Referentenentwurf des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und Änderungen des SGB II und SGB XII

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, die Regelbedarfe nach dem SGB II und SGB XII neu zu berechnen. Das Gericht hatte den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen einen besonderen Stellenwert beigemessen. Mittlerweile liegt ein Gesetzentwurf zur Änderung der beiden Sozialgesetzbücher vor. Dieser enthält eine Vielzahl von Regelungen und Zielbestimmungen, um Kindern und Jugendlichen Zugänge zu Bildungs- und Entwicklungsleistungen zu eröffnen.

Rein rechnerisch müssten Jugendliche weniger bekommen

Allerdings werden im Gesetzentwurf keine konkreten Zahlen für die Förderung genannt. Diese hatte Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen am Sonntag nachgereicht. Für Erwachsene erhöht sich der Regelsatz um 5,- Euro pro Person. Kinder und Jugendliche erhalten nicht mehr. Rein rechnerisch müssten Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sogar 12,- Euro weniger bekommen. Eine Abbildung der Erhöhung der Regelleistungen im Haushalt ist auch nicht erfolgt. Das erste Mal im Parlament besprochen werden soll der Gesetzentwurf am 20. Oktober 2010. Spätestens in seiner letzten Sitzung (17.12.2010) für dieses Jahr muss der Bundesrat das Gesetz beschließen. Denn bis zum Jahresende ist in einem transparenten und sachgerechten Verfahren neu zu bestimmen, was ein Mensch zum Leben braucht und damit fast 7 Millionen Hartz-IV-Empfängern zusteht. Welche Veränderungen im parlamentarischen Verfahren der aktuelle Gesetzentwurf bis dahin erfährt, bleibt abzuwarten.

Grüne fordern Transparenz bei Ermittlung neuer Hartz-IV-Regelsätze

Die Hartz-IV-Regelsätze sind so auszugestalten, dass sie dem sozialstaatlichen Gebot der Deckung des sozio-kulturellen Existenzminimums für ein menschenwürdiges Leben für alle Menschen Rechnung tragen. Dies fordert die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. In der Neufestlegung der Regelsätze, die das Bundesverfassungsgericht bis Ende des Jahres angemahnt hatte, sei auf pauschale Abschläge zu verzichten. Bildungsausgaben sowie Gesundheitsausgaben sollten mit in die Ausgabenermittlung einbezogen werden, fordern die Grünen. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche sollen auf eine Berechnungsgrundlage gestellt werden, die deren altersspezifischen und besonderen entwicklungsbedingten Bedarf berücksichtigt.

Die Grünen fordern weiterhin, dass die Ermittlung der Bedürfnisse und die Festlegung der Bedarfe nachvollziehbar und transparent angelegt sein sollte. Dabei sei die Aussagekraft der Daten der untersten 20 Prozent der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe hinsichtlich der Bedarfsdeckung kritisch zu hinterfragen und mit typischen Warenkörben abzugleichen. Die Regierung soll darüber hinaus den Ausbau der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur voranbringen, sodass gerade auch für Kinder aus finanzschwachen und bildungsfernen Schichten die Teilnahme sichergestellt sei. Städte und Gemeinden müssten durch eine aufgabengerechte Finanzausstattung und eine Stärkung der Gemeindesteuern die Voraussetzung für eine nachhaltige Förderung der Kinder- und Jugendhilfe erhalten. Die bisher bekannt gewordenen Pläne der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, ein sogenanntes ”Bildungspaket“ für Kinder im Sozialgeldbezug mit Hilfe einer Chipkarte aufzulegen, würden den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht, begründen die Parlamentarier ihren Vorstoß.

Linksfraktion legt Vorschläge für die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze vor

Die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums gilt nicht nur für die ”Grundsicherung für Arbeitsuchende“ nach dem Sozialgesetzbuch II, sondern für alle Grundsicherungsleistungen. DIE LINKE fordert, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ”bis zu dessen Abschaffung“ ebenfalls an diesem Leistungsniveau auszurichten. Die Parlamentarier stellen konkrete Forderungen für einen Gesetzentwurf zur Neubestimmung der Hartz-IV-Regelsätze. Dabei sei die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum dem Grunde nach unverfügbar sei und eingelöst werden müsse sowie der Leistungsanspruch so ausgestaltet werden müsse, ”dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt“. Bei einer Ermittlung der Regelleistungen müssten sogenannte ”verdeckt Arme“ aus der Referenzgruppe ausgeschlossen werden. Die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen sollten ”altersspezifisch und konkret“ ermittelt werden. Dabei sei der zu deckende Bedarf ”an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich ist“, zitieren die Linken das Bundesverfassungsgericht. Die Fortschreibung der Regelleistungen soll an die Preisentwicklung der regelsatzrelevanten Güter angepasst werden. Schließlich fordert die Linksfraktion die Einrichtung einer Kommission zur künftigen Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Kommission soll unter anderem den Auftrag haben, die Reichweite und Implikationen des verfassungsrechtlich verankerten Grundrechts zu analysieren.

Neubemessung lässt Regelleistung für alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene um 5 Euro steigen

Nach der Neubemessung liegt die neue Regelleistung für alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene bei 364,- Euro. Das ist eine Steigerung um 5,- Euro. Bei der Berechnung wurden Neubewertungen gegenüber der Bemessung zum 01.01.2005 vorgenommen. Die Einkommens- und Verbrauchsstatistik 2008 bildet – wie verfassungsrechtlich geboten – mit ca. 230 Positionen die Grundlage der Berechnungen. Bei der Überprüfung, welche Ausgaben Geringverdiener in Deutschland tatsächlich tätigen, wurden wenige Positionen neu hinzugefügt (z.B. Internet-Softwaredownloads, Praxisgebühr) und „nicht regelsatzrelevante“ (z.B. Kraftfahrzeuge, Haushaltshilfen, Flugreisen, aber auch illegale Drogen, Tabak, Alkohol, Glücksspiel) oder anderweitig gedeckte Positionen (z.B. Unterkunftskosten) ausgeschlossen.

Kinderspezifische Bedarfe nun nicht mehr prozentual abgeleitet

Es wurden erstmals gesondert kinderspezifische Bedarfe ermittelt und auf eine prozentuale Ableitung verzichtet. Laut BMAS führte dies zu einer rechnerischen Senkung der Regelsätz für Kinder und Jugendliche. Junge Menschen zwischen 14 und 18 Jahren würden theoretisch 12,- Euro pro Monat weniger erhalten. Den Familien sei aber keine Senkung zuzumuten. Die Familien hätten sich auf das bisherige Existenzminimum eingerichtet und genießen Vertrauensschutz, so das BMAS. Der Überzahlbetrag gegenüber dem statistisch ermittelten Wert würde bei zukünftigen Steigerungen angerechnet.

Es bleibt also bei den Kinderregelsätzen wie folgt:

  • 0 bis unter 6 Jahren: 215,- Euro,
  • 6 bis unter 14 Jahren: 251,- Euro,
  • 14 bis unter 18 Jahren: 287,- Euro.

Paritätischer Gesamtverband gibt vorläufige Bewertung ab

Der Deutsche Paritätische Gesamtverband hat eine vorläufige Bewertung zum Referenten/Gesetzentwurf – ohne Berücksichtung der gestern genannten Regelsätze – abgegeben. Auszüge aus der Bewertung des Paritätischen:

„Der vorliegende Referentenentwurf erlaubt noch kein abschließendes Urteil zu den Ministeriumsvorschlägen zur Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils. Er enthält Aussagen über die künftige Struktur des Leistungssystems, jedoch keinerlei Aussagen über die Höhe der entsprechenden Geldleistungen und anderer Ansprüche. Er enthält zudem keinerlei Aussagen über die Herleitung und Zusammensetzung der künftigen Regelleistungen und Entwicklungs- und Bildungsbedarfe. (…)

Vermeidbare Doppelstrukturen

Nach dem vorliegenden Referentenentwurf kommt den kommunalen Jobcentern eine Schlüsselstellung bei der Umsetzung der Reform zu. Sie sollten über regionale Angebote für Kinder und Jugendliche informieren, in Bildungs- und Entwicklungsfragen beraten und die Leistungen des Bildungspaketes bewilligen, die zweckgebundene Verwendung kontrollieren, über Mittagessensangebote informieren, diese bewilligen und abrechnen.

Der Paritätische sieht es als unverständlich an, dass diese Aufgaben, für die mit den Jugendämter vor Ort bereits eine qualifizierte Behörde besteht, von einer rein für die Arbeitsverwaltung gegründeten Behörde ohne jegliche Kompetenzen in Bildungs- und Entwicklungsfragen wahrgenommen werden sollen, obwohl die Jugendämter als einschlägig zuständige Fachbehörden längst über entsprechende Kompetenzen sowie über etablierte Kooperationsbeziehungen zu Vereinen und anderen Akteuren verfügen.

Der Paritätische schlägt demgegenüber vor, einen an die Träger der Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Leistungen zur Bildung und Entwicklung im Kinder- und Jugendhilferecht zu verankern und die Kosten für die Jugendhilfeträger durch eine Veränderung des Lastenausgleichs im Sozialgesetzbuch II zu kompensieren. Dies wäre eine rechtssystematisch schlüssige und pragmatisch umsetzbare Lösung, die auf der bestehenden Infrastruktur vor Ort aufbauen, die Kompetenzen der örtlichen Akteure einbeziehen und allen Kindern und Jugendlichen Zugänge eröffnen würde.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht mit dem vorgelegten Referentenentwurf einen grundsätzlich anderen Weg. Dadurch besteht die Gefahr, ohne Not Zugänge zu erschweren, vermeidbare Bürokratie zu erzeugen und unnötig Doppelstrukturen zu errichten.

Mit den Jobcentern wird eine fachfremde Behörde der Arbeitsverwaltung zusätzlich zu den Jugendämtern mit Aufgaben betraut, die in deren ureigenster Kompetenz liegen. Der Paritätische weist darauf hin, dass die erforderliche pädagogische und bildungspolitische Kompetenz in den Jobcentern nicht vorhanden ist, da diese nicht über entsprechend ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen. Die Umsetzung der Regierungsvorschläge würde einen deutlichen Ausbau des Personals in den schon jetzt unter der Fülle der Aufgaben leidenden Jobcentern erfordern. Es würde mehr und anders qualifiziertes Personal notwendig, dass angesichts der knappen Umsetzungsfrist kurzfristig nicht zu bekommen ist. Auch wenn der Referentenentwurf eine Zusammenarbeit aller Akteure vor Ort postuliert, ändert dies nichts daran, dass sich die Jobcenter erst neu umfassende Kenntnisse der verschiedenen Akteure und Strukturen vor Ort aneignen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09. Februar 2010 zur Frage der Regesatzbemessung festgestellt, dass Kinder keine kleinen Erwachsenen sind. Zur Betrauung der Jobcenter mit Grundfragen der Jugend- und Bildungspolitik und dem Vorhaben, bislang nicht qualifizierten Mitarbeitern in den Jobcentern pädagogisch in höchstem Maße bedeutende Entscheidungen aufzuerlegen, stellt der Paritätische fest: Kinder sind keine kleinen Arbeitslosen. Die Entscheidung über ihren Bildungs- und Entwicklungsbedarf muss in die Hände von entsprechend qualifizierten Fachkräften gelegt werden. Es zeugt gleichermaßen von mangelndem Respekt gegenüber der Arbeitsverwaltung als auch der Engagierten in der Kinder- und Jugendhilfe, die Herausforderungen en passant durch die Jobcenter erledigen zu lassen.

Auch an anderer Stelle wird im Referentenentwurf die Einbeziehung von Akteuren gefordert, obwohl dies auch nach der Lebenserfahrung nicht angemessen ist. Dies betrifft insbesondere die Genehmigung von Nachhilfeleistungen. Nach den vorliegenden Vorschlägen muss die Schule den Bedarf an Nachhilfe gegenüber dem Jobcenter bestätigen. Vielerorts wird jedoch das Maß an notwendiger Nachhilfe als Qualitätsmerkmal und Benchmark für die Qualität der Lehre genommen. Viele Lehrkräfte müssen befürchten, dass die Genehmigung von Nachhilfestunden ein schlechtes Licht auf die eigene Leistung wirft. Vor dem Hintergrund wäre es sehr viel sachgerechter gewesen, diese Prüfung durch einen fachkompetenten Dritten – bspw. die Jugendämter – vornehmen zu lassen. (…)

Keine einmaligen Leistungen

Der Paritätische bedauert, dass der Referentenentwurf keine Ansprüche auf einmalige Leistungen eröffnet. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass es zahlreiche höherwertige Gebrauchsgüter gibt, die sich nicht pauschalieren lassen. Mit monatlichen Pauschalen von 1,56 Euro auf eine Waschmaschine oder monatlich 1,47 Euro auf einen Kühlschrank zu sparen, wird den Bedürfnissen der Betroffenen ebenso wenig gerecht wie der Verwaltung. Über eine Million Darlehen mit einem immensen Verwaltungsaufwand belegen, dass diese Bestimmung so aufwändig wie lebensfremd ist. Der Paritätische fordert deshalb, höherwertige Haushaltsgeräte („weiße Ware“) und Kinderfahrräder künftig als einmalige Leistungen zu gewähren. Die pauschalierten Regelsätze würden danach entsprechend niedriger ausfallen. Der Verwaltungsaufwand wäre spürbar geringer. (…)

Leistungen für Bildung und Teilhabe

In den §§ 28 bis 30 SGB II werden neu Leistungen für Bildung und Teilhabe definiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09. Februar 2010 bestimmt, dass die Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu einem menschenwürdigen Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen gehören. Diesem Anspruch hat der Gesetzgeber Rechnung zu tragen. Mit dem geplanten § 28 SGB II soll eine Bestimmung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe junger Menschen erfolgen. Der Paritätische hält es für sachlich richtig und geboten, dass Bildung und Teilhabe als eigenständige Bedarfe neben dem Regelbedarf anerkannt werdenund einen eigenen Leistungsanspruch auslösen können. (…)

Nach dem vorliegendem Entwurf sollen zukünftig die Kosten für eintätige Schulausflüge über Gutscheine gedeckt werden. Dabei soll ein „durchschnittlicher in der Verordnung geregelter Wert“ berücksichtigt werden. Zur Leistungserbringung sollen Gutscheine eingesetzt werden.

Der Paritätische bewertet die Einführung von Gutscheinen grundsätzlich kritisch. Gutscheine führen gerade bei Kindern und Jugendlichen schnell zu einer Stigmatisierung. In jedem Fall muss vermieden werden, dass junge Menschen aus Scham lieber auf den Schulausflug verzichten, um sich durch den Gutschein nicht als hilfebedürftig zu „outen“. Zudem ist es nach Ansicht des Paritätischen notwendig, dass bei der Kostenübernahme der vergleichsweise höhere Bedarf von Schülern und Schülerinnen der Sekundarstufe entsprechend berücksichtigt wird. (…)

Mit der Übernahme der Mehraufwendungen für eine Mittagsverpflegung, die im Rahmen der Kindertagesbetreuung bzw. des Schulbesuches angeboten werden, wird eine wichtige Forderung des Paritätischen erfüllt. Ebenso verhält es sich mit der neu aufgenommenen angemessenen Lernförderung von Schülerinnen und Schülern, die ergänzend zum schulischen Angebot eingeführt werden soll. Allerdings ist auch hier kritisch anzumerken, dass eine Einschränkung der Lernförderung in sofern erfolgt, als sie als „angemessen“ erachtet werden muss. Hierbei stellt sich nicht nur die Frage, wer im Einzelfall eine entsprechende Prüfung vornimmt, sondern darüber hinaus besteht auch die Gefahr, dass im Zweifelsfall Gerichte entscheiden müssen, ob eine entsprechende Förderung als angemessen einzustufen ist.

Über den Absatz 6 wird ein Leistungskatalog begründet, der den Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe erfüllen soll. Dieser Katalog ist abschließend. Ob dieser Anspruch erfüllt werden kann, wird wesentlich von dem bisher nicht bezifferten Höchstbetrag für die Aufwendungen abhängen.

Die Bedingungen der Leistungserbringung werden im Referentenentwurf im geplanten § 29 SGB II konkretisiert. Auf der Grundlage dieser Vorschrift soll die Leistungserbringung nach § 28 SGB II im Wesentlichen über Gutscheine geregelt werden. Zudem wird die Möglichkeit der Nachweiserbringung an die BA sowie die Nutzung eines elektronischen Abrechnungsverfahrens geschaffen. (…)

Der Paritätische weist darauf hin, dass die bundesweite Einführung einer Bildungskarte wegen der damit verbundenen technischen und administrativen Probleme in weiter Ferne liegt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass ein solches Vorhaben ein europaweites öffentliches Vergabeverfahren im Sinne der § 97 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) erfordert. Überschreitet dieser Auftrag den maßgeblichen Schwellenwert von 193.000 Euro, was hier offensichtlich der Fall ist, so ist das zeitaufwendige Verfahren einer europaweiten Ausschreibung nicht zu vermeiden. (…)

Sanktionen

Der Referentenentwurf sieht in den §§ 31 bis 32 SGB II eine Neuregelung von Sanktionen vor. Eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung ist danach nicht länger Voraussetzung für eine wirksame Sanktion. Es soll zukünftig ausreichen, dass der Betroffene Kenntnis von den Rechtsfolgen hat. Zukünftig soll auch ohne die Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung sanktioniert werden können, wenn Arbeitslose sich weigern, eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder Maßnahme anzutreten. Der Nichtantritt einer Eingliederungsmaßnahme wird in den Sanktionskatalog aufgenommen: Bisher wurde nur der Abbruch sanktioniert. Sachleistungen sind jetzt zu erbringen, wenn in Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern Sanktionen von mehr als 30% der Regelleistung um mindestens 60% gekürzt wurde. (…)

Der Paritätische lehnt diese Neuregelung ab. Die bestehenden Sanktionsregelungen werden damit noch einmal zulasten der Betroffenen verschärft. Gleichzeitig werden dünne „Sicherungsseile“ für Kinder und von Obdachlosigkeit betroffene Arbeitslose eingezogen. Schon die bestehenden Sanktionsbestimmungen für Jugendliche tragen aus Sicht des Paritätischen zu sozialer Ausgrenzung bei. Der Referentenentwurf ändert an dieser Situation nichts.

Arbeitslosen nicht mehr verbindlich und schriftlich Rechtsfolgen aufzuzeigen, bevor Sanktionen greifen, ist eine inakzeptable Verschärfung der bestehenden Sanktionsmaßnahme. Die Annahme, dass die Betroffenen Kenntnis von den Rechtsfolgen erlangt haben, wird in der Praxis zu erneuter Rechtsunsicherheit führen. Die Rechte der Betroffenen werden noch einmal substantiell geschwächt, indem der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit ihnen nicht länger Voraussetzung für eine Sanktionierung ist. Der Paritätitsche lehnt diese Neuregelungen ab. Nur die verbindliche Erbringung von Sachleistungen an von Sanktionen betroffene Familien mit minderjährigen Kindern wird begrüßt. (…)“

Quelle: BMAS; Paritätischer Gesamtverband; BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; Markus Kurth MdB; DIE LINKE; Pressedienst des Deutschen Bundestages

Ähnliche Artikel

Cover des Kinder- und Jugendhilfereports

Kinder- und Jugendhilfereport 2024 erschienen

Der „Kinder- und Jugendhilfereport“ (KJH-Report) bündelt wichtige statistischen Daten zur gesamten Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland und verdichtet sie zu Kennzahlen. Basierend darauf liefert der

Skip to content