auf Einzelnachweis erstattet.


Stellt der Zuwendungsempfänger selbst ein kursbegleitendes Kinderbetreuungsangebot für noch nicht schulpflichtige Kinder zur Verfügung, wird bei entsprechendem Nachweis eine Betreuung von 10 Euro pro Kind und Stunde bei Anwesenheit des Elternteils im Kurs gefördert. Darin sind keine Ausgaben für Verpflegung enthalten. Die Zuwendungen für Kinderbetreuung werden ebenso im Wege der Projektförderung gewährt.


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


6.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).


6.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, in geeigneter Weise bei eigenen Ausschreibungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und Ähnlichem darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen dieser Förderrichtlinie durchgeführten Kurse vom BMBF finanziell gefördert werden.


6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei der Weitergabe dieser Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.


6.4 Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, im Rahmen von Veröffentlichungen von Seiten des BMBF und der Bewilligungsbehörde namentlich und inhaltlich erwähnt zu werden. Dies ist auch mit Kooperationspartnern im Vorfeld sicherzustellen.


6.5 Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


6.6 Bedarfsanpassung bewilligter Mittel: Die bewilligten Mittel werden anhand des tatsächlichen Bedarfs innerhalb des Bewilligungszeitraums angepasst. Unabhängig von der Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers (Nummer 2.1.5 der NABF) zu Veränderungen im Projektverlauf werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) in regelmäßigen Abständen Abfragen zum tatsächlichen Bedarf durchgeführt.


6.7 Mittelanforderungen: Für BOFplus-Kurse können für bereits erbrachte Leistungen Mittelanforderungen an das BIBB gestellt werden. Sie sind über das Projektförder-Informationssystem (profi) elektronisch zu stellen und in Papierform beim BIBB einzureichen. Die Berechnung der Höhe der Mittelanforderung erfolgt auf Wochenbasis. Mit der Mittelanforderung sind die handschriftlich unterschriebenen Teilnehmerlisten einzureichen (vergleiche Nummer 5.1 und Nummer 6.8). Teilnehmende, die nachträglich in die Gruppe eintreten, können separat abgerechnet werden.
Die letzte Mittelanforderung für jedes Kalenderjahr ist dem BIBB bis zum 9. November des Jahres vorzulegen. Hierbei sind Teilnehmende zu berücksichtigen, für die bis 31. Dezember dieses Jahres BOFplus-Kurse durchgeführt werden. Überzahlungen werden gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zurückgefordert.


6.8 Teilnehmerlisten: Es sind pro Teilnehmenden Listen (Unterschriften auf den Tag genau) zu führen und mit der Mittelanforderung vorzulegen. Es sind die aus dem Portal generierten Listen zu verwenden. Diese müssen vollständig ausgefüllt werden. Weiterhin sind Angaben über die Teilnehmenden im BOFplus-Portal unter www.bofplus-portal.de nach den dortigen Vorgaben verpflichtend zeitnah zu erfassen und fortlaufend zu aktualisieren. Eine aus dem BOFplus-Portal generierte Personenliste ist mit jeder Mittelanforderung einzureichen. Die Angaben über die Teil­nehmenden werden vom BIBB geprüft und statistisch ausgewertet. Die Statistiken werden dem BMBF zur Verfügung gestellt.


6.9 Bereitstellung der Mittel


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


6.10 Einzusetzendes Personal


Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des BOFplus-Kurses ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Wünschenswert ist der Einsatz von Personen mit entsprechenden Sprachkenntnissen (insbesondere Sprachen, die von Personen aus den häufigsten Asylherkunftsländern verstanden werden) zur besseren Ansprache der Zielgruppe. Darüber hinaus werden interkulturelle Kompetenz und Erfahrungen in der Begleitung von Menschen mit Flucht- und Migrationserfahrung erwartet.


Die Vergabe von Aufträgen ist möglich, außer beim Personal nach Nummer 6.10.1. Weiter sind die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF – NABF, Nummer 2.4 zu beachten, wenn der Gesamtbetrag mehr als 100 000 Euro beträgt.


6.10.1 Personal für die Projektleitung


Die Projektleitung koordiniert die Umsetzung des gesamten Projekts. Sie ist verantwortlich für die Ansprache und Prüfung der Zugangsvoraussetzungen und vertieften Eignungsfeststellungen der Teilnehmenden (vergleiche Nummer 2.1), für die Gewinnung von Betrieben (vergleiche Nummer 2.3.5), für die Netzwerkarbeit (vergleiche Nummer 2.5) und für die Öffentlichkeitsarbeit (vergleiche Nummer 2.6). Zum Einsatz kommt Personal mit einschlägiger Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Flucht- und Migrationserfahrung und Netzwerken der kommunalen Verwaltung und der Migrations- und Flüchtlingsarbeit. Die Förderung der Personalausgaben ist nur möglich für Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen.


6.10.2 Personal für die praktische Berufsorientierung


Das fachliche Personal ist für die Vermittlung eines realistischen Einblicks in die Berufsfelder und des angestrebten Ausbildungsberufs beziehungsweise der beruflichen Qualifizierung zuständig. Zum Einsatz kommen daher Ausbilderinnen/Ausbilder oder Lehrkräfte mit einer geeigneten Qualifizierung, beispielsweise Meisterinnen/Meister mit mindestens einjähriger Berufserfahrung oder Lehrkräfte mit abgeschlossenem pädagogischem Studium.


6.10.3 Personal zur Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse


Das Personal zur Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse ist verantwortlich für die Verbesserung der berufsbezogenen Sprachkompetenz der Teilnehmenden. Es unterstützt so die berufliche Eingliederung und die Vorbereitung auf den beruflichen Alltag. Zum Einsatz kommen Lehrkräfte, die qualifiziert sind, die deutsche Sprache im jeweiligen Berufskontext zu vermitteln. Während der Betriebsphase ist das Personal im Betrieb, das die Teilnehmenden hier betreut, für die Vermittlung von betriebs- und berufsbezogenen Sprachkenntnissen zuständig. Es wird dabei von der Sprachlehrkraft und der sozialpädagogischen Begleitung unterstützt.


6.10.4 Personal zur Vermittlung berufsbezogener Fachkenntnisse


Das Personal zur Vermittlung berufsbezogener Fachkenntnisse ist für die Vorbereitung auf die Anforderungen der Berufsschule oder weiteren Inhalten beruflicher Qualifizierungen im angestrebten Ausbildungsberuf beziehungsweise Berufsfeld verantwortlich. Zum Einsatz kommen Lehrkräfte mit geeigneter fachlicher Qualifizierung.


6.10.5 Personal für die Begleitung


Die Begleitung unterstützt die Teilnehmenden während des gesamten BOFplus-Kurses. Zum Einsatz kommen Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation. Die Aufgaben der Begleitung können im Ausnahmefall auch von fachlichem Personal wahrgenommen werden, wenn dieses über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen sowie ausreichende Berufserfahrung im Bereich der Arbeit mit und Betreuung von Geflüchteten und Zugewanderten verfügt.


6.10.6 Personal für die Kinderbetreuung


Das Personal betreut und beschäftigt dem Alter entsprechend die Kinder während des Kurses. Zum Einsatz kommen Personen, die pädagogische Vorerfahrung nachweisen können; dies können zum Beispiel Tageseltern, Studierende aus pädagogischen Studiengängen oder Ruheständlerinnen/Ruheständler aus dem pädagogischen Bereich sein. Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ist vorzulegen.


7 Verfahren


Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Mit der Durchführung wird das BIBB gemäß § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Berufsbildungsgesetzes als Bewilligungsbehörde beauftragt. Soweit sich hierzu Änderungen er­geben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


7.1 Antragstellung


7.1.1 Zeitraum der Antragstellung


Neue Förderanträge können ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie fortlaufend bis spätestens zum 31. Dezember 2025 gestellt werden. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können mög­licherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Kurse müssen spätestens am 31. Dezember 2027 enden.


7.1.2 Elektronisches Antragssystem


Für die Antragstellung ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen. Hier ist die Fördermaßnahme „Berufliche Orientierung für Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung“ (BOFplus) des BMBF auszuwählen. Das elektronische Antragssystem leitet im Anschluss durch das weitere Antragsverfahren.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=BOFPLUS&b=BOF_PLUS&t=AZA). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.


7.2 Antragsunterlagen


Mit dem „easy-Online“-Antrag ist eine Projektbeschreibung zudem in „easy-Online“ hochzuladen. Die Projekt­beschreibung, die verbindlicher Teil des Antrags ist, muss folgende Punkte enthalten:

  • Eignung des Antragstellers und seiner Kooperationspartner: Darlegung der Antragsberechtigung, Beschreibung der Praxisräume (vergleiche Nummer 3), Erfahrungen in der Durchführung von Berufsorientierungs- und Berufs­vorbereitungsmaßnahmen, Erfahrungen in der Arbeit mit Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung und Einbindung in entsprechende Netzwerke und vorhandene Kooperationen
  • Darstellung der regionalen Ausgangssituation und des Handlungsbedarfs, zum Beispiel durch Angaben zum Anteil von Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung in der Projektregion, Anzahl von aktuell laufenden Integrations- und Sprachkursen, Anzahl von Förderklassen für Zugewanderte
  • Schlüssiges Gesamtkonzept im Hinblick auf die Umsetzung aller relevanten Elemente von BOFplus, die in Nummer 2 aufgeführt sind
  • Absichtserklärung (vergleiche Nummer 3)
  • Aussagen zur Qualifikation des Personals
  • Erklärung zur Einwerbung von Praktikumsplätzen
  • Arbeits- und Zeitplan


Darüber hinaus sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Merkblatt zum Besserstellungsverbot
  • Erklärung zum Subventionsbetrug


Bei der Konzeption des Kurses ist insbesondere darauf zu achten, dass die methodische und didaktische Umsetzung den speziellen Anforderungen der Zielgruppe entsprechen. Da die Teilnehmenden sehr unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen mitbringen, sind entsprechend individualisierte Lernangebote erforderlich. Im Gesamtkonzept für die integrierte Vermittlung berufsbezogener Sprach- und Fachkenntnisse sind die Lernziele der verschiedenen Lernorte, ihre methodische Verzahnung untereinander sowie der Austausch zwischen den Ausbilderinnen/Ausbildern sowie den Fach- und Sprachlehrkräften ausführlich darzustellen.


Der Antragssteller hat zudem schriftlich zu erklären, dass er die erforderlichen Praktikumsplätze in Betrieben rechtzeitig einwirbt und darüber hinaus dafür Sorge tragen wird, dass, soweit wie möglich, allen geeigneten und gewillten Absolventinnen/Absolventen ein Ausbildungsverhältnis oder eine weitere berufliche Qualifizierung angeboten wird.


Ein Vordruck für die Projektbeschreibung ist im easy-AZA per Link hinterlegt. Die Förderrichtlinie, Hinweise (FAQ) und Nebenbestimmungen können unter www.bofplus.de abgerufen werden.


7.3 Auswahlverfahren


Alle eingegangenen Anträge werden einem einheitlichen und transparenten Auswahlverfahren unterzogen. Frist­gerecht vorgelegte Anträge (Posteingang BIBB bis 31. Dezember 2025) werden zunächst auf das Vorhandensein ihrer formalen Förderfähigkeit überprüft und im zweiten Schritt nach fachlichen Kriterien bewertet.


Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


7.3.1 Bestandteile der formalen Prüfung sind

  1. vorliegende Antragsberechtigung des Antragstellers und (falls geplant) Voraussetzungen seiner Kooperations­partner (vergleiche Nummer 3),
  2. Vollständigkeit des über „easy-Online“ gestellten Antrags, Projektbeschreibung inklusive aller Anlagen (vergleiche Nummer 7.2).


7.3.2 Bestandteile der fachlichen Bewertung sind

  1. nachvollziehbare Darstellung der aktuellen Ausgangsituation und des regionalen Handlungsbedarfs,
  2. bisherige Erfahrungen des Antragsstellers (und Kooperationspartners) bezogen auf die Durchführung von vergleichbaren Berufsorientierungs- und Berufsvorbereitungsmaßnahmen für Menschen mit Flucht- und Migrationserfahrung,
  3. schlüssiges Konzept für eine kooperative Umsetzung des Projekts mit Regelinstitutionen und/oder weiteren Netzwerkpartnern, insbesondere zur Ansprache und Erstberatung der Zielgruppe,
  4. schlüssiges Gesamtkonzept im Hinblick auf die Zielerreichung im Rahmen von BOFplus, einschließlich einer konkreten Darstellung der Umsetzung und einer kohärenten Verzahnung aller unter Nummer 2 aufgeführten Projektaufgaben,
  5. Qualifikation des eingesetzten Personals und
  6. schlüssige Arbeits- und Zeitplanung unter Einhaltung der für einen BOFplus-Kurs formulierten Voraussetzungen nach dieser Förderrichtlinie.


Anträge, die die formalen Förderkriterien beziehungsweise die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllen, werden abgelehnt. Gehen mehr förderfähige Anträge ein, als Mittel zur Verfügung stehen, erfolgt die Bewilligung oder Ablehnung entsprechend dem Eingang der Anträge beim BIBB. Die eingegangenen Anträge werden nach den in Nummer 7.3 beschriebenen Kriterien geprüft. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Diese Förderrichtlinie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027.


Bonn, den 1. Februar 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Ulrich Schuck