Sanktionen im SGB II – wann entscheidet das Bundesverfassungsgericht

Jetzt sind wieder drei Monate vergangen, in denen das BVerfG nicht über den Vorlagebeschluss des Sozialgericht Gotha zu den Sanktionen im SGB II entschieden hat. Jede Sanktion bedeute eine nicht vertretbare Einschränkung des Existenzminimums, alleine die Drohung mit den Sanktionen eröffnet Tor und Tür für prekärste Beschäftigungsverhältnisse und Existenzvernichtung der 60 % – und 100 % – Sanktionierten, findet der als Sachverständige für das Verfahren benannte Erwerbslosen und Sozialhilfeverein Tacheles e. V. für Tacheles ist es von zentraler Bedeutung, dass das BVerfG zeitnah die Sanktionsregeln prüft und klar stellt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Jobcenter sanktionieren dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit hatte im vergangenen Jahr eine etwas höhere Zahl an Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher verhängt als im Vorjahr. Mit knapp 953.000 waren es rund 13.700 Sanktionen mehr als 2016.

Erneute Steigerung der verhängten Sanktionen

Im Jahr 2017 wurden noch einmal mehr Sanktionen verhängt. Für den Sachverständigen Tacheles e. V. ist es daher von zentraler Bedeutung, dass das BVerfG zeitnah die Sanktionsregeln prüft unter welchen Voraussetzungen Jobcenter das dürfen. Zu klären ist an diesem Verfahren auch, ob die SGB II-Sanktionen keine Verstöße gegen das Völkerrecht, den UN-Sozialpakt, die Europäische Sozialcharta und die Behindertenkonvention sind.

Quelle: Interessenvertretung für Einkommensschwache; Erwerbslosen und Sozialhilfeverein Tacheles e.V.

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