Qualität bei der Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen

„Bei der Entscheidung über den Zuschlag einer Auftragsmaßnahme ist darauf zu achten,
daß die in der Ausschreibung zu nennenden Qualitätsanforderungen einer Maßnahme
erfüllt sein müssen, bevor der Preis bei der Vergabe zu berücksichtigen ist.“ Dieser
Satz beschreibt die zwei wesentlichen Kriterien, die bei der Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen beachtet werden müssen und die seit der Einführung des Ausschreibungsverfahrens nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) immer wieder zur Diskussion geführt haben.

Mit dem Dienstblatt-Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit 66/87 vom 8.7.1987 ist das Ausschreibungsverfahren zunächst für die Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen der BA eingeführt worden; hieraus stammt auch das oben genannte Zitat. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen folgten. Seitdem hat es mehrere Änderungen bei den Gesetzen und Verordnungen zur Vergabe gegeben, mal durch deutsche, mal durch europäische Vorgaben zu einer Vergaberechtsänderung. Die Einführung von speziellen Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen (§ 130 GWB), zu denen auch die Arbeitsmarktdienstleistungen der BA gehören, die Einführung neuer Qualitätskriterien (§ 65 VgV), das Träger- und Lieferantenmanagement, die neue Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe-Mindestlohn lassen es angezeigt erscheinen, die Neuregelungen näher zu beschreiben.

Dieser Aufgabe kommt Christian Hampel von der Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit Nordrhein-Westfalen nach.  In der Reihe „jugendsozialarbeit aktuell“ skizziert Hampel die Veränderungen im Vergaberecht und stellt auch neu zu bewertende Kriterien vor.

Vergaberechliche Bewertung von Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL)

Die Bundesagentur für Arbeit informierte im Oktober 2017 in Nürnberg die Verbände und
Zusammenschlüsse der Träger von Arbeitsmarktdienstleistungen über Einzelheiten der
vergaberechtlichen Bewertung von AMDL. Am Beispiel der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen werden die Kriterien:

  •  Eingliederungsquote in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  •  Eingliederungsquote in sozialversicherungspflichtige Ausbildung
  •  Abbruchquote

zugrunde gelegt. Bei anderen Produkten kommen auch Abgänge in betriebliche, außerbetriebliche oder schulische Ausbildung in Frage. Deteails zur vergaberechtlichen Bewertung von AMDL beschreibt die BA in einer Präsentation: Vergabe AMDL

Träger- und Lieferantenmanagement

Neben den bisher beschriebenen ‚hardfacts‘ sollen weitere Qualitätskriterien in die Vergabe
von Arbeitsmarktdienstleistungen einfließen. Hampel  macht das Ziel der BA klar:  Will die Bundesagentur  mittels einens aktiven Lieferantenmanagements eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität erreichen und eine Steigerung der arbeitsmarktlichen Ergebnisse.

Ab dem Jahr 2019 werden dann die softfacts mit 20 Prozent in die Bewertung einfl ießen, die hardfacts mit 30 Prozent und das Konzept mit 50 Prozent. Mehr dazu erfährt man ebenfalls in einer BA Präsentation: Lieferantenmanagement

Mehr Informationen

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie bei christian.hampel@jugendsozialarbeit.info 

oder Sie lesen das jugendsozialarbeit aktuell 160/ Dezember 2017

Quelle: LAG KJS NRW: Christian Hampel; BA

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