Das besonders beschleunigte vereinfachte Jugendverfahren – eine Evaluationsstudie

Das „Neuköllner Modell“ (NKM) als besonders beschleunigtes Jugendverfahren zielt auf die Verkürzung der Verfahrensdauer in geeigneten Fällen ab, indem das Beschleunigungspotenzial des vereinfachten Jugendverfahrens gemäß § 76 JGG ausgeschöpft wird. Voraussetzung der Anwendung des vereinfachten Jugendverfahrens ist unter anderem ein hinreichender Tatverdacht und eine einfache Beweislage. Zum NKM ist jetzt eine Evaluationsstudie erschienen.

Entwickelt aus der Praxis vieler Akteure

Das „Neuköllner Modell“ geht auf die Initiative der Jugendrichterin Kirsten Heisig und einige Richterkollegen zurück, die den Ansatz im Berliner Bezirk Neukölln in Kooperation mit dem lokalen Polizeiabschnitt, der Jugendgerichtshilfe und weiteren Akteuren entwickelten. Über ein behördenübergreifendes Netzwerk aus Jugendrichtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten und Vertretern der Jugendgerichtshilfe wurde das Konzept gewissermaßen neben den bestehenden Verfahrenswegen und Organisationsstrukturen etabliert. Bis heute werden die Weiterentwicklung des Konzepts und dessen Umsetzung im Rahmen dieses Netzwerks organisiert.

Folgende Aspekte sollen zur Beschleunigung beitragen:

  • Die Staatsanwaltschaft muss keine formale Anklage erheben, stattdessen reicht ein kurzer Antrag aus.
  • Die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
  • Erklärungsfristen gemäß §§ 201 ff. StPO müssen nicht gewährt werden und die Ladungsfrist gemäß § 217 StPO entfällt.
  • Die Benachrichtigung der Verfahrensbeteiligten einschließlich des Jugendlichen bzw. seines gesetzlichen Vertreters ist formlos.
  • Formale Vorgaben für die Verhandlung entfallen, z. B. kann die Verhandlung im Richterzimmer durchgeführt werden.

Mit der Begleitforschung zum Neuköllner Modell waren Prof. Dr. Claudius Ohder und Dr. Helmut Tausendteufel, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, beauftragt. Die Dokumentation ist unter dem Titel „Das besonders beschleunigte vereinfachte Jugendverfahren in Berlin – Eine Evaluationsstudie des Neuköllner Modells“ veröffentlicht worden und kostenlos verfügbar. Auszüge aus der zusammenfassenden Analyse der Autoren:

„(…) Der schillernde Charakter des NKM erzeugt zumindest bei Mitarbeitern der Jugendgerichtshilfe, Staatsanwälten und Jugendrichtern ambivalente Bewertungen. Die Idee der Beschleunigung wird zwar grundsätzlich gut geheißen, kritisiert wird aber, wenn NKM-Verfahren mit anderen, ebenfalls eiligen Verfahren, z.B. Haftsachen konkurrieren. Skeptisch wird zum Teil auch eine Überhöhung der angenommenen Wirkung gesehen. (…)

Implementierung

Das NKM gestaltet sich in Abhängigkeit von den jeweiligen organisatorischen Bedingungen – vor allem bei der Polizei – recht unterschiedlich. Unter den Bedingungen des Schicht- und Wechseldienstes auf den Abschnitten – wo der größte Teil der Jugendsachen bearbeitet wird – ist lediglich die sporadische Anwendung des NKM möglich. Mit größerer Spezialisierung der Jugendsachbearbeitung, d.h., mit der zumindest partiellen Freistellung der jeweiligen Polizeibeamten von anderen Aufgaben, bilden sich – in Abhängigkeit von weiteren Faktoren – zwei verschiedene Ausprägungen des NKM. Einmal wird es zu einer pragmatisch verwendeten weiteren Handlungsoption zwischen Diversion und Ansätzen der täterorientierten Ermittlung. Die Anwendung bleibt dabei aber auf eine relativ kleine Fall- und Tätergruppe beschränkt. Beim letzten Typus gelingt es einigen engagierten Sachbearbeitern mit Unterstützung und in Abstimmung mit ihrem dienstlichen Umfeld sowie in Kooperation mit NKM-Anhängern anderer Akteure, das NKM als Schlüssel für eine qualitativ andere Jugendsachbearbeitung zu nutzen. Unter diesen Bedingungen beschränkt sich das NKM tatsächlich nicht nur auf das Verfahren, sondern erfährt eine Ausrichtung, die mit schneller Reaktion und enger Kooperation auf eine Erhöhung der sozialen Kontrolle und die Formalisierung von Jugendverfahren setzt.

Wirkung

Ob die Anwendung des NKM bei den jugendlichen Straftätern tatsächlich Wirkung erzielt, konnte nur ansatzweise untersucht werden. Bezieht man vergleichbare Untersuchungen ein, scheint es so zu sein, dass eine schnelle Reaktion die Verarbeitung des Geschehens beim Jugendlichen verbessert, da er die Zeit zwischen Strafanzeige und Hauptverhandlung als einen einheitlichen Handlungszusammenhang erlebt. Ob sich dies auch auf das spätere Legalverhalten auswirkt, kann nicht gesagt werden, ist aber auf Basis vorliegender Untersuchungen zu bezweifeln. (…)

(…) Auswirkungen auf das Rechtspflegesystem

Grundsätzlich ist der Beschleunigungsansatz kriminalpolitisch neutral. Mit der Ausrichtung auf die Hauptverhandlung und das förmliche Verfahren tritt das NKM aber in ein gewisses Spannungsverhältnis zur Diversion. Letztere hat ebenso wie das NKM eine schnelle Reaktion auf die Straftat zum Ziel, setzt im Unterschied zum NKM aber auf eine Informalisierung des Jugendstrafverfahrens. Mit ihr sollen die jugendlichen Straftäter u. a. vor den schädlichen Wirkungen eines förmlichen Verfahrens geschützt werden, da erwartet wird, dass sich bei den meisten Jugendlichen delinquentes Verhalten „auswächst“ und staatliche Eingriffe eine kriminelle Karriere auch befördern können. Insoweit geht es in der Absprache zwischen polizeilichem Sachbearbeiter und Staatsanwalt um eine wichtige Weichenstellung, da dabei regelmäßig die Alternative Diversion–NKM zur Sprache kommt. Auf einer statistischen Ebene lässt sich kein Effekt des NKM auf die Diversion feststellen. Die Diversionsraten sind analog zum Rückgang der Jugendkriminalität gesunken. Allerdings müsste ein eventuell vorhandener Effekt wegen der geringen NKM-Fallzahlen sehr stark sein, um statistisch messbar zu werden. (…)“

Quelle: Landesjugendamt Westfalen/Münster

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